Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered:

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Faculty / department Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften
  • Degree
    ... Angewandte Ethik - Applied Ethics; Erziehungswissenschaft - Educational Science; Kommunikationswissenschaft - Communication Research; Politikwissenschaft - Political Science; Psychologie - Psychology; Soziologie - Sociology; Sportwissenschaft - Sport Science
    Angewandte Ethik - Applied Ethics; Erziehungswissenschaft - Educational Science ...
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 2
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem Fach voraus, welches an der Fakultät vertreten ist. Die Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen ohne Master-Abschluss sowie von Bachelor-Absolventen von Hochschulen wird in der Anlage 1 geregelt, die Bes...
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 2
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem Fach voraus, welches an der Fakultät vertreten ist. Die Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen ohne Master-Abschluss sowie von Bachelor-Absolventen von Hochschulen wird in der Anlage 1 geregelt, die Bestandteil dieser Promotionsordnung ist.

      (2) Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkennt, wenn sie einen der in Absatz 1 genannten Abschlüsse gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.

      (3) Wird die Promotion in einem gegenüber dem Studienabschluss veränderten Fachgebiet angestrebt, so findet eine Überprüfung der Studienabschlussleistungen des Bewerbers statt. Der Fakultätsrat erteilt gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einzelnen Fachgebieten. Die Auflagen orientieren sich an den entsprechend der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften zu erbringenden Prüfungsleistungen unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
      Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme zur Promotion nach § 3 Abs. 7 aufzunehmen. Der Bewerber hat die Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (4) Bei Promotionen in strukturierten Programmen, die von der Graduierten-Akademie anerkannt sind, entfallen mögliche Auflagen gemäß § 3 Abs. 5 der ABPO.

      (5) Zur Promotion kann nicht zugelassen werden, wer in der gleichen Fachrichtung an anderer Stelle bereits eine Promotion beantragt hat, als Doktorandin/Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.

      Anlage 1
      Zulassung von besonders qualifizierten Fachhochschul-Absolventen ohne Master-Abschluss und Bachelor-Absolventen von Hochschulen zur Promotion
      Präambel
      Die Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften unterstützt das Bestreben, Fachhochschul-Absolventen ohne Master-Abschluss sowie Bachelor-Absolventen bei herausragender Eignung den Weg zur Promotion zu öffnen.
      1. Antragstellung
      Der Antrag auf Promotion ist vom Kandidaten an die Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      - eine Projektskizze zum Gegenstand der Dissertation
      - Lebenslauf über den wissenschaftlichen Werdegang
      - Abschlusszeugnis
      - Abschlussarbeit, ggf. Gutachten
      2. Überprüfungsverfahren
      Zur Überprüfung der Studienabschlussleistungen und zur möglichen Erteilung von Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen setzt der Fakultätsrat eine Kommission ein, die in der Regel aus 3 Professoren besteht.
      Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages:
      - Abschlusszeugnis mit Gesamtnote von 2,0 oder besser (Diplom Fachhochschule) bzw. 1,2 oder besser (Bachelor)
      - zwei gutachterliche Stellungnahmen durch einen Professor, Hochschuldozenten oder Privatdozenten zur Eignung des Kandidaten
      - die Gewährleistung der Betreuung der Dissertation durch eine der in § 3 Abs. 3 genannten Personen
      - ein positives Votum des Professors, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Fakultät, der potentieller Betreuer der Promotion ist, über die Promotionswürdigkeit der eingereichten Projektskizze
      Neben der Prüfung der o.g. Voraussetzungen erfolgt in dem Überprüfungsverfahren durch die Kommission eine Prüfung der im Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und unter Orientierung an Studien- und Prüfungsleistungen für einen entsprechenden Studienabschluss an der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für das gewünschte Fachgebiet der Promotion die Erteilung von Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen. Die Auflagen müssen innerhalb von 3 Semestern erbracht werden können.
      Die Festlegungen der Kommission sind vom Fakultätsrat zu bestätigen und werden dem Kandidaten mitgeteilt.
      Die Auflagen müssen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllt sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VI. Dissertation
      § 7
      (1) Mit seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder nach Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine a...
      VI. Dissertation
      § 7
      (1) Mit seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder nach Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Anstelle einer Dissertationsschrift können in den Fächern Kommunikationswissenschaft, Psychologie, Soziologie und Sportwissenschaft bzw. am Institut für Erziehungswissenschaft und im Bereich Ethik in den Wissenschaften nach Absprache mit den Betreuern mehrere, überwiegend in Erstautorenschaft publizierte oder zur Publikation eingereichte Zeitschriftenartikel als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen (publikationsbasierte Promotion). In der Regel sollen nicht weniger als drei Artikel eingereicht werden. Jeder dieser Artikel muss in einer Zeitschrift mit peer-review Verfahren eingereicht sein, die Mehrzahl dieser Artikel soll publiziert oder zur Publikation angenommen sein.
      Im Fall von publikationsbasierten Promotionen, die am Institut für Erziehungswissenschaft und im Bereich Ethik in den Wissenschaften betreut werden, kann einer der verfassten Artikel in Erstautorenschaft auch in einem Herausgeberband mit peer-review-Verfahren publiziert worden oder zur Publikation angenommen sein. Den eingereichten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt.

