§ 5 Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand
(1) Durch die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erklärt, die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung einer Dissertation zu unterstützen und diese nach Fertigstellung zu bewerten. Darüber hinaus wird durch das Zulassungsverfahren ...
§ 5 Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand
(1) Durch die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erklärt, die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung einer Dissertation zu unterstützen und diese nach Fertigstellung zu bewerten. Darüber hinaus wird durch das Zulassungsverfahren als Doktorandin bzw. als Doktorand förmlich festgestellt, dass eine Doktorandin bzw. ein Doktorand nach Fertigstellung ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit zum Promotionsverfahren zugelassen wird, falls sie bzw. er die in § 7 genannten Unterlagen vorlegt.
(2) Als Doktorandin bzw. als Doktorand wird zugelassen, wer an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum einen universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit einem Diplom, einer Master- oder Magisterprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat (Prädikatsexamen, mindestens Note gut). In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskommission vom Erfordernis eines Prädikatsexamens absehen. Absolventinnen oder Absolventen ausländischer Universitäten, die einen vergleichbaren Abschluss nachweisen können, werden ebenfalls als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn die Promotionskommission die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Abschlusses feststellt. Besonders befähigte Absolventen eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengangs können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.
(3) Absolventinnen oder Absolventen von anderen als wirtschaftswissenschaftlichen universitären Studiengängen können als Doktorandin bzw. Doktorand zugelassen werden, wenn die Gesamtnote ihres Hochschulabschlusses überdurchschnittlich ist und wenn zu erwarten ist, dass sie im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen befähigt sein werden. Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.
(4) Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen mit einem Diplom- oder Masterabschluss wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen oder diesen gleichgestellten Einrichtungen werden als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Abschluss weist mindestens die Gesamtnote "gut" aus.
2. Es liegt ein schriftliches Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Hochschule vor, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber den Abschluss erworben hat, das die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand befürwortet und der Bewerberin bzw. dem Bewerber bescheinigt, dass sie bzw. er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.
3. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss in mindestens zwei von der Promotionskommission festgelegten Fächern, die mit der geplanten Dissertation im Zusammenhang stehen, in mündlichen Prüfungen nachweisen, dass sie bzw. er überdurchschnittlich gute Kenntnisse der jeweiligen Fächer besitzt. Die Prüfungen sollen jeweils 30 Minuten dauern und müssen von Professorinnen bzw. Professoren oder Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität abgehalten werden. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden durch die Promotionskommission benannt.
4. Die Promotionskommission muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden im Bereich der Wirtschaftswissenschaften selbstständige Forschungsleistungen erbracht werden können. Reichen die vorliegenden Informationen zu einer derartigen Feststellung nicht aus, so kann die Promotionskommission verlangen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand weitere Nachweise einer besonderen Befähigung beibringt.
Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.
(5) Zusammen mit der Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand werden die wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. Betreuer bestellt. Diese müssen dem in § 4 Abs. (2) Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreis angehören. Mindestens eine Betreuerin bzw. ein Betreuer muss Mitglied der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität sein.
(6) Eine Lösung des Betreuungsverhältnisses kann sowohl durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden als auch durch die Betreuerin bzw. den Betreuer erfolgen. Wird ein Betreuungsverhältnis aus nicht von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden zu vertretenden Gründen gelöst, so bestellt die Promotionskommission eine andere Betreuerin bzw. einen anderen Betreuer.
(7) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist unter Verwendung des im Internet abzurufenden Formblattes schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Der Antrag muss enthalten:
1. den Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens,
2. Vorschläge für die zwei wissenschaftlichen Betreuerinnen bzw. Betreuer,
3. einen Lebenslauf der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
4. die Originale aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse,
5. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die Doktorandin bzw. der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einem Promotionsverfahren unterzogen oder als Doktorandin bzw. als Doktorand beworben hat sowie
6. eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden über bestehende Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahren.
(8) Liegt bereits eine fertig gestellte Dissertation vor, so ist diese anstelle der Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens einzureichen. Der Antrag gemäß Abs. (7) ist in diesem Fall gleichzeitig der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und ist gemäß § 7 zu ergänzen.
(9) Die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber sich an anderen Hochschulen bereits einem Promotionsverfahren unterzogen und die dabei erforderlichen Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand ist ebenfalls zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die zur Entziehung des Doktorgrades (§ 19) führen würden.