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Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Biologie
  • Degree Biology
  • Subjects Biology, general
  • Academic degrees Dr. phil. nat.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen für den Grad "Dr. rer. nat." (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für einen Zugang ohne Auflagen ist
      a) ein abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Studium in Biowissenschaften oder verwandten Fachrichtungen mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder
      b) ein abgeschlossenes Lehramtsstudium mit Biologie als einem der Unterrichtsfächer und ein...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen für den Grad "Dr. rer. nat." (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für einen Zugang ohne Auflagen ist
      a) ein abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Studium in Biowissenschaften oder verwandten Fachrichtungen mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder
      b) ein abgeschlossenes Lehramtsstudium mit Biologie als einem der Unterrichtsfächer und einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes.

      (2) Voraussetzung für einen Zugang unter Auflagen ist
      a) ein abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Studium in einem mathematischen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder einem anderen, in sinnvollem Zusammenhang zur Biologie stehenden Fach mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule imGeltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder
      b) ein mit "sehr gut" abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Studium in einem mathematischen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder einem anderen, in sinnvollem Zusammenhang zur Biologie stehenden Fach mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes.

      (3) Die Auflagen zu Absatz 2 Buchst. a) bestehen in der Regel aus ausgewählten Studienleistungen im Bereich Biologie bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Doktorandenausbildung. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Es müssen in der Regel 15 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Der Promotionsausschuss kann feststellen, dass die Auflagen während des bisherigen Studiums bereits ganz oder zum Teil erfüllt wurden. Die zu erbringenden Leistungen können in Absprache mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer in der Regel parallel zur Dissertation erbracht werden.

      (4) Die Auflagen zu Absatz 2 Buchst. b) bestehen aus zweisemestrigen, auf die Promotion vorbereitenden Angleichungsstudien im Bereich Biologie bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Doktorandenausbildung. Es müssen in der Regel 60 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Mindestens zwei Drittel der Leistungen muss benotet sein. Das Gesamtergebnis muss einem sehr guten Ergebnis entsprechen. Für die Bewertung gelten die Benotungsregeln des jeweiligen Moduls.

      (5) Im Vorfeld erbrachte Studienleistungen können auf die Promotionsvorbereitenden Studien im Sinne von Abs. 4 angerechnet werden.

      (6) Über Umfang und Inhalt der gemäß Absatz 2 bis 4 von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu erbringenden Auflagen bestimmt der Promotionsausschuss nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Fachgesprächs mit zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Vorschläge der Betreuerin oder des Betreuers sind dabei in der Regel zu berücksichtigen.

      (7) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Absatz 6 gilt entsprechend.

      § 5a Zugangsvoraussetzungen für den Grad "Dr. phil. nat." (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für einen Zugang ohne Auflagen ist
      a) ein abgeschlossenes Lehramtsstudium mit Biologie als einem der Unterrichtsfächer und einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder
      b) ein abgeschlossenes Lehramtsstudium im Schwerpunktfach Sachunterricht, Profil Naturwissenschaften, als einem der Unterrichtsfächer und einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, das mindestens 50 LP einschließlich einer Abschlussarbeit mit einem biologiedidaktischen oder biologischen Schwerpunkt aufweist oder
      c) die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Grad „Dr. rer. nat.“ gemäß § 5.

      (2) Voraussetzung für einen Zugang unter Auflagen ist
      a) ein abgeschlossenes Lehramtsstudium in einem nicht-biologischen naturwissenschaftlichen Unterrichtsfach und einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes;
      b) ein abgeschlossenes Lehramtsstudium im Schwerpunktfach Sachunterricht, Profil Naturwissenschaften, als einem der Unterrichtsfächer und einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (ggf. einschließlich Erststudium) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, das eine Abschlussarbeit mit einem naturwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweist.
      c) ein mit „sehr gut“ abgeschlossenes Bachelorstudium i.S.d. Absätze 1 und 2 mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes.

