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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Quick Overview

  • University Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Faculty / department Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Business Administration; Economics Teaching; Industrial Engineering; Law; Political Economics
    Business Administration; Economics Teaching ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird nur zugelassen,
      a)wer ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit dem akademischen Grad Master, Diplom oder einem gleichwertigen Grad oder an einer Fachhochschule mit dem akademischen Grad Master abgeschlossen hat oder
      b) wer einen besonders qualifizierten Bachelorabschlu...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird nur zugelassen,
      a)wer ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit dem akademischen Grad Master, Diplom oder einem gleichwertigen Grad oder an einer Fachhochschule mit dem akademischen Grad Master abgeschlossen hat oder
      b) wer einen besonders qualifizierten Bachelorabschluss der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Universität oder an einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule oder einen besonders qualifizierten Diplomabschluss der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer Fachhochschule erworben und sich danach erfolgreich der Promotionseignungsprüfung nach § 3 unterzogen hat.

      Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein Betreuungsverhältnis nach § 4 der
      Promotionsordnung vorweisen.

      (2) Bei einem Studienabschluss in einem anderen als den in Absatz 1
      genannten Fächern sind gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse nachzuweisen. Über die Zulassung beschließt der Fachbereichsrat.

      (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen.

      (4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss am strukturierten Doktorandenprogramm des Fachbereichs (Anlage zu dieser Promotionsordnung) teilgenommen haben.
      Für die Teilnahme am strukturierten Doktorandenprogramm muss die Antragstellerin oder der Antragsteller als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sein.

      § 3 Promotionsvorbereitungsstudium und Promotionseignungsprüfung

      (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Promotionsvorbereitungsstudium ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss oder einen fachlich einschlägigen Diplomabschluss einer Fachhochschule mit der Prüfungsgesamtnote von 1,5 oder besser abgelegt hat und nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (2) Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1, absolviert sie oder er ein höchstens zweisemestriges Promotionsvorbereitungsstudium, welches spätestens am Ende des zweiten Semesters, im Falle der Wiederholung einer Prüfungsleistung spätestens am Ende des dritten Semesters mit der Promotionseignungsprüfung nach Absatz 3 abschließt.

      (3) Durch die Promotionseignungsprüfung soll die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit festgestellt werden. Die Prüfung besteht aus folgenden Leistungen:
      1.einer schriftlichen Arbeit, die in höchstens drei Monaten anzufertigen und von den Anforderungen her mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit gemäß der Masterprüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften (15 ECTS Punkte), sowie
      2.Modulprüfungen in den wirtschaftswissenschaftlichen Kernmodulen im Umfang von 18 ECTS Punkten und in einem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt von 26 ECTS Punkten (inkl. Mindestens zwei Seminaren) gemäß der Masterprüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften.

      (4) Für die Promotionseignungsprüfung sind, soweit diese Ordnung nichts anderes festlegt, die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften entsprechend anzuwenden. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden, die Wiederholung ist in längstens sechs Monaten nach der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen abzulegen.

      (5) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist mindestens 14 Tage vor der Ausgabe des Themas der schriftlichen Arbeit gemäß Abs.3, Satz 2, Nr. 1 und vor dem Ablegen der ersten der in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 geforderten Modulprüfungen schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
      a) der Nachweis über die Bachelorprüfung;
      b) die Bescheinigung einer Hochschullehrerin oder Privatdozentin oder eines Hochschullehrers oder Privatdozenten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Aufnahme des Promotionsvorbereitungsstudiums ausführlich über die Gestaltung des Studiums und die Gegenstände der Prüfungsleistungen beraten wurde;
      c) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung zugelassen wurde und

      d) eine Erklärung darüber, dass der Bewerberin oder dem Bewerber jeweils ein Exemplar der Promotionsordnung des Fachbereichs ausgehändigt wurde.

      (6) Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
      a) die Unterlagen gemäß Absatz 5 nicht vollständig vorgelegt wurden;
      b) die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in den Wirtschaftswissenschaften bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde
      oder
      c) Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zur Folge hätten.
      Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit.

      (7) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter Beachtung der Berechnungsgrundlagen der in Absatz 4 in Bezug genommenen Masterprüfungsordnung mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 2,0 oder besser abgeschlossen worden sind.
      Über die bestandene Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung wird von der Dekanin oder dem Dekan und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Landessiegel versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen

      (1) Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern kann auf Grund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad „Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol)“ verleihen. Zur Einleitung des Verfahrens ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste Dissertation einzureichen. Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt des Promotionsantrages einen Fortschritt...
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen

      (1) Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern kann auf Grund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad „Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol)“ verleihen. Zur Einleitung des Verfahrens ist eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste Dissertation einzureichen. Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt des Promotionsantrages einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt und aus der die Befähigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit hervorgeht. Die Diplomarbeit oder eine andere Prüfungsarbeit können nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (2) Die Promotionsleistung gliedert sich in die Teilleistung einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und in die Teilleistung eines mündlichen Verfahrens.

      (3) Bei der Abnahme der Promotionsleistungen sind die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 07.05.2012
    • Homepage Internet page
    • Source (Verkündungsblatt Nr. 6/2018, S. 144
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 27.06.2018

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