Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered:

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • University Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Faculty / department Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Business Administration; Economics; Political Economics
    Business Administration; Economics ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand

      (1) Durch die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erklärt, die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung einer Dissertation zu unterstützen und diese nach Fertigstellung zu bewerten. Darüber hinaus wird durch das Zulassungsverfahren ...
      § 5 Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand

      (1) Durch die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erklärt, die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung einer Dissertation zu unterstützen und diese nach Fertigstellung zu bewerten. Darüber hinaus wird durch das Zulassungsverfahren als Doktorandin bzw. als Doktorand förmlich festgestellt, dass eine Doktorandin bzw. ein Doktorand nach Fertigstellung ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit zum Promotionsverfahren zugelassen wird, falls sie bzw. er die in § 7 genannten Unterlagen vorlegt.

      (2) Als Doktorandin bzw. als Doktorand wird zugelassen, wer an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum einen universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit einem Diplom, einer Master- oder Magisterprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat (Prädikatsexamen, mindestens Note gut). In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskommission vom Erfordernis eines Prädikatsexamens absehen. Absolventinnen oder Absolventen ausländischer Universitäten, die einen vergleichbaren Abschluss nachweisen können, werden ebenfalls als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn die Promotionskommission die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Abschlusses feststellt. Besonders befähigte Absolventen eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengangs können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.

      (3) Absolventinnen oder Absolventen von anderen als wirtschaftswissenschaftlichen universitären Studiengängen können als Doktorandin bzw. Doktorand zugelassen werden, wenn die Gesamtnote ihres Hochschulabschlusses überdurchschnittlich ist und wenn zu erwarten ist, dass sie im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen befähigt sein werden. Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.

      (4) Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen mit einem Diplom- oder Masterabschluss wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen oder diesen gleichgestellten Einrichtungen werden als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      1. Der Abschluss weist mindestens die Gesamtnote "gut" aus.

      2. Es liegt ein schriftliches Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Hochschule vor, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber den Abschluss erworben hat, das die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand befürwortet und der Bewerberin bzw. dem Bewerber bescheinigt, dass sie bzw. er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.

      3. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss in mindestens zwei von der Promotionskommission festgelegten Fächern, die mit der geplanten Dissertation im Zusammenhang stehen, in mündlichen Prüfungen nachweisen, dass sie bzw. er überdurchschnittlich gute Kenntnisse der jeweiligen Fächer besitzt. Die Prüfungen sollen jeweils 30 Minuten dauern und müssen von Professorinnen bzw. Professoren oder Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität abgehalten werden. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden durch die Promotionskommission benannt.

      4. Die Promotionskommission muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden im Bereich der Wirtschaftswissenschaften selbstständige Forschungsleistungen erbracht werden können. Reichen die vorliegenden Informationen zu einer derartigen Feststellung nicht aus, so kann die Promotionskommission verlangen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand weitere Nachweise einer besonderen Befähigung beibringt.

      Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.

      (5) Zusammen mit der Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand werden die wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. Betreuer bestellt. Diese müssen dem in § 4 Abs. (2) Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreis angehören. Mindestens eine Betreuerin bzw. ein Betreuer muss Mitglied der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität sein.

      (6) Eine Lösung des Betreuungsverhältnisses kann sowohl durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden als auch durch die Betreuerin bzw. den Betreuer erfolgen. Wird ein Betreuungsverhältnis aus nicht von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden zu vertretenden Gründen gelöst, so bestellt die Promotionskommission eine andere Betreuerin bzw. einen anderen Betreuer.

      (7) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist unter Verwendung des im Internet abzurufenden Formblattes schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Der Antrag muss enthalten:

      1. den Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens,

      2. Vorschläge für die zwei wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. Betreuer,

      3. einen Lebenslauf der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,

      4. die Originale aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse,

      5. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die Doktorandin bzw. der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einem Promotionsverfahren unterzogen oder als Doktorandin bzw. als Doktorand beworben hat sowie

      6. eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden über bestehende Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahren.

      (8) Liegt bereits eine fertig gestellte Dissertation vor, so ist diese anstelle der Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens einzureichen. Der Antrag gemäß Abs. (7) ist in diesem Fall gleichzeitig der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und ist gemäß § 7 zu ergänzen.

      (9) Die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber sich an anderen Hochschulen bereits einem Promotionsverfahren unterzogen und die dabei erforderlichen Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand ist ebenfalls zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die zur Entziehung des Doktorgrades (§ 19) führen würden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln, das am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hinreichend vertreten ist. Sie soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen und eine wissenschaftlich qualifizierte Leistung darstellen.

      (2) Die Dissertation soll als Einzelarbeit vorgelegt ...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln, das am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hinreichend vertreten ist. Sie soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen und eine wissenschaftlich qualifizierte Leistung darstellen.

      (2) Die Dissertation soll als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ist sie Bestandteil einer gemeinsamen Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Soweit erforderlich kann die Promotionskommission bei gemeinsamen Forschungsarbeiten verlangen, dass schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, wem die einzelnen Teile zuzurechnen sind.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sie kann ganz oder in Teilen bereits veröffentlicht sein.

      (4) Am Schluss der Dissertation hat die Doktorandin bzw. der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie bzw. er für die Ausarbeitung herangezogen hat.

