Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered:

Ruhr-Universität Bochum

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Philologie
  • Degree
    ... America Studies; Computer Linguistics; English Language and Literature; Gender Studies; General and Comparative Literary Studies; German Linguistics; German Medieval Studies; Greek Philology; Islamic Studies; Latin Philology; Linguistics; Media Sciences; Modern German Literary Studies; Oriental Philology; Religionswissenschaft/Study of Religion; Romance Philology; Russian Culture; Slavic Philology; Theatre Studies
    America Studies; Computer Linguistics ...
  • Subjects Language and cultural studies
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      nachweist.

      (2) Der Zugang zur Promotion ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Dieser kann erworben sein
      a) in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studien-gang gemäß Abs. 1 Buchstabe a, oder
      b) in einem Studium gemäß Abs. 1 Buchstabe a eines anderen wissenschaftlichen Fachs, das in einem nachweisbaren, von dem:der Antragsteller:in darzulegenden sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach und dem geplanten Promotionsvorhaben steht, oder c) in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Studiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe b an einer Fach- oder Kunsthochschule, der dem Promotionsfach zugeordnet werden kann und der durch ordnungsgemäße postgraduale Studien im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NW (§ 67 Abs. 4 Buchstabe c HG NW) oder durch nachgewiesene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von bis zu drei Semestern an der Ruhr-Universität Bochum so ergänzt worden ist, dass der erreichte Ausbildungsstand dem eines M.A. im Promotionsfach entspricht, oder
      d) in einem Masterstudiengang gemäß Abs. 1 Buchstabe c in einem dem Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang.

      (3) Die Studienabschlüsse nach Abs 1 sollen mit einer Gesamtnote bewertet sein, die mindestens der Note „gut“ entspricht. Bewerber:innen mit Fach- bzw. Kunsthochschulabschluss und Bewerber:innen mit Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (4) Der Promotionsausschuss spricht auf Antrag, der mit dem Antrag auf Anerkennung als Doktorand:in zu stellen ist, die Anerkennung von Abschlüssen nach Abs. 2 Buchstabe b und c aus. Er kann in diesen Fällen nach Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter des Promotionsfachs ergänzende Studienleistungen festlegen, die mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 9 Abs. 1 nachzuweisen sind.

      (5) Wenn auf die Promotion vorbereitende Studien festgelegt werden sollen, werden diese durch den Promotionsausschuss verbindlich formuliert, dem:der Bewerber:in schriftlich mitgeteilt und müssen mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 9 Abs. 1 nachgewiesen werden.

      (6) Im Fach Religionswissenschaft/Study of Religion sind im Falle eines sozialwissenschaftlich ausgerichteten Dissertationsthemas Studiennachweise über hinreichende Kenntnisse in Methoden der quantitativen oder qualitativen Sozialforschung zu erbringen.

      (7) Für Bewerber:innen, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (8) Für die Aufnahme der Promotion an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass der:die Bewerber:in über Deutsch- oder Englischkenntnisse mindestens auf Niveau B21 oder einer vergleichbaren Einstufung verfügt.