      (4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 3, die Bestandteil dieser Promotionsordnung ist, sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (5) Der Dekan übersendet den nach § 6 Abs. 1 bestellten Gutachterinnen/Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstattung eines Gutachtens.

      (6) Die nach § 6 Abs. 1 bestellten Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung der anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      summa cum laude (eine ausgezeichnete Leistung)
      magna cum laude (eine sehr gute Leistung)
      cum laude (eine gute Leistung)
      rite (eine genügende Leistung).
      Zur Berechnung von Gesamtprädikaten werden den Einzelprädikaten Zahlenwerte zugeordnet [0, 1, 2, 3].

      (7) Die Gutachten sollen dem Vorsitzenden der Promotionskommission nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat ein neuer Gutachter bestellt werden. Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation für die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und habilitierten Mitglieder der Fakultät im Dekanat für zwei Wochen zur Einsicht und gegebenenfalls Stellungnahme aus. Sie werden darüber von der Dekanin/vom Dekan informiert

      (8) Wird von allen Gutachterinnen/Gutachtern die Annahme der Dissertation empfohlen, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über das Gesamtprädikat der Dissertation. Stimmen die Prädikate der Gutachten überein, gilt dieses Prädikat als Gesamtprädikat der Dissertation. Wird bei nur zwei Gutachten einmal das Prädikat „summa cum laude“ und einmal das Prädikat „magna cum laude“ vergeben, wird vom Fakultätsrat ein drittes Gutachten angefordert. Lautet dieses „summa cum laude“, so wird das Gesamtprädikat „summa cum laude“ vergeben. Wenn die Berechnung des Gesamtprädikats der Dissertation den Zahlenwert 1,5 oder 2,5 ergibt, kann auf Antrag der Promotionskommission vom Fakultätsrat ein dritter Gutachter benannt werden. Sonst entscheidet die Kommission mehrheitlich über das Gesamtprädikat. Nach Bildung des Gesamtprädikates der Dissertation veranlasst der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.

      (9) Empfiehlt eine Gutachterin/ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, beschließt die Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens oder empfiehlt dem Fakultätsrat, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Bewertungsvorschläge.

      (10) Lehnen zwei Gutachter die Dissertation ab, so schlägt die Kommission dem Fakultätsrat vor, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden.

      (11) Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.

      (12) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann frühestens nach einem Jahr noch einmal ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

      (13) Bei Annahme der Dissertation können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die mündliche Prüfung eingesehen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 14
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten § 15-19 der ABPO.
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 14
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten § 15-19 der ABPO.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 2018, S. 209 ff.

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us