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Karlsruher Institut für Technologie

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Quick Overview

  • University Karlsruher Institut für Technologie
  • Faculty / department Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften
  • Degree Civil Engineering; Geodesy
  • Subjects Civil engineering, general; Environmental engineering; Geosciences/Earth sciences, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in
      - einen Masterstudiengang,
      - einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      - einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität,...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden, dass der/die Kandidat/-in
      - einen Masterstudiengang,
      - einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      - einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in den Bauingenieur-, Geo- oder Umweltwissenschaften mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den Bauingenieur-, Geo- oder Umweltwissenschaften als Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern das Fach, in dem der Studienabschluss erlangt wurde, im Schwerpunkt in einem Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation steht und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist schriftlich entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zent-ralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergän-zungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Promotionsfaches orientieren, dürfen den Umfang von 60 Leistungspunkten nicht überschreiten. Sie dienen ausschließlich der Erweiterung der fachlichen Kompetenzen der Doktorandin oder des Doktoranden, die für die Bearbeitung des Promotionsthemas erforderlich sind. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Bachelorstudiengangs oder Staatsexamensstudiengangs, der nicht unter Absatz 1 fällt, sowie eines Diplomstudiengangs von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät muss sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidat/in hat erfolgreich Prüfungen, welche Lehrveranstaltungen im Umfang von 60 Leistungspunkten zugeordnet sind, zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, die ihrem Gehalt einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften gleichwertig ist. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen sowie die Themenstellung der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 vom Promotionsausschuss als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT Fakultät gleichwertig ist. Für die Prüfungen nach Satz 2 sowie für die Anfertigung und Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den jeweiligen Masterstudiengang entsprechend. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll nach vier Semestern abgeschlossen werden. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Eignungsfeststellungsverfahrens gibt der/die KIT-Dekan/-in dem Kandidaten/ der Kandidatin über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Andernfalls wird durch den Promotionsausschuss der erfolglose Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens schriftlich, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, bekanntgegeben. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss die Frist gemäß Satz 6 verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des/der Kandidaten/Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilten und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertat...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dissertation beginnt mit einer Titelseite nach Anlage 1a, unmittelbar gefolgt von Kurzfassungen in deutscher und englischer Sprache, wobei die Kurzfassung jener Sprache voransteht, in welcher die Dissertation verfasst ist. Die Kurzfassungen sollen jeweils zwei Seiten nicht überschreiten.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren. Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits vorveröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Ist der Doktorand/ die Doktorandin Mitautor/-in gemäß Satz 3, ist die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 7 der Anlage 5b dieser Promotionsordnung zu versichern.

      (4) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/ der Doktorandin.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von je-weils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Univer-sitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Promotionsausschusses. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung der Promotionskommission,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzule-gen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die beteiligten Universitäten können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die gemeinsame Betreuung von Doktoranden/Doktorandinnen auch in einer Rahmenvereinbarung regeln. Eine Vereinbarung, welche die gemeinsame Betreuung eines Doktoranden/einer Doktorandin zum Gegenstand hat, und die einer Rahmenvereinbarung gemäß Satz 1 entspricht, bedarf nicht der Zustimmung durch den Promotionsausschuss gemäß Absatz 2 Satz 3.

      (4) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.

      § 6 Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
      Wirken das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und eine Hochschule für angewandte Wissenschaften beim Promotionsverfahren zusammen, werden die Hochschullehrer/-innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuer/-in und Prüfer/-in mit gleichen Rech-ten und Pflichten beteiligt. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotions-leistung gemeinsam betreut wird. Die weitere Ausgestaltung der Kooperation obliegt der jeweiligen Vereinbarung.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 70/2018, S. 333 ff.
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
    Icon: uebersicht
    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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