      (9) Für die Zulassung zur Promotion müssen in den unten aufgeführten Fächern folgende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden:
      a) Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft: Englisch (mindestens B2), Französisch (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1) oder Latinum bzw. Sprachkenntnisse des Lateinischen im Umfang des Latinums sowie eine dritte moderne romanische, slavische oder germanische Fremdsprache (mindestens Niveaustufe Lesekompetenz B1); im Falle von Doktorandinnen und Doktoranden aus nichteuropäischen Ländern kann die dritte Sprache ersetzt werden. Als Ersatz kann dabei eine klassische Sprache des entsprechenden Kulturkreises oder Deutsch als Zweitsprache auf dem Niveau C1 dienen;
      b) Anglistik und Amerikastudien: Latinum oder eine zweite moderne Fremdsprache auf der Niveaustufe B1 (als Gegenstandssprache und/oder Berufssprache);
      c) Germanistische Linguistik, Germanistische Mediävistik, Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Deutschdidaktik sowie Sprachbildung/Deutsch als Zweitsprache: der Nachweis von zwei Fremdsprachen, darunter jeweils Englisch; in den Fächern Germanistische Mediävistik und Neuere deutsche Literaturwissenschaft kann nach Maßgabe des Promotionsthemas zusätzlich Latein oder eine andere Fremdsprache gefordert werden; die erste Fremdsprache ist mindestens auf der Niveaustufe B 2, die zweite und ggf. die dritte Fremdsprache auf der Niveaustufe B 1 mit Anteilen von B 2 (Schwerpunkt: fachorientiertes Leseverstehen) zu beherrschen;
      d) Griechische Philologie: Latinum;
      e) Lateinische Philologie: Graecum;
      f) Linguistik, Computerlinguistik und Psycholinguistik: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Fremdsprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem:der Erstbetreuer:in der Dissertation (die weiteren Fremdsprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
      g) Medienwissenschaft: Englisch und eine weitere moderne Fremdsprache auf der Niveaustufe B2 oder alternativ Englisch auf der Niveaustufe B2 und Latinum;
      h) Orientalische Philologie und Islamwissenschaft: Englisch als Wissenschaftssprache mindestens auf Niveaustufe B2; weitere Fremdsprachen abhängig vom Dissertationsthema in Absprache mit dem:der Erstbetreuer:in der Dissertation (die weiteren Fremdsprachen müssen in der Betreuungsvereinbarung verbindlich aufgeführt werden);
      i) Romanische Philologie: Latinum oder äquivalente nachgewiesene Lateinkenntnisse und Sprachkenntnisse in einer weiteren romanischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe B1;
      j) Russische Kultur: Englischkenntnisse auf Niveau B2 und eine weitere Fremdsprache auf Niveau B1, die nicht Russisch sein darf. Alternativ wird der Nachweis des Latinums oder Graecums anerkannt. Bei Studierenden, die ihren Hochschulzugang nicht im deutschsprachigen Raum erworben haben, wird Deutsch als 2. Fremdsprache anerkannt
      k) Slavische Philologie: Englischkenntnisse auf dem Niveau B2, zwei slavische Sprachen, davon eine auf dem Niveau C1 und eine weitere mindestens auf dem Niveau B1;
      l) Theaterwissenschaft: mindestens zwei moderne Fremdsprachen auf der Niveaustufe B2 (als Gegenstandssprache); eine dieser Fremdsprachen kann durch das Latinum oder Graecum ersetzt werden.

      (10) Sprachkenntnisse werden in der Regel durch ein Abschlusszeugnis über einen Sprachunterricht in der Schule mit mindestens ausreichendem Erfolg nachgewiesen bzw. durch Zertifikate oder Prüfungsergebnisse, in denen gleichwertige Kenntnisse bescheinigt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss der:die Doktorand:in die Befähigung zu selbständiger Forschungsarbeit in seinem:ihrem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation kann nach Absprache mit dem:der Betreuer:in auf Deutsch oder Englisch abgefasst werden. Auf begründeten Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden und der Be...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss der:die Doktorand:in die Befähigung zu selbständiger Forschungsarbeit in seinem:ihrem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation kann nach Absprache mit dem:der Betreuer:in auf Deutsch oder Englisch abgefasst werden. Auf begründeten Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden und der Betreuerin bzw. des Betreuers kann der Promotionsausschuss andere Sprachen zulassen, sofern die Möglichkeit zur Begutachtung dadurch nicht in unvertretbarer Weise eingeschränkt wird.

      (3) Die Dissertation ist in druckfertiger Form einzureichen. Sie muss geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Sie muss ferner eine Inhaltsübersicht und ein Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Dissertation, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.

      (4) Die Dissertation oder Teile der Dissertation darf bzw. dürfen in keinem anderen Promotions-verfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden.

      (5) Eine Vorabveröffentlichung einzelner Dissertationsergebnisse ist möglich. Vorab veröffent-lichte Teile sind in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) In der Regel hat die Dissertation an der Fakultät für Philologie monographische Form. In Promotionsfächern, in denen es üblich ist, ist auf gemeinsamen Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers und der Doktorandin bzw. des Doktoranden an den Promotionsausschuss eine kumulative Dissertation möglich. Dazu müssen mindestens drei Manuskripte vorliegen, die in einem Publikationsorgan mit Fachgutachtersystem eingereicht wurden und von denen in der Regel zwei, mindestens jedoch eines zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Es gelten nur Arbeiten, die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden in Erstautorenschaft verfasst wurden. Bei Arbeiten mit mehreren Autoren muss der Eigenanteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden dargelegt und von dem:der Betreuer:in bestätigt werden. Die Dissertation muss einen Rahmentext enthalten, der die Publikationen kontextualisiert und miteinander verknüpft.

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht vorgelegt und das Promotionsverfahren als nicht eröffnet. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum von der Fakultät für Philologie für 5 Jahre verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Philologie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Der Promotionsausschuss kann mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind vom Fakultätsrat der Fakultät für Philologie zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum 1427/2021

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us