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Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft

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Quick Overview

  • University Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft
  • Faculty / department Rechtswissenschaft
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer eine Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 3) sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung (§ 7) vorlegt und
      1. die erste oder zweite Prüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden hat oder
      2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden...
      § 8 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer eine Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 3) sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung (§ 7) vorlegt und
      1. die erste oder zweite Prüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden hat oder
      2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden und
      b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zwei Leistungsnachweise im deutschen Privatrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht erworben hat oder
      3. die Prüfung für einen Master of Law and Business (M.L.B.) dieser Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat und der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem oder der Dekan:in des MLB-Programms festgestellt hat, dass die Masterarbeit einen signifikanten rechtswissenschaftlichen Anteil aufweist und die antragstellende Person mindestens zwei Kurse mit Erfolg absolviert hat, die einen Bezug zum deutschen Recht aufweisen oder
      4. einen mit Nr. 1 gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland mit besonderem Erfolg erworben hat oder
      5. ein anderes Hochschulstudium mit besonderem Erfolg abgeschlossen hat und dadurch zur Promotion in diesem Fachbereich berechtigt wäre, die Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fachgebiet und der Rechtswissenschaft behandelt und der Promotionsausschuss sein Einvernehmen erteilt.

      (2) 1Wurde die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mit „befriedigend“ oder gleichwertig bewertet, soll der Promotionsausschuss die antragstellende Person von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 befreien, wenn
      1. sie eine mit mindestens „gut“ oder gleichwertig bewertete Seminarleistung oder eine mit mindestens „gut“ oder gleichwertig bewertete rechtswissenschaftliche Bachelorarbeit einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorlegt,
      oder
      2. sie den Baccalaureus Legum (LL. B., englisch: Bachelor of Laws) an dieser Hochschule mit einer Leistung erworben hat, nach der sie zu den besten 15 Prozent ihres Prüfungsjahrganges gehört, und die Person, die die Betreuungszusage (§ 6 Absatz 2) abgibt, in einer zu begründenden Stellungnahme erklärt, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen eine er- folgreiche Promotion erwarten lassen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 nicht mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden hat, aber zusätzlich die Prüfung für einen einjährigen Magister Legum (LL. M., Master of Laws) dieser oder einer anderen Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat; ist die Prüfung im Ausland abgelegt, muss sie mit einer in Deutschland abgelegten LL. M.-Prüfung vergleichbar sein und es findet zusätzlich Abs. 1 Nr. 2 b entsprechende Anwendung.

      (3) 1Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 lässt der Promotionsausschuss die antragstellende Person unter Befreiung der Teilnahmepflicht aus § 7 Abs. 2 zur Promotion zu, wenn
      1. sie bereits an einer anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Promotion zugelassen worden ist und
      2. von einer zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (§ 9) dieser Hochschule angehörenden Hochschullehrer:in betreut wird, die zuvor der in Nr. 1 genannten anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät angehört und dort die Betreuung übernommen hatte.
      2Als Zulassung im Sinne von Nr. 1 gilt es auch, wenn die andere deutsche rechtswissenschaftliche Fakultät die Zulassung formlos in einer Weise in Aussicht gestellt hatte, die ein schutzwürdiges Vertrauen der antragstellenden Person begründet. 3Wurde die Zulassung aufschiebend bedingt noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, so müssen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung an der Bucerius Law School (§ 9) vorliegen.

      (4) 1Über die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 5, und der Abs. 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss. 2Er holt im Zweifelsfall eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. 3Der Promotionsausschuss kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 lit. b vom Erfordernis der zwei Leistungsnachweise ganz oder teilweise befreien.

      (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      1. die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland bereits zum Dr. iur. promoviert worden ist oder
      2. sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Dr. iur. promoviert worden ist und der Doktorgrad mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Dr. iur. vergleichbar ist, worüber der Promotionsausschuss entscheidet, oder
      3. sie bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule im Verfahren zum Dr. iur. zugelassen wurde und noch zugelassen ist oder
      4. sie bereits in einem anderen Promotionsverfahren an dieser Hochschule wegen des mehrmaligen Nichtbestehens der mündlichen Prüfung (§ 24 Abs. 4) endgültig nicht bestanden hat oder
      5. die Dissertation bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule als nicht geeignet bewertet wurde oder
      6. sie bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule die Prüfung zum Dr. iur. nicht bestanden hat oder
      7. ein Fall des § 36 Nr. 1 vorliegt.

      (6) 1Der Promotionsausschuss kann von der Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung (§ 7) befreien. 2Er hat zu befreien, wenn der Besuch der Veranstaltung „Grundlagen rechtswissenschaftlicher Forschung“ für die antragstellende Person unzumutbar ist. 3Der Zeitaufwand des Veranstaltungsbesuchs und die damit verbundenen finanziellen Einbußen scheiden als Befrei- ungsgrund aus. 4Die weitgehende Fertigstellung der Dissertation kann ein Grund sein. 5Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die Antragsteller:in die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis kennt und um ihre inhaltliche Bedeutung weiß. 5Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, die auf selbständiger Forschung beruhen und die Fähigkeit zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit nachweisen muss. 2Sie muss einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer prüfungsberechtigten Person der Hochschule vertreten wird. 3Die selbstständige wissen- schaftliche Arbeit kann in einer monographischen Dissertation oder einer damit gleichwertigen kumulativen Dissertation bestehen.
      § 13 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, die auf selbständiger Forschung beruhen und die Fähigkeit zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit nachweisen muss. 2Sie muss einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer prüfungsberechtigten Person der Hochschule vertreten wird. 3Die selbstständige wissen- schaftliche Arbeit kann in einer monographischen Dissertation oder einer damit gleichwertigen kumulativen Dissertation bestehen.

