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Philipps-Universität Marburg

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  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Philosophie (FB 03)
  • Degree
    ... Ethnology; European Ethnology/Civilisation Studies; Peace and conflict research; Philosophy; Political Sciences; Religious Studies; Sociology
    Ethnology; European Ethnology/Civilisation Studies ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind:
      a) Das Abschlusszeugnis des Studiums, bei im Ausland erworbenen Abschlüssen in
      deutscher oder englischer beglaubigter Übersetzung; im Ausland erworbene Abschlüsse müssen in Deutschland amtlich als gleichwertig anerkannt sein.
      b)...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind:
      a) Das Abschlusszeugnis des Studiums, bei im Ausland erworbenen Abschlüssen in
      deutscher oder englischer beglaubigter Übersetzung; im Ausland erworbene Abschlüsse müssen in Deutschland amtlich als gleichwertig anerkannt sein.
      b) die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Schilderung des Forschungsprojekts einschl. der Vorlage eines Zeitplans,
      c) die schriftliche(n) Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die Angabe des Promotionsfaches gem. § 2 Abs. 3,
      e) eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder auf Zulassung zu einem Promotionsverfahren gestellt hat, und eine Mitteilung darüber, ob sie oder er sich zu Promotionsverfahren in anderen Fachgebieten angemeldet hat oder hatte,
      f) ein Zeugnis der Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis,
      g) Eine zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer geschlossene Betreuungsvereinbarung,
      h) Kenntnisnahme der Verfahrensregeln der Philipps-Universität zum Umgang mit
      wissenschaftlichem Fehlverhalten.
      i) in den Fällen nach Abs. 2 c) Nachweis über das erfolgreich absolvierte Eignungsfeststellungsverfahren.

      Für die Antragstellung, die zu schließende Betreuungsvereinbarung und die Kenntnisnahme der Verfahrensregeln der Philipps-Universität zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten sind die Formulare zu verwenden, die auf der Webseite des Fachbereichs zur Verfügung stehen.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel
      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung mit einer Abschlussnote von mindestens 2,3 bzw. 10 Notenpunkte.
      Oder
      b) ein Master-Abschluss (120 LP) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung mit einer Abschlussnote von mindestens 2,3 bzw. 10 Notenpunkten.
      Oder
      c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen und Bewerber,
      - die ein Universitätsstudium in einer anderen Fachrichtung als derjenigen der Dissertation
      oder
      - ein Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern
      oder
      - ein Diplom an einer Fachhochschule
      abgeschlossen haben.

      Die Abschlussnote soll den Anforderungen gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) und b) entsprechen.

      Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Personenkreis unter c) erfolgt die Eignungsfeststellung durch zwei Fachgutachten von zwei prüfungsberechtigten Fachvertreterinnen oder Fachvertretern aus dem Fachbereich gem. § 4 Abs. 4.

      (3) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme Betreuung und spätere Begutachtung der Arbeit und ist der Doktorandin oder dem Doktoranden bei unverschuldeten Problemen im Rahmen der Promotion behilflich. Insbesondere bemüht er sich bei Weggang der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers in Kooperation mit der zuständigen Einrichtung um eine Weiterbetreuung der Dissertation.

      (4) Der Promotionsausschuss entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (5) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einer der Fachrichtungen gem. § 2 Abs. 3 zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation kann als Einzelarbeit oder als Ergebnis gemeinschaftlicher Forschungsarbeit vorgelegt werden. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Lei...
      § 7 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einer der Fachrichtungen gem. § 2 Abs. 3 zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation kann als Einzelarbeit oder als Ergebnis gemeinschaftlicher Forschungsarbeit vorgelegt werden. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer anderen fachüblichen Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.

      (4) Die Dissertation kann teilweise vor Einleitung des Promotionsverfahrens veröffentlicht sein.

      § 8 Kumulative Dissertation

      (1) Im Ausnahmefall ist eine kumulative Dissertation möglich. Vor Einleitung des Verfahrens soll der Promotionsausschuss gutachterliche Stellungnahmen von zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertretern aus dem Fachbereich einholen. In diesem Fall gilt, dass Publikationen, die in den für das wissenschaftliche Fachgebiet einschlägigen wissenschaftlichen Zeitschriften oder Sammelbänden erfolgen oder als Manuskripte dort zur Veröffentlichung angenommen worden sind, anstelle einer Dissertation als Dissertationsleistung anerkannt werden können. § 7 dieser Ordnung gilt entsprechend.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      - die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema
      übereinstimmt,
      - die Doktorandin oder der Doktorand einen wesentlichen Beitrag zu diesen
      Publikationen/Manuskripten geleistet hat, und
      - sie oder er eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der
      Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird.

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen ein Votum abgeben, ob die vorgelegten Publikationen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder Koautoren in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Anlage
      Besondere Bestimmungen für binationale Promotionsverfahren

      (1) Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Ordentliche Promotionsverfahren können - unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im folgenden Univ...
      Anlage
      Besondere Bestimmungen für binationale Promotionsverfahren

      (1) Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Ordentliche Promotionsverfahren können - unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im folgenden Universität) - vom Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Philosophie mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
      2. zwischen der Philipps-Universität und der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Fachbereichsrat des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung), sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Doktorandin oder Doktorand regeln;
      3. die Bewerberin oder der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der Philipps-Universität Marburg oder an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
      Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines gemeinsamen Doktorgrades abgeschlossen.

      (2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird bei der Arbeit an ihrer oder seiner Dissertation von mindestens je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften und Philosophie und des zuständigen Fachbereichs der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrerin oder diesen Hochschullehrer.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern gleichzeitig eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorgelegt wird. In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden bzw. eine andere Sprache für die Dissertation festgelegt werden. Dies gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt.

      (4) Liegt die Federführung beim Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Philosophie der Philipps-Universität, wird § 4 dieser Promotionsordnung entsprechend eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sowie mindestens je eine weitere Fachvertreterin oder Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören. Dabei ist auf eine paritätische Beteiligung der ausländischen Universität und der Philipps-Universität zu achten. Sollte eine paritätische Beteiligung aus wichtigem Grund nicht möglich sein, so werden die Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend gewichtet, so dass eine gleichberechtigte Beteiligung beider Universitäten/Fachbereiche sichergestellt ist.

      (5) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines gemeinsamen Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von dem Fachbereich der Universität fortgesetzt, dessen Vertreterin oder Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.

      (6) Die Promotions-Urkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fachbereiche bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Philipps-Universität ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (7) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens ist die Doktorandin oder der Doktorand berechtigt, entweder den Titel Dr. phil oder den entsprechenden ausländischen Titel zu tragen. Der unter Beachtung der vorstehenden Regelung erworbene Doktorgrad gilt als nationaler Doktorgrad und bedarf zur Führung in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Genehmigung.

      (8) Über den Entzug des in einem binationalen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrads entscheidet der federführende Fachbereich oder die Universität nach Anhörung des beteiligten Fachbereichs bzw. der Universität.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 17.06.2009
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg 36/2015
    • Source Amtliche Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg 11/2010
    • Last amended 29.10.2014

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