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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Abgeschlossenes Studium

      (1) Die Bewerberin/der Bewerber muss 1. die erste juristische Prüfung oder die Erste oder die Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit mindestens der Note, die eine über dem Durchschnitt liegende Leistung kennzeichnet, oder eine gleichwertige Prüfung mit vergleichbarem Erfolg bestanden haben oder 2. ein wissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen und am Europa-Institut, Sektion Rechtswissenschaft, der Universität ...
      § 5 Abgeschlossenes Studium

      (1) Die Bewerberin/der Bewerber muss 1. die erste juristische Prüfung oder die Erste oder die Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit mindestens der Note, die eine über dem Durchschnitt liegende Leistung kennzeichnet, oder eine gleichwertige Prüfung mit vergleichbarem Erfolg bestanden haben oder 2. ein wissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen und am Europa-Institut, Sektion Rechtswissenschaft, der Universität des Saarlandes den Grad eines Master of Laws (LL.M.) mindestens mit der Gesamtnote "gut" erlangt haben, wobei auch die Masterarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet sein muss. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Prüfungen und über die Bewertung von Prüfungsleistungen trifft der Promotionsausschuss.

      (2) Die Bewerberin/der Bewerber muss mindestens zwei Semester an der Fakultät oder an der Sektion Rechtswissenschaft des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes studiert haben. Während des Promotionsstudiums muss die Bewerberin/der Bewerber registriert oder immatrikuliert sein. Sie/Er muss während des Studiums erfolgreich an zwei Seminaren teilgenommen und in diesen Seminaren je ein Referat zur Diskussion gestellt haben; davon kann ein Seminar ein Online-Seminar der Fakultät sein. Die/Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann von dem Erfordernis der Teilnahme an einem Seminar nach Satz 3 Befreiung gewähren, z.B. wenn die Bewerberin/der Bewerber über zwei Semester an einem Lehrstuhl der Fakultät wissenschaftlich tätig gewesen ist. Im Übrigen entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine im Ausland erbrachte Leistung der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar nach Satz 3 gleichwertig ist.

      (3) Der Promotionsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn sich die Bewerberin/der Bewerber durch hervorragende juristische Leistungen ausgezeichnet hat.

      (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 ist die Bewerberin/der Bewerber auch zuzulassen, wenn sie/er die erste juristische Prüfung oder die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit der Note "befriedigend" (eine in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung) bestanden und danach an zwei Seminaren aus unterschiedlichen Fachrichtungen bei den verschiedenen akademischen Lehrerinnen/Lehrern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgreich teilgenommen und in jedem dieser Seminare ein schriftliches Referat mit je eigenständiger Thematik zur Diskussion gestellt hat, das mindestens mit der Note „gut“ (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung) bewertet worden ist, davon kann ein Seminar ein Online-Seminar der Fakultät sein. Akademische Lehrerinnen und Lehrer sind die Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren einschließlich der entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professoren, die Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren und die Privatdozentinnen/ Privatdozenten. Die Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 trifft die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss dem Gebiet der Rechtswissenschaft entnommen und eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein.

      (2) Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin/dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.

      (3) Eine Abhandlung, die die Bewerberin/der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat, kann nur mit Zustimmung des Promotions...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss dem Gebiet der Rechtswissenschaft entnommen und eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein.

      (2) Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin/dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.

      (3) Eine Abhandlung, die die Bewerberin/der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat, kann nur mit Zustimmung des Promotionsausschusses als Dissertation angenommen werden. Ist die Abhandlung in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades an einer deutschen Hochschule erfolglos vorgelegt worden, so kann sie nicht als Dissertation entgegengenommen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 19 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn 1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der ...
      § 19 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn 1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin/des Bewerbers an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten. Entspricht die Vereinbarung mit der ausländischen Fakultät einer früher mit einer Fakultät getroffenen Vereinbarung, entscheidet über die Zustimmung die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen im Ersten Teil mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 4. (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das rechtswissenschaftliche Studium mit einem
      Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie/er an der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr rechtswissenschaftliches Studium im Ausland mit einem Grad oder einer Prüfung gemäß Absatz 2 abgeschlossen haben, sind davon befreit, in den Seminaren nach § 5 Absatz 2 Satz 2 je ein Referat zur Diskussion zu stellen. § 5 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

      (4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (5) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu nennen.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuerinnen/Betreuer zu Berichterstattern. Dem Disputationsausschuss (§ 9 Absatz 1 Satz 1) gehören mindestens an:
      1. eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Fakultät, die/der nicht Berichterstatterin/Berichterstatter sein darf, als Vorsitzende/Vorsitzender,
      2. die Berichterstatterinnen/Berichterstatter,
      3. eine akademische Lehrerin/ein akademischer Lehrer der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören, sein. Die/der Vorsitzende und die Mitglieder des Disputationsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt; in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Disputationsausschusses, die nicht akademische Lehrerinnen/akademische Lehrer an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (7) Die Bewerberin/Der Bewerber kann sich bei der Disputation (§ 10) der Landessprache der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät bedienen.

      (8) Die Beurteilung der Disputation (§ 11) und die Bewertung der Promotionsleistungen (§ 12) erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 und 3 bewertet werden.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische rechtswissenschaftliche Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 2 entsprechen.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 9 Satz 1 nicht zulässig, so muss1. aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und2. in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgradesauf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes mit der ausländischen Fakultät handelt.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Sind nach dem an der beteiligten ausländischen Fakultät geltenden Recht weniger als sechzig Pflichtexemplare kostenfrei abzuliefern, soll der Promotionsausschuss die Zahl der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 abzuliefernden Pflichtexemplare entsprechend verringern.
  • Doctoral study regulations
    • Source Dienstblatt 26/2020, S. 230 ff.

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