      (3) Die Auflagen zu Absatz 2 Buchst. a), b) bestehen in der Regel aus ausgewählten Studienleistungen im Bereich Biologie und/oder Didaktik der Biologie bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Doktorandenausbildung. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Es müssen in der Regel 30 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Der Promotionsausschuss kann feststellen, dass die Auflagen während des bisherigen Studiums bereits ganz oder zum Teil erfüllt wurden. Die zu erbringenden Leistungen können in Absprache mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer in der Regel parallel zur Dissertation erbracht werden.

      (4) Die Auflagen zu Absatz 2 Buchst. c) bestehen aus zweisemestrigen, auf die Promotion vorbereitenden Angleichungsstudien in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen oder im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Doktorandenausbildung. Es müssen in der Regel 60 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Mindestens zwei Drittel der Leistungen muss benotet sein. Das Gesamtergebnis muss einem sehr guten Ergebnis entsprechen. Für die Bewertung gelten die Benotungsregeln des jeweiligen Moduls.

      (5) Im Vorfeld erbrachte Studienleistungen können auf die Promotionsvorbereitenden Studien im Sinne von Abs. 4 angerechnet werden.

      (6) Über Umfang und Inhalt der gemäß Absatz 2 bis 4 von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu erbringenden Auflagen bestimmt der Promotionsausschuss nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Bedarf erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage eines Fachgesprächs mit zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Vorschläge der Betreuerin oder des Betreuers sind dabei in der Regel zu berücksichtigen.

      (7) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Absatz 6 gilt entsprechend.

      § 6 Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 6 RPO)

      (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zugangsvoraussetzungen nach §§ 5, 5a erfüllt, hat beim Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu beantragen.

      (2) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist vor Beginn des Promotionsprojekts zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob der Dr. rer. nat. oder der Dr. phil. nat. angestrebt wird.

      (3) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäß §§ 5 oder 5a;
      b) Unterlagen über den Studienverlauf;
      c) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs;
      d) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche; dabei ist anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät/ bei welchem Fachbereich der Zugang zur Promotion beantragt wurde;
      e) die Angabe des in Aussicht genommenen Themas der Dissertation (Arbeitstitel) und der Betreuerin oder des Betreuers sowie eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers zur Übernahme der Betreuung;
      f) gegebenenfalls die Angabe der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers gemäß § 7 Abs. 4;
      g) die Angabe, wo die Arbeit durchgeführt wird;
      h) gegebenenfalls die Angabe des Promotionsstudiengangs bzw. des Programms der strukturierten Doktorandenausbildung.

      (4) Die Angaben zu Absatz 3 e) bis h) sind durch die (Erst-)Betreuerin oder den (Erst-)Betreuer gegenzuzeichnen.

      (5) Über den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. Ein entsprechender Bescheid enthält ggf. auch die zu erbringenden Auflagen.

      (6) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann auf maximal 3 Jahre befristet werden, was bei der Themenstellung zu berücksichtigen ist. Diese Frist wird auf begründeten Antrag verlängert. Die Betreuerin oder der Betreuer gibt dazu eine Stellungnahme gegenüber dem Promotionsausschuss ab.

      § 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens ( § 8 RPO)

