§ 5 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen wissenschaftlicher Hochschulen
(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine deutsche rechtswissenschaftliche Staats -, Magister- oder Diplomprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine sonstige in den wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertige deutsche oder ausländische juristische Prüfung abgelegt hat. Über d...
§ 5 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen wissenschaftlicher Hochschulen
(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine deutsche rechtswissenschaftliche Staats -, Magister- oder Diplomprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine sonstige in den wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertige deutsche oder ausländische juristische Prüfung abgelegt hat. Über die Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Promotionsausschuss; dieser kann vor Feststellung der Gleichwertigkeit Gutachten Dritter einholen. Die erforderlichen Nachweise sind in beurkundeter Form und beurkundeter Übersetzung einzureichen.
(2) Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber ohne eine der in Absatz 1 genannten Prüfungen als Doktorandin oder Doktorand annehmen, die an einer in- oder ausländischen Hochschule mit Pro-motionsrecht in einer Studienzeit von nicht weniger als sieben Semestern Rechtswissenschaft ordnungsgemäß studiert haben. Bewerberinnen und Bewerber, die vor ihrem Ersten Juristischen Staatsexamen, ihrer Magister- oder Diplomprüfung zuletzt an einer anderen Hochschule studiert haben, werden als Doktorandin oder Doktorand nur angenommen, wenn die Betreuungszusage im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 vorgelegt werden kann. Außerdem müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie die Abschlussprüfung mit einer Note abgelegt haben, die an der zuletzt besuchten Hochschule einen Anspruch auf Annahme zur Promotion begründet. Darüber hinaus haben sie zu erklären, dass ein von ihnen an einer anderen Hochschule gestellter Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht abgelehnt worden ist. Von dem Notenerfordernis kann der Promotionsausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Betreuers abweichen, sofern eine besondere wissenschaftliche Leistung zu erwarten ist.
(3) Die Prüfung muss mindestens mit der Note "vollbefriedigend" oder einer gleichwertigen Note bestanden sein. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar nachweisen; die hier erbrachte Leistung muss mindestens mit "gut" bewertet worden sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss von diesen Erfordernissen absehen, sofern eine befürwortende Stellungnahme des Betreuers vorliegt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die eine den Anforderungen des Absatzes 1 gleichwertige deutsche oder ausländische nichtjuristische Prüfung abgelegt haben, können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen, wenn sie an einer Universität mit deutscher Unterrichtssprache Leistungsnachweise für Fortgeschrittene im deutschen Bürgerlichen Recht, im deutschen Strafrecht und im deutschen Öffentlichen Recht sowie einen Grundlagenschein erworben haben.
(5) Bewerberinnen und Bewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung müssen hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
§ 6 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen
(1) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des juristischen Doktorgrades angenommen werden, wenn
1. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Rechtswissenschaft fällt und
2. die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit das Gesamtergebnis "sehr gut" ausweist,
3. ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorliegt,
4. eine Betreuungszusage im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
5. ein Promotionsstudium im Sinne von Absatz 2 absolviert ist und
6. die Eignungsprüfung nach Absatz 3 mit Erfolg abgelegt worden ist.
(2) Das Promotionsstudium dient der systematischen Vermittlung theoretischer und methodischer Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens. Es bereitet auf die Promotion vor und umfasst insgesamt acht Semesterwochenstunden. Im Promotionsstudium sind die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Fort-geschrittene im deutschen Bürgerlichen Recht, im deutschen Strafrecht oder im deutschen Öffentlichen Recht sowie an einem Seminar nachzuweisen. Auf das Promotionsstudium kann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringende Leistung und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Nach seiner positiven Entscheidung ist die Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen.
(3) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei Fächer. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch die Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern des Fachbereichs, nämlich zwei Professoren sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Der Professor, der das Befähigungsgutachten nach Absatz 1 Nummer 3 erstellt hat, kann als beratendes Mitglied hinzugezogen werden.
(4) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Masterstudiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.