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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 67 Abs. 4)

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen der folgenden Studienabschlüsse nachweisen kann:
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens 2,3;
      b) den Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums mit mindestens acht
      Semestern Regelstudienzeit, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens 2,3;
      c) einen ein...
      § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 67 Abs. 4)

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen der folgenden Studienabschlüsse nachweisen kann:
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens 2,3;
      b) den Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums mit mindestens acht
      Semestern Regelstudienzeit, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens 2,3;
      c) einen einschlägigen Masterabschluss mit weniger als 300 Credits und mindestens der Note 2,3 sowie daran anschließende promotionsvorbereitende
      Studien;
      d) den Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums von mindestens sechs Semestern mit einer Note von mindestens 2,3 sowie daran anschließende
      promotionsvorbereitende Studien. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Als einschlägig im Sinne des Absatzes 1 gelten Abschlüsse in
      Rehabilitationswissenschaften, Sonderpädagogik und Heilpädagogik. Als einschlägig gelten darüber hinaus auch Abschlüsse in Studiengängen, in denen eine schwerpunktmäßige Beschäftigung mit Fragen der Rehabilitationswissenschaften, der Sonderpädagogik oder der Heilpädagogik in hinreichendem Maße stattgefunden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der
      Promotionsausschuss auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Er kann die Zulassung in diesen Fällen von der Erbringung promotionsvorbereitender Studien abhängig machen. Der Promotionsausschuss kann vor seiner Entscheidung fachkompetente Mitglieder der Fakultät hinzuziehen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern bzw.
      mindestens 60 Credits absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Bewerber/innen mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Hat ein/e Bewerber/in seinen/ihren Studienabschluss nicht im Geltungsbereich
      des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworben, muss er/sie beim Promotionsausschuss einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit gem.
      § 63 Abs. 2 HG stellen. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer
      Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für
      ausländisches Bildungswesen zu beteiligen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenverweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer
      Abschlussarbeit ein...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenverweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer
      Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann auch eine kumulative Arbeit vorgelegt werden, die aus mehreren Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen, und den Anforderungen gem. Abs. 1 genügt. Die Einzelarbeiten dürfen bereits veröffentlicht sein. Die Veröffentlichungen sollen jedoch in der Regel nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Die Einzelarbeiten müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Sie dürfen jedoch keine substanziellen inhaltlichen Überschneidungen aufweisen. Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Der Arbeit ist eine Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten beizufügen. Enthält die kumulative Arbeit Einzelarbeiten, die in Zusammenarbeit mit anderen
      Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin/des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, ihren/seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung, Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und von den anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern schriftlich bestätigen zu lassen. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der Doktorandin/dem Doktoranden erstellten Anteile einfließen. Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Bei in Zusammenarbeit mit anderen
      Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern entstandenen Einzelarbeiten sind Teile der Dissertation i.S.d. Abs. 1 S. 4 und 5 nur die Anteile der Doktorandin/des Doktoranden an diesen Einzelarbeiten.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
      Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Betreuern.

      (4) Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist. Für die in einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Einzelarbeiten gilt abweichend Abs. 2.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen
      Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland verliehen werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde
      hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät ...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen
      Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland verliehen werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde
      hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule
      anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Neubekanntmachung; Amtliche Mittelungen der TU Dortmund 26/2021

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