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Technische Universität Braunschweig

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  • University Technische Universität Braunschweig
  • Faculty / department Fakultät für Lebenswissenschaften
  • Degree
    ... Biology; Biotechnology; Chemistry; Food Chemistry; Pharmacy; Psychology
    Biology; Biotechnology ...
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general; Food technology; Pharmacy, general; Psychology, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
      a. eine Dissertation gemäß§ 9, deren Gegenstand zu den in der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebieten gehört;
      b. eine mündliche Prüfung gemäß § 11.
      c. die erfolgreiche Teilnahme an an der Graduiertenakademie GradTuss der Technischen Universität Braunschweig gemäß der dafür gültigen Ordnung und der Regelungen gemäß Anlage 2 dieser Ordnung bzw. die erfolgrei...
      § 1 Zweck der Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) An Promotionsleistungen sind zu erbringen:
      a. eine Dissertation gemäß§ 9, deren Gegenstand zu den in der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebieten gehört;
      b. eine mündliche Prüfung gemäß § 11.
      c. die erfolgreiche Teilnahme an an der Graduiertenakademie GradTuss der Technischen Universität Braunschweig gemäß der dafür gültigen Ordnung und der Regelungen gemäß Anlage 2 dieser Ordnung bzw. die erfolgreiche Teilnahme an vergleichbaren Programmen, Graduiertenkollegs oder Promotionsstudiengängen. Die Vergleichbarkeit wird vom ständigen Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 4 festgestellt.

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Als Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion sind nachzuweisen:
      a) ein Abschluss eines einschlägigen universitären Diplom- bzw. Staatsexamensstudienganges von mindestens 8 Semestern in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet;
      oder
      b) ein Abschluss eines Masterstudienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet.
      oder
      c) ein Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiengangs gern. Buchst. a) oder b) in einem anderen Fachgebiet und Kenntnisprüfungen nach Absatz 2;
      oder
      d) ein Abschluss eines einschlägigen Diplomstudienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Diplomarbeit jeweils mindestens 'sehr gut' lauten. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 3 nachzuweisen;
      oder
      e) ein fachlich einschlägiges Bachelorstudium in einem an der Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen naturwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens 'sehr gut' lauten. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 3 nachzuweisen.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchst. c haben Kenntnisprüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern abzulegen, die von der Fakultät für Lebenswissenschaften angeboten werden. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten1 entsprechen, wobei mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehenden Vertiefungsrichtung stammen müssen. Die Prüfungen sind von lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät für Lebenswissenschaften zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer erfolgt auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors durch das für Promotionen zuständige Mitglied des Dekanats.

      (3) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 1 Buchst. d oder Buchst. e haben Kenntnisprüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern abzulegen, die von der Fakultät für Lebenswissenschaften angeboten werden. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten entsprechen, wobei mindestens 30 Leistungspunkte aus einem durch die Fakultät hierfür festgelegten Fächerkatalog und der Rest aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahe stehenden Vertiefungsrichtung stammen müssen. Die Prüfungen sind von lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Lebenswissenschaften zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer erfolgt auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors durch das für Promotionen zuständige Mitglied des Dekanats.

      (4) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von Absatz 1 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist;
      oder
      b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist;
      oder
      c) aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 1 Buchst. a oder b zu bewerten ist.

      Das für Promotionen zuständige Mitglied des Dekanats kann auf Vorschlag der Mentorin oder des Mentors im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin oder dem Antragsteller über Absätze 2 bis 3 hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      (5) Die Zulassung setzt des Weiteren voraus, dass eine Mentorin oder ein Mentor bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und dass eine Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 3 vorliegt.

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem durch die Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiete darstellen.

      (2) Die Dissertation darf als solche nicht bereits vorher veröffentlicht worden sein; auszugsweise Vorveröffentlichungen der Dissertation sind mit schriftlicher Zustimmung des...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem durch die Fakultät für Lebenswissenschaften vertretenen Fachgebiete darstellen.

      (2) Die Dissertation darf als solche nicht bereits vorher veröffentlicht worden sein; auszugsweise Vorveröffentlichungen der Dissertation sind mit schriftlicher Zustimmung des Mentors zulässig.

      (3) Die Dissertation ist entweder in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      4) Als wesentlicher Teil einer Dissertation können mit Zustimmung der Mentorin bzw. des Mentors auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen (kumulative Dissertation). Der innere Zusammenhang ist dann in der Dissertation besonders darzulegen. Sind die für eine kumulative Dissertation eingereichten Arbeiten von mehreren Autoren oder Autorinnen verfasst worden, so ist im Rahmen der Dissertation detailliert darzulegen, welchen Anteil der Verfasser oder die Verfasserin an diesen Arbeiten hat und worin die Beiträge der Koautoren bestanden haben. Kumulative Dissertationen müssen den von der Fakultät festgesetzten formalen Mindestanforderungen entsprechen (vgl. Anlage 4).

      (5) Eine von mehreren Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können und dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen einer Erklärung darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation gemäß Absatz 4 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen oder Bewerber sowie der Mentorinnen oder Mentoren vom Fakultätsrat der Fakultät für Lebenswissenschaften förmlich festzustellen; dies muss vor Beginn der Arbeit an der Dissertation im Rahmen der Zulassung geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Referentinnen oder Referenten bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen finden an verschiedenen Tagen statt.

      (6) Das Muster des Titelblatts der Dissertation ergibt sich aus Anlage 5.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Grenzüberschreitende und hochschulübergreifende Betreuung von Promotionen

      (1) Es können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät...
      § 19 Grenzüberschreitende und hochschulübergreifende Betreuung von Promotionen

      (1) Es können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Lebenswissenschaften und einer ausländischen Fakultät gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben dieses rechtzeitig bei den für Promotionsangelegenheiten zuständigen Stellen beider Fakultäten zu beantragen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule über die Durchführung des binationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte beider Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 10 Absatz 3 gegeben sind. Sofern neben den nach§ 1 Absatz 3 zu erbringenden Promotionsleistungen an der TU Braunschweig weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschule erforderlich sind, ist dieses ebenfalls festzulegen. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass auf Grund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur ein gemeinsamer Grad verliehen werden kann.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder mit Hochschulen, die Universitäten nicht gleichgestellt sind, durchgeführt werden. Abweichend von§ 3 Absatz 1 kann in diesen Fällen eine zusätzliche Mentorin oder ein zusätzlicher Mentor der Forschungseinrichtung bzw. der Hochschule bestellt werden, die oder der bei der Durchführung des Promotionsvorhabens die gleichen Rechte und Pflichten erhält wie die Mentorin oder der Mentor der Fakultät. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung des Fakultätsrats können für einzelne grenzüberschreitende Promotionsverfahren oder Promotionsverfahren nach Absatz 4 weitere abweichende Regelungen von Absatz 3 getroffen werden, wenn der Regelungsinhalt dieser Promotionsordnung im Wesentlichen eingehalten wird.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 03.11.2016
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Nr. 1213/2018
    • Source Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Nr. 1125/2016
    • Last amended 27.04.2018

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