      (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      a) der Bescheid über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 6 Abs. 5;
      b) ggf. der Nachweis über die erbrachten promotionsvorbereitenden Studien oder die Erfüllung der weiteren Auflagen;
      c) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs;
      d) sieben Exemplare der wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder bei einer kumulativen Dissertation gemäß § 10 Abs. 4 die als Dissertation vorgelegten Artikel mit der zusammenfassenden Abhandlung in siebenfacher Ausfertigung;
      e) eine deutsch- oder englischsprachige Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von maximal zwei Seiten;
      f) eine elektronisch lesbare Kopie der Dissertation;
      g) die Nennung der verantwortlichen Erstbetreuerin oder des verantwortlichen Erstbetreuers;
      h) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
      1. dass der Doktorandin oder dem Doktorand die geltende Promotionsordnung der Fakultät bekannt ist,
      2. dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbst angefertigt hat (Selbstständigkeitserklärung), keine Textabschnitte von Dritten oder eigener Prüfungsarbeiten ohne Kennzeichnung übernommen und alle von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel und Quellen in ihrer oder seiner Arbeit angegeben hat,
      3. dass Dritte weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen von der Doktorandin oder dem Doktorand für Vermittlungstätigkeiten oder für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen,
      4. dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat, und
      5. ob die Doktorandin oder der Doktorand die gleiche, eine in wesentlichen Teilen ähnliche oder eine andere Abhandlung bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis;
      i) bei kumulativen Dissertationen gemäß § 10 Abs. 4, bei denen eine oder mehrere Publikationen mit mehr als einer Autorin oder einem Autor vorgelegt werden, folgende Angaben:
      1. Namen, Grade und Anschriften der an der jeweiligen Publikation beteiligten Autorinnen oder Autoren;
      2. Angabe des Publikationsstatus der jeweiligen Publikation (publiziert, zur Publikation angenommen, zur Publikation eingereicht);
      3. gemeinsamer, durch Unterschrift aller Autorinnen oder Autoren bestätigter Bericht über die Zusammenarbeit, der insbesondere über den Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an der gemeinsamen Arbeit Auskunft gibt;
      4. Erklärung, ob die anderen Beteiligten der gemeinsamen Publikation(en) ein Promotions-, Habilitations- oder anderes Qualifikations- bzw. Prüfungsverfahren beantragt und dabei Teile der vorgelegten Arbeit für das eigene Verfahren verwendet haben oder beabsichtigen dies zu tun;
      5. die befürwortende Stellungnahme der verantwortlichen Erstbetreuerin oder des verantwortlichen Erstbetreuers, aus der detailliert der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Publikationen hervorgehen muss, und dieauch eine Erklärung der verantwortlichen Erstbetreuerin oder des verantwortlichen Erstbetreuers bezüglich der weiteren Verwendung von Teilen der Arbeit entsprechend Absatz 1 Buchstabe i) Nr. 4 enthält.

      (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten beim Promotionsausschuss vorliegt.

      (3) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Eröffnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Bescheid.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Fachwissenschaft Biologie oder der Didaktik der Biologie oder zu interdisziplinären Aspekten der Biologie leisten. Die Dissertation kann auch in Kapitel, die Manuskriptform haben, gegliedert, eingereicht werden (Absatz 4 S. 3-6 gelten entsprechend). Sie muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig verfasst sein. Anteile anderer Autoren an der vorgelegten Arbeit sind von der Kandidatin...
      § 1 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Fachwissenschaft Biologie oder der Didaktik der Biologie oder zu interdisziplinären Aspekten der Biologie leisten. Die Dissertation kann auch in Kapitel, die Manuskriptform haben, gegliedert, eingereicht werden (Absatz 4 S. 3-6 gelten entsprechend). Sie muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig verfasst sein. Anteile anderer Autoren an der vorgelegten Arbeit sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemäß § 8 Abs. 1i in Inhalt und Umfang, sowohl im Eröffnungsantrag, als auch in der Dissertation selbst kenntlich zu machen.

      (2) Nach schriftlicher Übereinkunft mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer können Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor Abschluss des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Die Dissertation kann als kumulative Arbeit eingereicht werden, die in der Regel aus mindestens drei in referierten Journalen publizierten oder zur Publikation angenommenen Artikeln mit mindestens einer Erstautorenschaft derKandidatin oder des Kandidaten besteht. In besonderen, von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer zu begründenden Fällen kann eine Dissertation auch dann als kumulativ akzeptiert werden, wenn erst zwei Publikationen in referierten Journalen zur Veröffentlichung angenommen bzw. publiziert sind und eine dritte zur Publikation eingereicht wurde; in diesem besonderen Fall muss allerdings bei einer der angenommenen oder bereits erschienenen Publikationen die Erstautorenschaft der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegen. Die Einzelelemente der kumulativen Dissertation können in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, müssen unter einer gemeinsamen Fragestellung entstanden sein und dürfen zeitlich nicht länger als vier Jahre auseinander liegen. Der wissenschaftliche Zusammenhang ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer zusammenfassenden Abhandlung darzulegen und hinreichend zu begründen. Die zusammenfassende Abhandlung, die den einzelnen Publikationen vorangestellt wird, soll insbesondere in die Thematik der Arbeit einführen und die allgemeine Problemstellung erörtern. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben.

