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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Hamburg HfM Musikwissenschaftsbereich

Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Quick Overview

  • University Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Faculty / department Physikalisch-Astronomische Fakultät
  • Degree
    ... Astronomy; Engineering Physics; Materials Sciences; Physics
    Astronomy; Engineering Physics ...
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • II. Zulassung zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudiums an einer Universität oder Masterstudium an einer Fachhochschule voraus. 2Für den Erwerb des „Dr. rer. nat.“ ist ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem naturwissenschaftlichen, naturwissenschaftlich-technischen oder mathematischen Studien...
      II. Zulassung zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudiums an einer Universität oder Masterstudium an einer Fachhochschule voraus. 2Für den Erwerb des „Dr. rer. nat.“ ist ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem naturwissenschaftlichen, naturwissenschaftlich-technischen oder mathematischen Studiengang oder ein Abschlussexamen für das Lehramt an Gymnasien bzw. in der Sekundarstufe II mit Physik als Hauptfach Voraussetzung. 3Für den Erwerb des „Dr.-Ing.“ wird ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem naturwissenschaftlich-technischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang vorausgesetzt.

      (2) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Abs. 1 genannten Abschlüsse gleichwertig sind. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Dekanin/den Dekan auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.3Abweichungen von Abs. 1 sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates möglich, sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird. 4Der Fakultätsrat kann die Überprüfung der Studienleistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Anlage 1 veranlassen. 5Der Fakultätsrat erteilt gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Regel den Studien- und Prüfungsordnungen der Physikalisch-Astronomischen Fakultät entsprechen. 6Diese Auflagen sind als Bestandteil im Bescheid zur Annahme als Doktorandin /Doktorand aufzunehmen.

      (3) Entsprechend gilt dies für die Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolventen im Sinne von § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der Fakultäten der FSU (ABPO).

      (4) 1Diese Auflagen sind auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erbracht, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschul- und Privatdozentinnen/-dozenten oder Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Physikalisch-Astronomischen Fakultät mitgetragen wird. 2Die Bewerberin/der Bewerber hat die Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (5) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fach an anderer Stelle bereits eine Promotion beantragt hat oder in einem Promotionsverfahren gescheitert ist.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) Mit der Dissertation weist die Kandidatin/der Kandidat ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation muss einem an der Physikalisch-Astronomischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. 2Wird der Grad eines Dr.-Ing. angestrebt, muss die Dissertation ingenieurwissenschaftlich orientier...
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) Mit der Dissertation weist die Kandidatin/der Kandidat ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation muss einem an der Physikalisch-Astronomischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. 2Wird der Grad eines Dr.-Ing. angestrebt, muss die Dissertation ingenieurwissenschaftlich orientiert sein. 3Bereits publizierte Ergebnisse der Kandidatin/des Kandidaten dürfen in die Dissertation eingearbeitet werden.

      (3) Eine kumulative Dissertation in der Form einer Zusammenstellung von Publikationen ist nicht zugelassen.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie ist maschinenschriftlich und in gebundener Form sowie elektronisch vorzulegen.

      (5) Einer Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache beizufügen.

      (6) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (7) Der Umfang der Dissertation soll 100 Seiten nicht übersteigen. Eine Umfangsüberschreitung bedarf der Zustimmung der Dekanin/des Dekans.

      (8) 1Die Dekanin/der Dekan übersendet den nach § 7 Abs. 1 und 2 bestätigten Gutachterinnen/Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens in angemessener Frist. 2Diese Frist soll zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht überschreiten. 3Fristüberschreitungen sind zu begründen. 4Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, das Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (9) 1Die Gutachterinnen/Gutachter prüfend eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorliegende Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 2Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      summa cum laude (ausgezeichnete bzw. überragende Arbeit =1)
      magna cum laude (sehr gut = 1)
      cum laude (gut = 2)
      rite (befriedigend = 3)
      non sufficit (ungenügend =4).
      3Die Annahme der Arbeit kann von einer Mängelbeseitigung abhängig gemacht werden.

