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Humboldt-Universität zu Berlin

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Quick Overview

  • University Humboldt-Universität zu Berlin
  • Faculty / department Juristische Fakultät
  • Degree Law
  • Subjects Law
  • Academic degrees Dr. iur.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende erste juristische Prüfung mindestens mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ sowohl im staatlichen Teil als auch im Schwerpunktstudium oder die zweite juristische Staatsprüfung mit „vollbefriedigend“ oder besser abgeschlossen hat; oder
      2. im Ausland eine gleichwertige juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende erste juristische Prüfung mindestens mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ sowohl im staatlichen Teil als auch im Schwerpunktstudium oder die zweite juristische Staatsprüfung mit „vollbefriedigend“ oder besser abgeschlossen hat; oder
      2. im Ausland eine gleichwertige juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Dekan bzw. die Dekanin auf Vorschlag des Promotionsausschusses,
      3. zusätzlich zu den in 1. und 2. genannten Abschlüssen eine Betreuungszusage der/des betreuenden Hochschullehrenden vorweist.

      (2) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 kann eine wissenschaftlich besonders befähigte Person auf Vor-
      schlag des Promotionsausschusses zugelassen werden, sofern eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät die Zulassung schriftlich befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.

      (3) Wer die Promotionsvoraussetzungen einer anderen Hochschule erfüllt und Hochschullehrenden der Fakultät, die die Arbeit betreuen, nach der Annahme eines Rufes an die Humboldt-Universität zu Berlin ge-
      folgt ist, wird zur Promotion zugelassen.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation und Betreuung

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit zu selbständiger, vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit erweisen. Sie soll einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer oder einem Hochschullehrenden der Fakultät vertreten wird. Mit Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans kann eine andere als die deutsche Sprache gewählt werden.

      (2) Wer die Dissertation betreut, steht für fachlichen Rat zur Verfügung und fördert den Fortgang der Arbeit
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      § 8 Dissertation und Betreuung

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit zu selbständiger, vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit erweisen. Sie soll einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer oder einem Hochschullehrenden der Fakultät vertreten wird. Mit Zustimmung der Dekanin bzw. des Dekans kann eine andere als die deutsche Sprache gewählt werden.

      (2) Wer die Dissertation betreut, steht für fachlichen Rat zur Verfügung und fördert den Fortgang der Arbeit
      unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Promovierenden.

      (3) Es wird empfohlen, die Angebote der Fakultät für Promovierende wahrzunehmen.

      (4) Es wird empfohlen, das Betreuungsverhältnis in einer Betreuungsvereinbarung zu regeln.

      (5) Vor Abschluss des Verfahrens darf eine Dissertation nicht ohne Zustimmung des Fakultätsrates publiziert werden. Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann nur in einem begründeten Ausnahmefall als Dissertation vorgelegt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotion
      ...
      (2) Die Juristische Fakultät verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Rechte – Doctor iuris (Dr. iur.) auch gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Partnerfakultät, wenn mit dieser Universität oder Partnerfakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist. In der Vereinbarung können Einzelheiten der gemeinsamen Promotion geregelt werden. Der Vereinbarung mit der ausländischen Universität oder Partnerfakultät muss der Promotionsausschuss zustimmen.
      § 1 Promotion
      ...
      (2) Die Juristische Fakultät verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Rechte – Doctor iuris (Dr. iur.) auch gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Partnerfakultät, wenn mit dieser Universität oder Partnerfakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist. In der Vereinbarung können Einzelheiten der gemeinsamen Promotion geregelt werden. Der Vereinbarung mit der ausländischen Universität oder Partnerfakultät muss der Promotionsausschuss zustimmen.

      III. Gemeinsame Promotion/Joint Doctorate/ Cotutelle

      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder Partnerfakultät
      Für das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 gelten die §§ 1 -19, soweit sich im Folgenden oder aus der Vereinbarung mit der Partneruniversität oder Partnerfakultät nicht etwas anderes ergibt.

      § 21 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 müssen Promovierende die Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultät erfüllen.

      § 22 Antrag auf Zulassung zur Gemeinsamen Promotion
      Dem Antrag auf Zulassung zur Promotion sind neben den in § 5 genannten Unterlagen beizufügen:
      1. Angabe des Dissertationsthemas;
      2. eine Erklärung der ausländischen Fakultät darüber, dass sie die Zulassung zur Gemeinsamen Promotion befürwortet;
      3. eine Erklärung einer oder eines Hochschullehrenden der Partnerfakultät über die Bereitschaft, die Dissertation zu betreuen und zu begutachten;
      4. ein kurzes Motivationsschreiben;
      5. Angaben zur Finanzierung;
      6. einen Zeitplan, aus dem hervorgeht, wann sich die oder der Promovierende in welchem Land aufhält.

      § 23 Betreuung
      (1) Die Betreuung erfolgt durch je eine oder einen Hochschullehrenden der beiden beteiligten Fakultäten. Auf Seiten der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin liegt die Betreuung bei aktiven, nicht emeritierten oder pensionierten hauptamtlichen Hochschullehrenden der Fakultät.

      (2) Wer die Arbeit an der Partnerfakultät betreut, wird im Berliner Promotionsverfahren als Zweitgutachtende bestellt. Sie oder er kann als Prüferin oder Prüfer für die Disputation benannt werden.

      (3) Findet das Promotionsverfahren an der Partnerfakultät statt, sind Hochschullehrende, die die Arbeit in Berlin betreuen, dort am Promotionsverfahren zu beteiligen.

      § 24 Promotionsurkunde, Pflichtexemplare
      (1) In der Urkunde wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt.
      (2) Für die Veröffentlichung der Dissertation kann in der Vereinbarung mit der ausländischen Fakultät auf deren Regelungen verwiesen werden. Die Anforderungen des § 17 sind einzuhalten.

      § 25 Sprache der Dissertation und Disputation
      Die Dissertation ist in deutscher Sprache oder einer Sprache gemäß § 8 Abs. 1 oder in einer in der Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 genannten Sprache abzufassen. Eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist beizufügen. Für die Sprache der Disputation gilt Satz 1 entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 41/2025

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