      (5) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8 Abs. 4 überweist die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Dissertation zur schriftlichen Begutachtung an die vom Promotionsausschuss bestimmten Gutachterinnen oder Gutachter.

      (6) Die Gutachterinnen oder Gutachter sollen vor Ablauf von sechs Wochen ein Gutachten über die Dissertation abgeben. Die Gutachten sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Gutachterinnen oder Gutachter votieren für Annahme oder Ablehnung oder eine Umarbeitung der Dissertation. Das Votum ist zu begründen. Haben sie für die Annahme votiert, benoten die Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation.

      (7) Noten sind:
      - magna cum laude (1, sehr gut);
      - cum laude (2, gut);
      - rite (3, befriedigend).
      Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat
      - summa cum laude (1*, mit Auszeichnung) gegeben werden.
      Die Note kann um jeweils 0,3 auf- oder abgewertet werden. Die Noten „summa cum laude, 1*, mit Auszeichnung“ und „magna cum laude, 1, sehr gut“ können nicht aufgewertet und die Noten „summa cum laude, 1*, mit Auszeichnung“ und „rite, 3, befriedigend“ nicht abgewertet werden.

      (8) Wurde von beiden Gutachterinnen oder Gutachtern die Note "summa cum laude" vergeben, so muss ein drittes, externes Gutachten eingeholt werden, da die Dissertation nur bei ungewöhnlich hohen, auch von externen Gutachterinnen oder Gutachtern akzeptierten wissenschaftlichen Leistungen mit der Gesamtnote "summa cum laude" bewertet werden darf. Eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter ist auch erforderlich, wenn die beiden Gutachterinnen oder Gutachter in ihren Vorschlägen oder in der Bewertung um mehr als eine ganze Note voneinander abweichen. Das Gleiche gilt, wenn eine Gutachterin oder ein Gutachter aus fachlichen Gründen die Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters beantragt.

      (9) Über ein Votum für eine Umarbeitung der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. Schließt er sich dem Votum an, so teilt er dies der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Die umgearbeitete Fassung muss spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Erstfassung an die Kandidatin oder den Kandidaten wieder beim Promotionsausschuss eingereicht werden. Die umgearbeitete Fassung wird erneut beiden Gutachterinnen oder Gutachtern überwiesen. Die erste Fassung der Dissertation wird als solche kenntlich gemacht und ist zum Vergleich beizufügen. Wird das Votum für eine Umarbeitung vom Promotionsausschuss nicht angenommen, so bestimmt dieser zwei neue Gutachterinnen oder Gutachter.

      (10) Die Kandidatin oder der Kandidat, die Mitglieder der Prüfungskommission (vgl. § 9 Abs. 2) und des Promotionsausschusses sowie die promovierten Mitglieder der Fakultät können die Gutachten einsehen. Das Ergebnis der Einsichtnahme ist vertraulich zu behandeln.

      (11) Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten und der Zusammenfassung der Dissertation gemäß § 8 Abs. 1e an zehn Arbeitstagen für den in Absatz 10 genannten Personenkreis ausgelegt. Die Dissertation kann während der Auslagezeit von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses macht in fakultätsüblicher Weise Ort und Zeitraum der Auslage bekannt und fügt die Zusammenfassung der Dissertation bei.

      (12) Hat die Mehrheit der Gutachterinnen oder Gutachter für die Annahme oder Ablehnung der Arbeit votiert, so gilt sie als angenommen oder abgelehnt, wenn kein promoviertes Mitglied aus dem in Absatz 10 genannten Personenkreis schriftlich und unter Angabe entsprechender Gründe Einspruch bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses erhebt. Die Frist für die Erhebung eines Einspruchs endet mit der Auslagefrist gemäß Absatz 11. Der Einspruch kann zunächst auch ohne Angabe von Gründen erhoben werden, allerdings muss eine schriftliche Begründung bis spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Auslagefrist nachgereicht werden, ansonsten ist der Einspruch gegenstandslos.