      (10) 1Nach Eingang der Gutachten benachrichtigt die Dekanin/der Dekan die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen im Dekanat ausliegt. 2Während dieser Frist sind die o.g. Mitglieder der Fakultät berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. 3Für die Mitglieder der Promotionskommission liegen die vollständigen Promotionsunterlagen zur Einsichtnahme und zur schriftlichen Stellungnahme im Dekanat aus.

      (11) 1Wird von allen Gutachterinnen/Gutachtern die Annahme der Dissertation empfohlen, veranlasst die/der Vorsitzende der Promotionskommission unverzüglich die Fortführung des Promotionsverfahrens. 2Die Doktorandin/der Doktorand wird über das Vorliegen der Gutachten informiert.

      (12) 1Auf der Grundlage der Gutachten stellt die Promotionskommission fest, ob die Dissertation angenommen wird oder abgelehnt werden muss. 2Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, können durch den Fakultätsrat zusätzliche Gutachten eingeholt werden. 3Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung wird unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen. 4Lehnen zwei der Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert und das Verfahren wird eingestellt.

      (13) 1Mit der Ablehnung der Dissertation ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. 2Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats. 3Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/ dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. 4Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (14) Ist die Dissertation abgelehnt worden, kann lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 14

      (1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG) werden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Prüferinnen/Prüfern bestellt.
      (2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der FriedrichSchiller-Universität und d...
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 14

      (1) Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG) werden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule ohne Promotionsrecht vom Fakultätsrat zu Betreuerinnen/Betreuern, Gutachterinnen/Gutachtern und Prüferinnen/Prüfern bestellt.
      (2) Voraussetzung ist in der Regel der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der FriedrichSchiller-Universität und der betreffenden Hochschule über die Durchführung kooperativer Promotionen.

      § 15
      (1) 1Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der FSU und der betreffenden Hochschule. 2Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Promovendin/dem Promovenden und auf Seiten der FSU von der Betreuerin/dem Betreuer, der Dekanin/dem Dekan sowie der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen.

      (2) In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
       die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung, die durch mindestens je eine Betreuerin/einen Betreuer der beteiligten Universitäten erfolgen soll,
       der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an der Partnerhochschule, der zwölf Monate nicht unterschreiten soll,
       die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Promotionskommission und des anzuwendenden Notensystems,
       die Übernahme von Reisekosten,
       die Modalitäten der Verleihung der Promotionsurkunde,
       die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Zulassung zur Promotion erfolgt sowohl an der FSU nach Maßgabe der §§ 3 und 4 als auch an der Partnerhochschule.

      (4) Die Dissertation kann an der FSU oder an der Partnerhochschule vorgelegt werden.

      § 16
      (1) 1Soll die Dissertation an der FSU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2.

      (2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 6 angenommen, so wird sie der Partnerhochschule zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnerhochschule diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 9 statt. 3Dazu bestellt der Rat der Fakultät mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnerhochschule prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Promotionskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FSU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnerhochschule verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 12 sowie den gemäß § 15 Abs. 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen.

      § 17
      (1) 1Soll die Dissertation an der Partnerhochschule vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnerhochschule und eine Betreuerin/einen Betreuer gemäß § 4 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnerhochschule Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2.


      (2) 1Wurde die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, so wird sie dem Fakultätsrat der zuständigen Fakultät der FSU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt der Fakultätsrat diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnerhochschule nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin/der Betreuer von der FSU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin/ Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die Dissertation von der Partnerhochschule angenommen, verweigert jedoch der Fakultätsrat der zuständigen Fakultät der FSU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnerhochschule fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnerhochschule maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FSU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 18 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 18
      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FSU und der Partnerhochschule eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnerhochschule erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FSU und der Partnerhochschule treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die/der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      (5) Vereinbarungen, die die FSU mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können in Ausnahmefällen von den Bestimmungen in §§ 1 bis 18 abweichen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1/2019 S. 19 ff.

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