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Medizinische Hochschule Hannover (MHH)

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Quick Overview

  • University Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
  • Faculty / department Medizin/Zahnmedizin
  • Degree Dentistry; Medicine
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.
  • Access and Admission Requirements
    • § 1 Allgemeines
      ...
      (3) Voraussetzung für die Promotion ist die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule bestandene ärztliche oder zahnärztliche Prüfung in Verbindung mit der Vergabe eines Promotionsprojekts durch eine Betreuungsperson, die Mitglied des Lehrkörpers der MHH sein muss. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt die Doktorandin oder der Doktorand der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der MHH das Promotionsprojekt in der Form der Anlage 2 an.
      ...

      § 1 Allgemeines
      ...
      (3) Voraussetzung für die Promotion ist die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule bestandene ärztliche oder zahnärztliche Prüfung in Verbindung mit der Vergabe eines Promotionsprojekts durch eine Betreuungsperson, die Mitglied des Lehrkörpers der MHH sein muss. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt die Doktorandin oder der Doktorand der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der MHH das Promotionsprojekt in der Form der Anlage 2 an.
      ...

      § 2 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Promotionsgesuch wird schriftlich an die Präsidentin bzw. den Präsidenten gerichtet.

      (2) Dem Gesuch werden beigefügt:
      1. die in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Dissertation;
      2. Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben über den Bildungsgang, ergänzt durch eine Liste etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen;
      3. das Zeugnis über die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule bestandene ärztliche oder zahnärztliche Prüfung;
      4. ein amtliches Führungszeugnis der Belegart 0;
      5. Angaben gemäß Anlage 3, ob klinische Versuche am Menschen, epidemiologische Studien mit personenbezogenen Daten oder Untersuchungen an entnommenen menschlichen Material mit Personenbezug (Ethikkommission), Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnikgesetz) oder Experimente an Wirbeltieren (Versuchstiergenehmigung) durchgeführt wurden.
      6. ein Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs zur Guten Wissenschaftlichen Praxis;
      7. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (Anlage 4);
      8. eine Erklärung über die selbstständige Anfertigung der Dissertation und die Nicht-Inanspruchnahme einer gewerblichen Promotionsvermittlung oder -beratung (Anlage 4);
      9. eine Erklärung zum ausdrücklichen Einverständnis mit einer potenziellen Prüfung der Dissertation mit einer Plagiatssoftware (Anlage 5).

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die das ärztliche oder zahnärztliche Abschlussexamen im Ausland abgelegt haben, können nach dem gleichen Verfahren promoviert werden, sofern der Senat das von ihnen abgelegte ärztliche oder zahnärztliche Abschlussexamen der nach der deutschen Approbationsordnung abgelegten ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung als gleichwertig erachtet.

      (4) Bewerberinnen und Bewerber, für die die Bedingung des Absatzes 3 nicht erfüllt ist, haben eine besondere Prüfung (Rigorosum) abzulegen, in die aber erst nach Vorlage und Annahme einer als Dissertation geeigneten wissenschaftlichen Abhandlung eingetreten werden kann. Das Nähere hierzu regelt § 11 dieser Promotionsordnung.

      (5) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident der MHH, in Rücksprache mit der zuständigen Sektion.

      (6) Eine Zulassung zur Promotion darf nicht erfolgen, wenn eine gewerbliche Promotionsvermittlung oder -beratung in Anspruch genommen wurde.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Die Dissertation und ihre Prüfung

      (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese wird durch die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen. In der Dissertation muss der einzelne Beitrag als individuelle wissenschaftliche Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Gemeinschaftlich angefertigte Dissertationen werden nicht angenommen.

      (2) Der G...
      § 3 Die Dissertation und ihre Prüfung

      (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Diese wird durch die Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen. In der Dissertation muss der einzelne Beitrag als individuelle wissenschaftliche Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Gemeinschaftlich angefertigte Dissertationen werden nicht angenommen.

      (2) Der Gegenstand muss einem Fachgebiet angehören, das an der Medizinischen Hochschule vertreten ist. Das Thema und die Konzeption der Dissertation sollen mit einer Professorin, einem Professor oder einem habilitierten Mitglied der Hochschule vorher vereinbart sein. Eine Arbeit, die nicht in den Abteilungen oder Zentralen Einrichtungen der Medizinischen Hochschule angefertigt wurde, kann als Dissertation zugelassen werden. Dabei sollen das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit in der Regel vorher mit einer Professorin, einem Professor oder einem habilitierten Mitglied der Hochschule abgestimmt sein.

      (3) Als Dissertation kann auch eine veröffentlichte Arbeit oder zur Publikation angenommene Arbeit eingereicht werden, in der die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautor fungiert. Eine Erstautorenschaft i.S. dieser Ordnung liegt auch bei einer geteilten Erstautorenschaft (equal contribution) vor. Der Eigenanteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und die Anforderung nach Abs. 1 Satz 1 erfüllen. Seit dem Erscheinen der Veröffentlichung sollen nicht mehr als zwei Jahre verflossen sein. Die Regelungen des § 4 gelten entsprechend.

      (4) Doktorandinnen oder Doktoranden dürfen aus vorveröffentlichten Publikationen, bei denen sie lediglich als Koautor/in (nicht Erst- oder Letztautor) fungieren, nur die Daten und Auswertungen verwenden, die sie selbst zu der betreffenden Publikation beigetragen haben. Der spezifische Eigenanteil muss als Anlage in der Dissertation klar ausgewiesen werden und auf Nachfrage der Gutachter oder der Prüfungskommission anhand der entsprechenden Dokumente (Laborbuch, Protokolle etc.) belegt werden. Darüber hinaus erwähnte Ergebnisse aus der Publikation müssen in der Dissertation klar als „Beiträge Dritter“ gekennzeichnet/zitiert werden.

      (5) Begleitend zur Dissertation ist eine Erklärung zur Verfügbarkeit der promotionsrelevanten Originaldaten und – aufzeichnungen einschließlich der elektronischen Daten beizufügen.

      § 4 Aufbau und Format der Dissertationsschrift

      (1) Die Dissertation muss in je vier Ausfertigungen sowohl in schriftlicher wie in digitaler Form vorgelegt werden. Das Titelblatt ist nach dem Muster (Anlage 6) zu gestalten.

      (2) Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Schrifttumsverzeichnis enthalten. Feststellungen, Theorien und Zitate werden mit Nennung der Autorinnen und Autoren im Text oder durch Hinweise auf das Schriftenverzeichnis gekennzeichnet. Sofern die Dissertation als Sonderdruck vorgelegt wird, ist eine übersichtliche Zusammenfassung – bestehend aus Einleitung, Diskussion und Zusammenfassung - beizufügen. Am Schluss der Dissertation werden der bei der Meldung vorgelegte eigene Lebenslauf und die Erklärung gemäß §2 Abs. 2, Punkte 7 und 8, angefügt.

      (3) Der Dissertation soll ein Votum lnformativum durch die Betreuerin bzw. den Betreuer der Arbeit beigefügt werden, in dem auch der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden sowie die Rolle weiterer beitragender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Dissertation präzisiert werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlichung der Medizinischen Hochschule Hannover

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