      (13) Hat eine Gutachterin oder ein Gutachter für die Annahme, die oder der andere für die Ablehnung der Arbeit votiert, so bestimmt der Promotionsausschuss nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Deren oder dessen Votum entscheidet nach einer erneuten Auslage über Annahme oder Ablehnung der Arbeit, wenn kein promoviertes Mitglied aus dem in Absatz 10 genannten Personenkreis Einspruch erhoben hat. Absätze 6, 7, 11 und 12 gelten entsprechend.

      (14) Über Einsprüche, die gemäß Absatz 12 oder 13 vorgebracht wurden, entscheidet der Promotionsausschuss. Weist er den Einspruch zurück, so gilt die Empfehlung der Gutachterinnen oder Gutachter. Gibt er dem Einspruch statt, so führt er die Klärung des strittigen Punktes herbei, wobei die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der Einspruchsführende und die Gutachterinnen oder Gutachter zu hören sind. Zur Klärung kann der Promotionsausschuss auch eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestimmen; Absätze 6, 7, 11 und 12 gelten dann entsprechend. Hiernach entscheidet der Promotionsausschuss über Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation.

      (15) Die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Im Fall der Ablehnung einer Dissertation ist eine Umarbeitung nach Absatz 6 und 9 nicht möglich. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, deren oder dessen Dissertation abgelehnt wurde, kann einmal die Eröffnung eines weiteren Promotionsverfahrens mit einer anderen Dissertation beantragen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Biologie verleiht die Titel Dr. rer. nat. und Dr. phil. nat. gemäß § 2 Abs. 1 auch im Zusammenwirken mit einer in- oder ausländischen, promotionsberechtigten Hochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerinstitution mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution vo...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Biologie verleiht die Titel Dr. rer. nat. und Dr. phil. nat. gemäß § 2 Abs. 1 auch im Zusammenwirken mit einer in- oder ausländischen, promotionsberechtigten Hochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerinstitution mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 bis 17, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (4) § 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin oder der Kandidat einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an beiden Partnerinstitutionen berechtigt.

      (5) § 8 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerinstitution darüber, dass der Zugang zur Promotion/ die Annahme als Doktorandin oder Doktorand befürwortet wird,
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerinstitution darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu betreuen,
      c) er Nachweis über das Studium an der Partnerinstitution gemäß Absatz 8.

      (6) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in Deutsch und Englisch anzufügen.

      (7) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Biologie und der Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 5 Buchst. A) und b) sollen mit der Anmeldung des Dissertationsvorhabens dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.(8) Während der Bearbeitung muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (9) Die Dissertation wird von einer Gutachterin oder einem Gutachter, die oder der durch die Partnerinstitution bestimmt wird, sowie einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld begutachtet; eine der beiden Personen ist in der Regel auch gleichzeitig die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

      (10) Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens in der Regel aus sechs Prüferinnen oder Prüfern, sofern dem nicht Bestimmungen an der Partnerinstitution entgegenstehen. Mindestens zwei der Prüferinnen oder Prüfer sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld und mindestens zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein.

      (11) Für die Sprache der Disputation gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 richten sich Form und Dauer der mündlichen Prüfung nach den im Partnerschaftsabkommen enthaltenen Regeln.

      (12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis auf das grenzüberschreitende bzw. hochschulübergreifende Promotionsverfahren hingewiesen wird. In einem Begleitschreiben wird die*der Promovierte darauf hingewiesen, dass der Doktorgrad nur entweder in der von der Partnerinstitution oder in der von der Fakultät für Biologie vorgesehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie den zuständigen Vertreter*innen der Partnerinstitution unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
      b) in getrennten Abschlussdokumenten in den jeweiligen Landessprachen erfolgen. Der*die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Fakultät für Biologie. Die Partnerinstitution fertigt ihr Abschlussdokument entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.06.2012
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 02/2020, S. 43
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 10/2012, S. 239 ff.
    • Last amended 02.03.2020

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