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Universität Osnabrück

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Qualifizierte juristische Staatsprüfung und ausländischer Studienabschluss

      (1) 1Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen einer juristischen Staatsprüfung bzw. einer Ersten Juristischen Prüfung mit einem gehobenen Prädikat (vollbefriedigend) und die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar voraus. 2Von diesen Erfordernissen kann der Promotionsausschuss auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewe...
      § 4 Qualifizierte juristische Staatsprüfung und ausländischer Studienabschluss

      (1) 1Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen einer juristischen Staatsprüfung bzw. einer Ersten Juristischen Prüfung mit einem gehobenen Prädikat (vollbefriedigend) und die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar voraus. 2Von diesen Erfordernissen kann der Promotionsausschuss auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers erwarten lassen, dass sie oder er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischem Studienabschluss können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie den überdurchschnittlich erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer ausländischen Universität nachweisen und dieser mit dem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer deutschen Universität vergleichbar ist.

      § 5 Andere inländische Studienabschlüsse

      (1) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer einen rechtswissenschaftlichen Magister- oder Masterstudiengang, einen wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang an einer Universität mit gehobenem Prädikat (gut) abgeschlossen hat und ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nachweisen kann.

      (2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang an einer sonstigen deutschen Hochschule mit der dort bestmöglichen Note abgeschlossen hat und ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nachweisen kann.

      (3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Pro-motionsausschuss.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      IV. Dissertation

      § 10 Allgemeine Anforderungen

      (1) 1Die Dissertation muss eine vertiefte, selbständige wissenschaftliche Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers sein. 2Sie kann in Teilen bereits veröffentlichte Arbeiten der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, sofern die gesamte Dissertation darüber hinausgehende wissenschaftliche Erkenntnisse ausweist.

      (2) 1Das Thema der Dissertation ist aus einem Teilgebiet der Rechtswissenschaft zu wählen. 2§ 12 Abs. 4 bleib...
      IV. Dissertation

      § 10 Allgemeine Anforderungen

      (1) 1Die Dissertation muss eine vertiefte, selbständige wissenschaftliche Arbeit der Bewerberin oder des Bewerbers sein. 2Sie kann in Teilen bereits veröffentlichte Arbeiten der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, sofern die gesamte Dissertation darüber hinausgehende wissenschaftliche Erkenntnisse ausweist.

      (2) 1Das Thema der Dissertation ist aus einem Teilgebiet der Rechtswissenschaft zu wählen. 2§ 12 Abs. 4 bleibt unberührt.

      § 11 Sprache

      (1) Die Dissertation muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
      (2) 1Auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers kann die Dekanin oder der Dekan in begründeten Ausnahmefällen die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten. 2In diesem Fall ist der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache anzufügen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • VIII. Promotion in gemeinsamer Betreuung
      § 27

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich an einer ausländischen Universität vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      a) für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfung erforderlich ist
      b) weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      c) mit dem Fachbereich der ausländischen Universität eine Kooperationsvereinbarung zur Dur...
      VIII. Promotion in gemeinsamer Betreuung
      § 27

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich an einer ausländischen Universität vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      a) für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfung erforderlich ist
      b) weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      c) mit dem Fachbereich der ausländischen Universität eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen Universität geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 6 Abs. 1) kann die Bewerberin oder der Bewerber bei der Anfertigung der Dissertation von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen Universität begleitet werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Abs. 1 zu nennen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

      (4) In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann festgelegt werden, dass die Unterlagen nach § 8 Abs. 2, die Versicherung nach § 8 Abs. 3 sowie die Dissertation nach § 11 in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst werden können.

      (5) Mitglied der Prüfungskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen Universität sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen Universität geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.

      (7) Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 angefertigt.

      (8) 1Mit dem Empfang der Doktorurkunde erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Universität angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen vom 24.04.2008 ist. 3§ 21 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück 02/2019, S. 174 ff.
  • University Portrait
    „We offer a wide range of degree programs and an excellent research environment. As a young, dynamic university, we foster diversity, nurture potential, and are actively involved on a national, international and regional scale.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    President of Osnabrück University
    University in the heart of the city

    Osnabrück University, founded in 1973, is a dynamic place to study, offering courses with strong research and quality credentials. The University is an integral part of the City of Peace, a vibrant city that is rich in tradition and culture.

    Icon: uebersicht
    offers courses with strong research and quality credentials
    Icon: uebersicht
    nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs
    High standards in academic supervision and support

    The University’s nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs. The range of subjects comprises Bachelor and Master’s programs in the following areas of study

    • Humanities and Social Sciences, Sports
    • Mathematics, Computer Science, Natural Sciences
    • Law and Economics
    • Language, Literary and Cultural Studies
    • Theology, Art, Music, Textiles

    Another strong point of Osnabrück University is the scientifically based education and training of teachers for virtually all school types.

    Icon: studium
    prepares graduates excellently for the national and international labor market
    Icon: studium
    numerous cooperative agreements with businesses and institutions give students the opportunity to gain practical experience at an early stage
    Interdisciplinary research

    The outstanding research undertaken at the University is only possible due to close interdisciplinary cooperation:

    • The AI Campus is the result of many years of specialization in the field of Artificial Intelligence (AI).
    • The Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) interdisciplinary research center develops new approaches in modern cell biology.
    • The Institute of Migration Research and Intercultural Studies (IMIS) explores the aspects of spatial mobility and intercultural experiences.
    • Early childhood education and development is addressed at the Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) research center.
    • A beacon of interdisciplinary cooperation is the Institute of Cognitive Science (IKW), which addresses issues of higher cognitive functions.
    • At the Institute of Environmental Systems Research (USF), research is conducted on changes in environmental systems.
    • The European Legal Studies Institute, one of Europe’s most important research facilities in the field of comparative law and the harmonization of law, is firmly anchored at Osnabrück University.


    The “UOS 2020” concept for the future, featuring six key research strands, paves the way for the development of the University in years to come.

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    one of the University’s core tasks is to train and develop young scholars.
    Icon: forschung
    optimal student support is a priority for the university

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