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Karlsruher Institut für Technologie

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  • University Karlsruher Institut für Technologie
  • Faculty / department Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Industrial Engineering; Information Management; Political Economics
    Industrial Engineering; Information Management ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in einen
      1. Masterstudiengang,
      2. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen
      3. auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang einer Universität, Päd...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in einen
      1. Masterstudiengang,
      2. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder einen
      3. auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      in
      - Betriebswirtschaftslehre
      - Informatik
      - Informationswirtschaft
      - Mathematik
      - Technische Volkswirtschaftslehre
      - Volkswirtschaftslehre
      - Wirtschaftsinformatik
      - Wirtschaftsingenieurwesen oder
      - Wirtschaftsmathematik
      mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist schriftlich entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforde-rungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zent-ralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie eines Diplomstudienganges von Fachhochschulen oder Berufsakademien mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 des KIT muss sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschusses einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation muss in den Fächern
      - Betriebswirtschaftslehre
      - Volkswirtschaftslehre
      - Informatik
      - Operations Research
      erbracht werden. Hierzu hat der/die Kandidat/-in erfolgreich Module bzw. Lehrveranstaltungen, deren Umfang insgesamt 60 Leistungspunkte nicht übersteigen darf, ein Seminar und vier mündliche Prüfungen gemäß Satz 6 zu absolvieren. Der Promotionsausschuss setzt im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 die Inhalte der Leistungen gemäß Satz 3 fest. Das Seminar muss dem Fachgebiet zugeordnet sein, dem das Thema der Dissertation entstammt. In den Fächern gemäß Satz 2 ist erfolgreich jeweils eine unbenotete mündliche Prüfung abzulegen. Für die Leistungen gemäß Satz 3 gelten die Vorschriften der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unter der Maßgabe, dass Zweitwiederholungen von Prüfungen ausgeschlossen sind, sinngemäß. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qua-lifikation muss innerhalb von höchstens drei Semestern abgeschlossen sein. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Do...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In begründeten Ausnahmefällen kann sie nach Zustimmung des Promotionsausschusses und der Referenten/Referentinnen auch in einer anderen Sprache abgefasst sein.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren („kumulative publikationsbasierte Dissertation“). Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits vorveröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in gemäß Satz 3, ist die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 6 der Anlage 4b dieser Promotionsordnung zu versichern.

      (4) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen ...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung des Prüfungskollegiums,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die beteiligten Universitäten können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die gemeinsame Betreuung von Doktoranden/Doktorandinnen auch in einer Rahmenvereinbarung regeln. Eine Vereinbarung, welche die gemeinsame Betreuung eines Doktoranden/einer Doktorandin zum Gegenstand hat, und die einer Rahmenvereinbarung gemäß Satz 1 entspricht, bedarf nicht der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat gemäß Absatz 2 Satz 3.

      (4) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.

      § 6 Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

      Wirken das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und eine Hochschule für angewandte Wissenschaften beim Promotionsverfahren zusammen, werden die Hochschullehrer/-innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuer/-in und Prüfer/-in mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird. Die weitere Ausgestaltung der Kooperation obliegt der jeweiligen Vereinbarung.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 02.02.2018
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung, 61/2018, S. 309
    • Source Amtliche Bekanntmachung 2/2018, S. 3 ff.
    • Last amended 24.10.2018
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
    Icon: uebersicht
    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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