      (5) Die Dissertation muss in druckreifer Form und gebunden eingereicht werden.

      (6) Die Dissertation kann kumulativ durch Vorlage von mindestens drei thematisch zusammenhängenden Fachartikeln erbracht werden, die von anerkannten referierten Fachzeitschriften zur Publikation angenommen worden sind. Die Fachartikel dürfen nicht aus früheren Abschlussarbeiten der Doktorandin bzw. des Doktoranden stammen. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist in diesem Fall in einer zusätzlichen Abhandlung darzulegen, die zusammen mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation bildet. Bei den eingereichten Fachartikeln sind Ko-Autorenschaften zulässig, die Regelungen des Absatzes (2) gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Promotionskommission.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann mit Zustimmung der Promotionskommission in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Promotionsverfahrens wird das Recht erworben, in Deutschland den Grad des Doktor der Wirtschaftswissenschaft (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.) zu führen und in dem Staat, dem die kooperierende Hochschule angehört, den von ...
      § 20 Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann mit Zustimmung der Promotionskommission in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Promotionsverfahrens wird das Recht erworben, in Deutschland den Grad des Doktor der Wirtschaftswissenschaft (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.) zu führen und in dem Staat, dem die kooperierende Hochschule angehört, den von dieser Hochschule vergebenen Doktorgrad. In Drittstaaten kann einer der beiden Doktorgrade geführt werden. Ein Anspruch auf einen doppelten Doktorgrad erwächst aus einem solchen kooperativen Promotionsverfahren nicht.

      (2) Auf ein Promotionsverfahren nach Absatz (1) finden die Vorschriften dieser Promotionsordnung Anwendung, soweit nicht im Folgenden oder durch eine explizite Vereinbarung mit der kooperierenden Hochschule abweichende Regelungen getroffen werden.

      (3) Die Promotionsleistung des Promotionsverfahrens nach Absatz (1) muss aus einem schriftlichen Teil (Dissertation) und einem mündlichen Teil bestehen.

      (4) Die Zulassung zu einem Promotionsverfahren nach Absatz (1) setzt die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand bei beiden beteiligten Institutionen voraus. Im Antrag müssen die beteiligten Institutionen benannt, das Dissertationsvorhaben beschrieben und die Gründe dargelegt werden, die für ein Promotionsverfahren in Kooperation mit der jeweiligen ausländischen Hochschule sprechen. Weiterhin ist jeweils eine Betreuerin bzw. ein Betreuer aus den beteiligten Institutionen vorzuschlagen.

      (5) Wird ein Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand in einem Promotionsverfahren nach Absatz (1) gestellt, so prüft die Promotionskommission, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §5 erfüllt sind und entscheidet, ob mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zur Durchführung des Promotionsverfahrens getroffen werden soll. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Promotionskommission. Sie soll Regelungen zur Art der gemeinsamen Betreuung, zur Ausgestaltung der Prüfungen und der erforderlichen Leistungen im Doktorandenstudium, zur Form der Umrechnung etwaiger unterschiedlicher Bewertungsschemata sowie zur Veröffentlichung der Dissertation vorsehen und soweit erforderlich Regelungen zur Einschreibung an den beteiligten Hochschulen, zu den anfallenden Gebühren der Hochschulen und zur Krankenversicherung der Doktorandin bzw. des Doktoranden enthalten. Soweit eine Rahmenvereinbarung mit der ausländischen Hochschule besteht, erfolgt die Vereinbarung in diesem Rahmen.

      (6) Sieht die Promotionsordnung der kooperierenden Hochschule abweichende Anforderungen an das Doktorandenstudium oder die zu erbringenden Leistungen vor, so kann die Promotionskommission von den Regelungen dieser Promotionsordnung abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies zur Abstimmung der Promotionserfordernisse notwendig ist. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Promotionsleistungen, die an beiden Hochschulen gelten, verträglich sind.

      (7) Die Dissertation kann mit Zustimmung der Betreuerinnen bzw. Betreuer in deutscher oder englischer Sprache oder der Landessprache der kooperierenden Hochschule vorgelegt werden. Wird die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, so ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Die mündliche Promotionsleistung wird in der Regel in englischer Sprache oder in der Landessprache derjenigen Hochschule durchgeführt, an der sie stattfindet.

      (8) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung der Dissertation, so wird die Bewertung getrennt nach den jeweiligen Regelungen vorgenommen. Die Dissertation ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.

      (9) Für die mündliche Promotionsleistung soll ein Prüfungsausschuss bestellt werden, der paritätisch von beiden beteiligten Institutionen besetzt wird, wobei neben der Betreuerin bzw. dem Betreuer noch mindestens ein weiteres Mitglied hauptamtliche Professorin oder hauptamtlicher Professor des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein muss.

      (10) Das Promotionsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl die Dissertation als auch die mündliche Promotionsleistung bestanden sind. In diesem Fall wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die aus einem deutschen und einem in der Landessprache der ausländischen Hochschule abgefassten Teil besteht. Jeder Teil enthält jeweils die Gesamtbewertung, die sich nach der Promotionsordnung der jeweiligen Hochschule ergibt, sowie einen Verweis auf die besondere Art des kooperativen Promotionsverfahrens.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us