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Karlsruher Institut für Technologie

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Quick Overview

  • University Karlsruher Institut für Technologie
  • Faculty / department Fakultät für Chemie und Biowissenschaften
  • Degree
    ... Biology; Biosciences; Botany; Chemistry; Genetics; Zoology
    Biology; Biosciences ...
  • Subjects Chemistry, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, der erfolgreiche Abschluss eines
      1. Masterstudiengangs,
      2. Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder eines
      3. auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universit...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, der erfolgreiche Abschluss eines
      1. Masterstudiengangs,
      2. Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder eines
      3. auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht in Biologie oder Chemie.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der/die Kandidat/-in hat die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zent-ralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergän-zungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 60 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudiengangs in den in Absatz 1 genannten Fächern von Fachhochschulen und Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidat/-in hat erfolgreich zwei Prüfungen in zwei Fächern eines Masterstudienganges der KIT-Fakultät zu absolvieren, an einemSeminar teilzunehmen sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Die Inhalte der Prüfungen, des Seminars und der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Die wissenschaftliche Arbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufs-akademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 4 erfüllt. Für die Prüfungen, das Seminar sowie für die Anfertigung und Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die Vorschriften der einschlägigen Studien- und Prüfungsord-nungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für die betreffenden Masterstudiengänge der KIT-Fakultät. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in-nerhalb von vier Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag kann der Promoti-onsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie hat ein Titelblatt gemäß Anlage 1a dieser Promotionsordnung zu enthalten. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwen...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie hat ein Titelblatt gemäß Anlage 1a dieser Promotionsordnung zu enthalten. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/ der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation kann auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren, sofern sie im Aufbau einer monographischen Dissertation und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entspricht. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Beitrag selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits vorveröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Ist der Doktorand/die Doktorandin Mitautor/-in gemäß Satz 2 Halbsatz 2, ist in Ziffer 7 der Anlage 5b dieser Promotionsordnung die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils zu versichern und der selbstständig erbrachte Beitrag zur Vorveröffentlichung oder der zur Veröffentlichung eingereichten Arbeit ausführlich darzulegen.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder, in Absprache mit dem/der Betreuer/-in bzw. den Betreuern/Betreuerinnen, in englischer Sprache abgefasst werden. Bei einer Abfassung in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache, die eine Länge von einer Seite nicht überschreiten soll, voranzustellen.

      (4) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angeno...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Be-treuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf zusätzlich der Zustimmung des KIT-Fakultätsrats. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 42/2017, S. 230 ff.
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
    Icon: uebersicht
    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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