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  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis des Masterabschlusses mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5a oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung gem. § 5b. Di...
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis des Masterabschlusses mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5a oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung gem. § 5b. Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.

      § 5a Gleichwertige Abschlüsse und Abschlüsse im Ausland, Aufnahme mit Auflagen

      (1) Als promovierende Person kann auch angenommen werden, wer über einen nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltenden, fachlich einschlägigen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule verfügt; stuft der Promotionsausschuss einen dieser alternativ gleichwertigen Studienabschlüsse als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als promovierende Person erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (2) Bedingung für die Annahme als promovierende Person kann auch ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach § 5 vergleichbaren Studiums im Ausland sein, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird; stuft der Promotionsausschuss einen ausländischen Studienabschluss als nicht gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als promovierend Person erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (3) Erfolgt eine Annahme mit Auflagen, so sind die Auflagen mit einer Frist zu ihrer Erfüllung zu verbinden, die vor der Einreichung des Zwischenberichts gem. § 8 Abs. 3 liegen soll, aber spätestens vor der Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Die Auflagen müssen die allgemeine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und somit die Promotionsbefähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers sicherstellen. Die genauen Vorgaben legt der Promotionsausschuss fest.

      § 5b Ausnahmen, Eignungsfeststellung

      Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, müssen zusätzliche Prüfungsleistungen aus dem jeweiligen Wissenschaftsgebiet des angestrebten Doktorgrades im Umfang von 15 Leistungspunkten auf Master-Niveau erbracht werden Über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Angemessenheit der Module entscheidet der Promotionsausschuss. Die Modulprüfungen sind mit der Einreichung des Zwischenberichts gem. § 8 Abs. 3 nachzuweisen, aber spätestens vor der Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation).

      § 9 Qualifizierungsprogramm

      Das Promotionszentrum bietet ein Qualifizierungsprogramm für die Promovierenden an. Dieses muss zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis beitragen. Die Teilnahme an einem Qualifizierungsangebot zur wissenschaftlichen Integrität ist für die promovierende Person verpflichtend; ein Nachweis über die Teilnahme ist spätestens gemeinsam mit dem Gesuch zur Einleitung des Promotionsverfahrens gemäß § 11 vorzulegen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilung 16-2025 vom 03.04.2025

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