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  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell voraus:
      a) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" oder
      b) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note „befriedigend“, sofern zwei mit mindestens der Note „gut“ bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistungen bei verschiedenen Universitätsprofessor*innen einer Rechtswiss...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell voraus:
      a) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" oder
      b) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note „befriedigend“, sofern zwei mit mindestens der Note „gut“ bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistungen bei verschiedenen Universitätsprofessor*innen einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden oder
      c) das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note „befriedigend“, wenn die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung mit mindestens der Note „gut“ abgelegt wurden oder
      d) Das Bestehen eines rechtswissenschaftlichen Abschlusses an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit mindestens der Note „gut“ oder einer gleichwertigen Note, wenn dieser ein insgesamt mindestens fünfjähriges Studium voraussetzt und dieses in der fachlichen Breite und Tiefe dem Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss Erste Juristische Prüfung entspricht. Wurden die Lehrveranstaltungen in dem genannten Studium nicht überwiegend in deutscher Sprache abgehalten, müssen Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ausreichende deut-sche Sprachkenntnisse nachweisen,
      sowie ergänzend zu lit. a)-d) e) ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Greifswald von mindestens zwei Semestern oder eine Tätigkeit als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in an der Universität Greifswald von mindestens sechs Monaten;
      f) die Annahme durch eine*n Betreuer*in nach § 3.

      (2) Bewerber*innen mit einem sonstigen Studienabschluss mit mindestens der Note „gut“ können vom Fakultätsrat zugelassen werden, wenn die gesicherte Erwartung besteht, dass das in Aussicht genommene Thema auf der Grundlage des Studiums der Bewerberin*des Bewerbers wissenschaftlich adäquat bearbeitet werden kann. Handelt es sich nicht um einen rechtswissenschaftlichen Abschluss, muss auch die berechtigte Erwartung neuer, über die Rechtswissenschaft hinaus fachübergreifender Erkenntnisse bestehen. Absatz 1 lit. d Satz 2 gilt entsprechend.

      § 4 Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Von den Zulassungsvoraussetzungen des § 2 kann unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die der*die Bewerber*in schriftlich dar-zulegen hat, aufgrund eines bei dem*der Dekan*in zu stellenden Antrags befreit werden. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung der in § 2 Absatz 1 lit. d) geforderten Deutschkenntnisse kann auch mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verbunden werden, dass sich die Deutschkenntnisse des*der Bewerbers*Bewerberin als unzureichend erweisen; der Widerruf kann nur binnen eines halben Jahres seit Zugang des Befreiungsbescheids erklärt werden.

      (2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen des § 2 nach Maßgabe des Absatzes 1 und über den Widerruf der Zulassung wegen Nichterfüllung einer Auf-lage entscheidet der Fakultätsrat der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in einer von dem*der Dekan*in gesetzten angemessenen Frist; die Stimmenthaltung oder Nichtäußerung in dieser Frist gilt als Zustimmung zur Befreiung.

      (3) Über die Befreiung von der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zulassungsvoraussetzung entscheidet der*die Dekan*in im Einvernehmen mit dem Betreuer; dies gilt auch für die Anordnung eines Widerrufsvorbehalts und für die Ausübung des Widerrufs.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Doktorgrad und Prüfungsleistungen
      ...

      (3) Die Dissertation muß die Fähigkeit des*der Doktoranden*Doktorandin zu selbständiger rechtswissenschaftlicher Forschung bezeugen. Als Dissertation kann ausnahmsweise auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist, anerkannt werden. Die Veröffentlichung der Abhandlung darf bei Zugang des Gesuchs um Zulassung zur Prom...
      § 1 Doktorgrad und Prüfungsleistungen
      ...

      (3) Die Dissertation muß die Fähigkeit des*der Doktoranden*Doktorandin zu selbständiger rechtswissenschaftlicher Forschung bezeugen. Als Dissertation kann ausnahmsweise auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder ein gleichwertiger Teil einer Gemeinschaftsarbeit, soweit dieser als selbständige Leistung erkennbar ist, anerkannt werden. Die Veröffentlichung der Abhandlung darf bei Zugang des Gesuchs um Zulassung zur Promotion (§ 5 Absatz 1) höchstens ein Jahr zurückliegen.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 26 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule
      (binationale Promotion)

      (1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule den Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften (doctor juris) verleihen (binationale Promotion).

      (2) Der*Die Bewerber*in um die binationale Promotion muss die Annahmevoraussetzungen beider Institutionen erfüllen.

      (...
      § 26 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule
      (binationale Promotion)

      (1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule den Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften (doctor juris) verleihen (binationale Promotion).

      (2) Der*Die Bewerber*in um die binationale Promotion muss die Annahmevoraussetzungen beider Institutionen erfüllen.

      (3) Die binationale Promotion erfolgt in einem gemeinsamen Promotionsverfahren. Das Verfahren ist in einem Kooperationsvertrag zu regeln, den die Universität Greifswald mit der ausländischen Institution schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät.

      (4) Der Kooperationsvertrag regelt insbesondere,
      - dass ein gemeinsamer Promotionsausschuss zu bilden ist,
      - die Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen,
      - die Sprache, in der sie zu erbringen sind,
      - wo die Dissertation einzureichen und wie sie zu veröffentlichen ist.
      Die Regelungen sollen sich an den Anforderungen dieser Promotionsordnung orientieren; Abweichungen sind zulässig, um entgegenstehenden Regeln und Traditionen der ausländischen Institution Rechnung tragen zu können.

      (5) Der Vertrag kann mit Zustimmung des Senats Ausnahmen zu folgenden Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um Regelungen oder Traditionen der Partnerinstitution Rechnung tragen zu können:
      - Zusammensetzung und Zuständigkeit des Promotionsausschusses,
      - Erstellung der Gutachten,
      - Einsichtnahme in die Gutachten,
      - Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
      - das Bewertungsverfahren einschließlich Bildung der Gesamtnote,
      - Form und Sprache der Urkunde.
      In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen vorgesehen werden.

      (6) Der*Die Bewerber*in erhält eine*n Betreuer*in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät (§ 3) und eine*n Betreuer*in vergleichbarer Qualifikation der ausländischen Institution.

      (7) Nach bestandener Prüfung und Erfüllung aller weiteren Anforderungen erhält der*die Bewerber*in eine gemeinsame Promotionsurkunde mit den Unterschriften und Siegeln beider Institutionen. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Verbietet das ausländische Recht eine gemeinsame Urkunde, so stellen beide Institutionen jeweils eine Urkunde aus. Aus beiden Urkunden muss hervorgehen, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Hochschulöffentliche Bekanntmachungen 2021

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