      (2) 1Bei der monografischen Dissertation wird oder werden die Forschungsfrage(n) in einem einheitlichen Text größeren Umfangs, der eigenständig als Buch verkehrsfähig ist (Buchformat), behandelt. 2Die promovierende Person darf unter der Maßgabe von Absatz 5 Satz 2 Themen, Forschungsthesen, Zwischenergebnisse oder einzelne Aspekte oder Abschnitte der monographischen Dissertation bis zum Abschluss des Prüfungsverfahren veröffentlichen. 3Sie muss diese Vorarbeiten und den Umfang ihrer Übernahme in der Dissertation hinreichend deutlich kenntlich machen und auch insoweit die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einhalten. 4Die vorgelegte Dissertation muss auch bei der Verwertung von Vorarbeiten eine relevante selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein und in ihrer Summe zur eigenständigen Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen.

      (3) 1Die kumulative Dissertation besteht aus einer Sammlung von veröffentlichten oder unveröffentlichten Einzelarbeiten, bei der zusätzlich zur wissenschaftlichen Qualität der Einzelbeiträge die Sammlung mit einer eigenständigen und substanziellen Einleitung und Zusammenfassung versehen wird, die die Einzelbeiträge in einen größeren wissenschaftlichen Zusammenhang einordnen, die Verbindungen zwischen den einzelnen Beiträgen herausarbeiten und diese übergreifend interpretieren, bewerten oder diskutieren. 2Bei der kumulativen Dissertation sind alle gesammelten Einzelbeiträge unter einem gemeinsamen Titel einzureichen. 3Es ist anzugeben, ob es sich um zur Veröffentlichung eingereichte, angenommene oder bereits veröffentlichte Beiträge handelt; in diesen Fällen ist auch die eingereichte, angenommene oder veröffentlichte Fassung vorzulegen. 4Sind die eingereichten Einzelbeiträge in Mitautorenschaft verfasst, muss der Beitrags- anteil der promovierenden Person als individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein; sie muss erklären, welchen eigenständigen Anteil sie an dem jeweiligen Beitrag hat.

      (4) 1Im Einvernehmen mit einer Betreuungsperson (§ 11 Abs. 2) soll der Promotionsausschuss auf Antrag in Textform gestatten, dass die Dissertation in Englisch eingereicht wird. 2Wird die Dissertation in einer dritten Sprache verfasst, darf die Erlaubnis, die Dissertation in dieser Sprache einzureichen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die begutachtenden Personen über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen. 3Im Fall des Satz 2 ist der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.

      (5) 1Die Dissertation darf nicht in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Hochschulgrades im Sinne von §§ 67 und 70 HmbHG bzw. eines ihm vergleichbaren in- oder ausländischen Grades eingereicht worden sein oder vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens eingereicht werden. 2Die monographische Dissertation darf nicht im Ganzen oder in ihren wesentlichen Teilen ohne Zustimmung des Promotionsausschusses bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens veröffentlicht worden sein. 3Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleiben unberührt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • IV. Internationale Gemeinschaftspromotion (§§ 32 bis 34)

      § 32 Internationaler Doktorgrad
      1Die Hochschule kann einen internationalen Doktorgrad in Gemeinschaft mit promotionsberechtigten ausländischen Hochschulen (Partnerhochschulen) verleihen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sowohl bei der Hochschule als auch bei der Partnerhochschule gewährleistet sind und die für die Promotion vorauszusetzenden Leistungen dieser Promotionsordnung, insbesondere dem § 13, entsprech...
      IV. Internationale Gemeinschaftspromotion (§§ 32 bis 34)

      § 32 Internationaler Doktorgrad
      1Die Hochschule kann einen internationalen Doktorgrad in Gemeinschaft mit promotionsberechtigten ausländischen Hochschulen (Partnerhochschulen) verleihen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sowohl bei der Hochschule als auch bei der Partnerhochschule gewährleistet sind und die für die Promotion vorauszusetzenden Leistungen dieser Promotionsordnung, insbesondere dem § 13, entsprechen. 2Die Promotionsleistung berechtigt nur zur Verleihung eines internationalen Doktorgrades unter Benennung der beteiligten Hochschulen. 3Die Verleihung ist unzulässig, wenn eine der beteiligten Hochschulen für die Promotionsleistung einen weiteren internationalen oder nationalen Doktorgrad vergibt.

      § 33 Zulassungsverfahren
      1Antragstellende Personen für eine internationale Gemeinschaftspromotion können auf Vorschlag eines oder einer hauptamtlichen Professor:in der Hochschule zugelassen werden. 2Die Zulassungsvoraussetzungen müssen mit den nach § 8 verlangten Anforderungen gleichwertig sein. 3Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 34 Rechtsgrundlage

      (1) 1Die rechtlichen Voraussetzungen für eine internationale Gemeinschaftspromotion können vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regeln durch Vertrag geschaffen werden. 2Ein solcher Vertrag kann für einzelne Personen oder generell mit der Partnerhochschule oder einer Teileinrichtung einer Partnerhochschule (Fachbereich, Fakultät, Institut) geschlossen werden. 3Er muss die Einhaltung der in § 32 enthaltenen Voraussetzungen und die gleichwertige Beteiligung der Bucerius Law School an dem Promotionsverfahren gewährleisten. 4Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung sinngemäß.

      (2) 1In der Kooperation kann von den Vorgaben der Promotionsordnung abgewichen werden. 2Die Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Senats.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 15.05.2024

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