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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Quick Overview

  • University Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Faculty / department Fakultät für Biowissenschaften
  • Degree
    ... Biochemistry; Bioinformatics; Biophysics; Botany; Cell Biology; Chemistry of Natural Materials; Didactics of Biology; Ecology; Genetics; History of Natural Sciences; Immunology; Microbiology; Molecular Biology; Molecular Biomedicine; Nutritional Sciences; Pharmacy; Zoology
    Biochemistry; Bioinformatics ...
  • Subjects Biology, general; Pharmacy, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Fakultät für Biowissenschaften sein.

      (2) 1Studiena...
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Fakultät für Biowissenschaften sein.

      (2) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Absatz 1 genannten Abschlüsse gleichwertig sind. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Dekanin/den Dekan oder die beauftragte Prodekanin/den beauftragten Prodekan auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.

      (3) 1Wird die Promotion in einem bis zum Studienabschluss nur als Nebenfach/Ergänzungsfach studierten Fach oder in einer gegenüber dem Studienabschluss verändertem Fach angestrebt, wird die Studienabschlussleistung der Bewerberinnen/Bewerber geprüft. 2Die Zulassung zur Promotion erfolgt nur, wenn die Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates zustimmt und sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird. 3Der Bewerberin/Dem Bewerber können Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einzelnen Fachgebieten erteilt werden. 4Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme zur Promotion nach § 4 Abs. 7 aufzunehmen. 5Die Bewerberinnen/Bewerber haben diese Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen. 6Satz 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Promotionsbewerberinnen/Promotionsbewerber die Regelvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.

      (4) 1Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. 2Die Bewerberinnen/Bewerber sollen i. d. R. in ein anerkanntes strukturiertes Doktorandenprogramm aufgenommen werden. 3Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

      (5) Sind für die Annahme zur Promotion und zur Promotion selbst zusätzliche Leistungen erforderlich, so sind diese auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erbracht, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschul- oder Privatdozentinnen/Hochschul- oder Privatdozenten oder Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Fakultät für Biowissenschaften mitgetragen wird.

      (6) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorandin/Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Eine publikationsbasierte Dissertation muss ...
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Eine publikationsbasierte Dissertation muss eine übergreifende Einleitung und eine abschließende Gesamtdiskussion enthalten. 3Außerdem soll eine Darstellung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen/Autoren an den jeweiligen Publikationen vorgelegt werden. 4Näheres wird in einer vom Fakultätsrat zu beschließenden Durchführungsbestimmung geregelt.

      (3) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und in gebundener Form und auch in einer elektronischen Fassung vorzulegen. 2In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. 3Die Dissertation muss je eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (4) 1Die Dissertation ist mit einem Titelblatt sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf und der ehrenwörtlichen Erklärung zu versehen. 2Das Ziel und die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit sind als Thesen übersichtlich in Kurzform formuliert auf einem separaten Blatt der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.

      (5) 1Die Gutachterinnen/Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 2Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Bewertung:
      Ausgezeichnete Arbeit: 1,0
      Sehr gute Arbeit: 1,3
      Gute Arbeit: 1,7; 2,0; 2,3
      Genügende Arbeit: 2,7; 3,0
      Ungenügende Arbeit: 4,0

      (6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan oder der beauftragten Prodekanin/dem beauftragten Prodekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, ihr/sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (7) 1Die Dekanin/Der Dekan oder die beauftragte Prodekanin/ der beauftragte Prodekan benachrichtigt die Hochschullehrinnen/die Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen im Dekanat ausliegt. 2Während dieser Frist sind die Mitglieder nach Satz 1 berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen.

      (8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, ergibt sich die Gesamtnote der Dissertation als arithmetisches Mittel aus den Noten der Gutachten. 2Die gemittelte Note wird auf zwei Nachkommastellen berechnet. 3Es gelten die üblichen Rundungsregeln.

      (9) 1Differieren die numerischen Noten der Gutachten um mindestens zwei Noten (2,0), kann die Promotionskommission dem Fakultätsrat die Einholung eines weiteren auswärtigen Gutachtens (i.S. von § 7 Abs. 1) vorschlagen, das ebenfalls von der Doktorandin/dem Doktoranden eingesehen werden kann. 2Die Entscheidung über die Einholung eines neuen Gutachtens obliegt dem Fakultätsrat.

      (10) 1Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, können durch den Fakultätsrat zusätzliche Gutachten eingeholt werden. 2Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung wird unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen. 3Für beide Entscheidungen ist die Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich. 4Lehnen zwei der Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert und das Verfahren wird eingestellt. 5Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

      (11) Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Fakultät.

      (12) 1Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan oder die beauftragte Prodekanin/der beauftragte Prodekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. 2Der Doktorandin/Dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (13) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündlichen Prüfungsleistungen eingesehen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 15
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten die §§ 15 bis 19 ABPO.
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 15
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten die §§ 15 bis 19 ABPO.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 9/2019, S. 308 ff.

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