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Georg-August-Universität Göttingen

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  • Access and Admission Requirements
    • Aus "Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Theologie der Georg-August-Universität Göttingen"

      § 3 Zugangsvoraussetzungen
      (1) Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in Theologie ...
      Aus "Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Theologie der Georg-August-Universität Göttingen"

      § 3 Zugangsvoraussetzungen
      (1) Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in Theologie oder einer fachlich eng verwandten Fachrichtung gemäß Absatz 2 nachweisen. Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern und dem Nachweis von insgesamt wenigstens 240 Anrechnungspunkten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erfüllt die Zugangsvoraussetzung auch, wer einen erfolgreichen Abschluss der Ersten theologischen Prüfung in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) nachweist. Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://www.anabin.de niedergelegt sind. Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft die Auswahlkommission.

      (2) Die Entscheidung, ob ein Studium im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1, 4 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft die Auswahlkommission. Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit ist der Nachweis von Leistungen aus theologischen Fachgebieten im Umfang von insgesamt wenigstens 98 Anrechnungspunkten, darunter Leistungen aus jedem der nachfolgenden Fachgebiete:
      1. Altes Testament;
      2. Neues Testament;
      3. Kirchengeschichte;
      4. Systematische Theologie;
      5. Praktische Theologie / Religionspädagogik;
      6. Ökumenische Theologie / Interkulturelle Theologie / Religionswissenschaft.
      Die Auswahlkommission kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von fünf Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangsbescheid bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von fünf Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangsbescheid unwirksam. Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 30 Anrechnungspunkte beträgt.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität
      Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen
      Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen "Test Deutsch als Fremdsprache" (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den "Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

      (4) Weitere Zugangsvoraussetzung ist, dass der Abschluss im Sinne des Absatzes 1 mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) erreicht wurde. Abweichend von Satz 1 erfüllt die Zugangsvoraussetzung auch, wer einen Abschluss im Sinne des Absatzes 1 sowie die besondere Eignung für den Promotionsstudiengang nachweist. Die besondere Eignung wird in diesem Fall durch ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegendes Exposé nachgewiesen. Die Entscheidung wird durch die Auswahlkommission auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme einer Gutachterin oder eines Gutachters getroffen, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Bewerberin oder des Bewerbers sein darf. Die Stellungnahme und die Entscheidung erfolgen anhand der folgenden Eignungskriterien:
      a) Identifizierung und Ausarbeitung eines Forschungsdefizits vor dem Hintergrund des Forschungsstandes,
      b) Berücksichtigung relevanter Literatur und Zusammenfassung bisheriger Erkenntnisse im Forschungsfeld,
      c) Realisierbarkeit des angestrebten Erkenntniszuwachses im Rahmen des Forschungsvorhabens,
      d) Angemessenheit des methodischen Vorgehens für die Bearbeitung des Forschungsproblems,
      e) Vollständigkeit der Arbeitsschritte und realistischer Zeitplan.

      (5) Bewerberinnen und Bewerber müssen über ausreichende Kenntnisse der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache verfügen. Der Nachweis erfolgt durch das Latinum, das Graecum und das Hebraicum oder jeweils durch einen äquivalenten Sprachnachweis. Abweichend von Satz 2 sind die erforderlichen Sprachkenntnisse bis zum Ablauf des fünften Fachsemesters nach Einschreibung in den Promotionsstudiengang nachzuweisen; die Einschreibung ist bis zum Nachweis der Leistung auflösend bedingt. Über die Anerkennung äquivalenter Sprachnachweise im Einzelfall entscheidet die Auswahlkommission.

      (6) Bewerberinnen und Bewerber müssen einer evangelischen Kirche zugehören. 2Abweichend von Satz 1 kann in Fällen, in denen das Forschungsvorhaben der Förderung evangelisch-theologischer Forschung, insbesondere in ihren ökumenischen Beziehungen, dient, zugelassen werden, wer einer Kirche oder Konfession zugehört, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört; die Entscheidung trifft die Auswahlkommission.

      (7) Weitere Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung einer oder eines im beabsichtigten Promotionsfachgebiet Prüfungsberechtigten, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung als Doktorandin oder Doktoranden annehmen und betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage). Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
      a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
      b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber nach Maßgabe der Anlage versichert wird.

      (8) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Georg August-Universität Göttingen unberührt.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem der folgenden sieben Fachgebiete zu wählen: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie, Religionswissenschaft, Judaistik.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. Sie soll zeigen, dass ...
      § 10 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem der folgenden sieben Fachgebiete zu wählen: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie, Religionswissenschaft, Judaistik.

      (2) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. Sie soll zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des gewählten Fachgebietes selbstständig und methodisch einwandfrei zu lösen und die Erkenntnisse in für das Fachgebiet üblicher Form klar darzustellen. Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. Satz 3 gilt für die Verwendung im Rahmen anderer eigener Prüfungsleistungen, insbesondere in einer Master-, Magister- oder Diplomarbeit, entsprechend, soweit nicht nach Absatz 4 Satz 2 etwas Abweichendes zugelassen ist.

      (3) Eine Gemeinschaftsarbeit kann als selbstständige wissenschaftliche Leistung anerkannt werden, wenn der Beitrag jeder einzelnen Doktorandin oder jedes einzelnen Doktoranden als individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Jeder Beitrag ist wie eine Dissertation gesondert zu beurteilen.

      (4) Bereits publizierte Ergebnisse können als Teil einer Dissertation eingebracht werden, soweit sie gemeinsam nicht mehr als 50 v. H. des Gesamtumfangs der Dissertationumfassen; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen. Ergebnisse anderer eigener Prüfungsleistungen können im Umfang von bis zu einem Drittel des Gesamtumfangs der Dissertation verwendet werden; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen.

      (5) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden der Betreuungsausschuss im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan; die Entscheidung ist aktenkundig zu machen; wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet abschließend die Promotionskommission; der Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • VI . Gemeinsames Betreuungsverfahren

      § 29 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die
      grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde
      oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchf...
      VI . Gemeinsames Betreuungsverfahren

      § 29 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die
      grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde
      oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
      2. eine Zulassung zur Promotion oder Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung wenigstens durch eine prüfungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1.

      (4) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 30 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 31 anzuwenden.

      § 30 Einreichung an der Universität Göttingen
      (1) Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so gilt § 10 Abs. 5.
      (2) 1Die promotionsführende Fakultät bestellt abweichend von § 11 (Bestimmung zur Zusammensetzung der Prüfungskommission) im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Prüfungskommission, die mit Wissenschaftlerinnen oderWissenschaftlern beider Universitäten zu besetzen ist; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln. 2Beide Betreuende der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 16–19 statt; von den Bestimmungen der §§ 16–19 kann in begründeten Ausnahmefällen
      nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 29 Abs.1 Nr. 1 abgewichen werden.

      (4) 1Ist die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 11 eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 31 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät
      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die Theologische Fakultät gemäß § 13 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens der oder des Betreuers der Universität Göttingen über die Annahme der Dissertation. 3Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt sie oder er die
      Namen der aus Göttingen zu bestellenden Prüfenden. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) 1Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Dissertation kann an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. 4Für die Prüfung ist gemäß § 11 eine neue Prüfungskommission zu bestellen.§ 32 Gemeinsame Promotionsurkunde 1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Ist die Erstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde nicht möglich, wird die Promotionsurkunde der Universität Göttingen mit dem Zusatz versehen, dass der Doktorgrad aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der ausländischen Universität oder Fakultät erworben wurde.
  • Institutional Information
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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen 8/2016, S. 162 ff.

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