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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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  • Access and Admission Requirements
    • II.Abschnitt: Zulassung zur Promotion
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen, vorläufige Zulassung

      (1) Um zur Promotion zugelassen zu werden, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen und Nachweise erbringen:
      1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie gemäß Abs. 2;
      2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache gemäß Abs. 3;
      3. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche;...
      II.Abschnitt: Zulassung zur Promotion
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen, vorläufige Zulassung

      (1) Um zur Promotion zugelassen zu werden, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen und Nachweise erbringen:
      1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie gemäß Abs. 2;
      2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache gemäß Abs. 3;
      3. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche; der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Angehörige anderer christlicher Kirchen, insbesondere solcher, die über keine gleichwertigen Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, zulassen.
      4. Eine Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuerin bzw. Betreuer und Promovierender bzw. Promovierendem gemäß der Anlage.

      (2) 1Als Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Evangelischen Theologie gemäß Abs. 1 Nr. 1 gelten:
      1. Die Theologische Aufnahmeprüfung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, das Theologische Abschlussexamen des Fachbereichs Theologie und die Magisterprüfung für den Grad einer Magistra bzw. eines Magisters der Theologie des Fachbereichs Theologie oder eine diesen Prüfungen entsprechende Prüfung;
      2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Evangelische Religionslehre nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) oder eine dieser Prüfung entsprechende Prüfung; 2Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer entsprechenden Prüfung sowie über ggf. alternativ zu erfüllende Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) 1Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 wird durch das Bestehen der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachprüfungen nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen der lateinischen Sprache an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) – StPOLatein – vom 3. März 2017, der Prüfungsordnung für den Nachweis von Ausreichenden Kenntnissen der griechischen Sprache für Studierende der Theologie an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) – POGriechisch – vom 13. März 2020 und der Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen der hebräischen Sprache (Hebraicum) des Fachbereichs Theologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg (FAU) – POHebräisch – vom 13. März 2020 in den jeweils geltenden Fassungen oder gleichwertiger Prüfungen erbracht. 2Auf begründeten und von der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation befürworteten Antrag kann der Promotionsausschuss die Sprachanforderungen in einer Sprache ermäßigen. 3Auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers kann der Promotionsausschuss beschließen, dass Latein durch eine andere, für das jeweilige Promotionsprojekt relevante Quellensprache ersetzt wird. 4Können ausreichende Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen werden, sind sie im Verlauf der Promotionsphase nachzuholen.5Die Sprachkenntnisse müssen spätestens bei Eröffnung des Promotionsverfahrens nachgewiesen sein.

      § 8 Promotionseignungsprüfung
      Am Fachbereich Theologie findet eine Promotionseignungsprüfung nicht statt.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die Dissertation soll den Umfang von 300 Seiten (Format DIN A4) nicht überschreiten.

      (2) 1In Ausnahmefällen können mehrere Einzelarbeiten als kumulative Dissertation eingereicht werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. 2In diesem Fall muss ein Rahmentext von mindestens 45.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) ...
      § 11 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) Die Dissertation soll den Umfang von 300 Seiten (Format DIN A4) nicht überschreiten.

      (2) 1In Ausnahmefällen können mehrere Einzelarbeiten als kumulative Dissertation eingereicht werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. 2In diesem Fall muss ein Rahmentext von mindestens 45.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) eingereicht werden, der den thematischen Zusammenhang der publizierten Schriften darlegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext einordnet. 3Mindestens zwei der Einzelarbeiten müssen in anerkannten Fachzeitschriften (Peer-Review-Verfahren, möglichst auf internationalem Niveau) bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
    • May be written in English No details available
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschrei...
      Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co- Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die bzw. der Promovierende sowohl nach § 9 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      (3) 1Im Falle eines Kooperationsprojektes mehrerer internationaler Institutionen ist die Betreuung und Durchführung eines Promotionsverfahrens auch in Kooperation mit mehreren Partnereinrichtungen möglich, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 für alle Partnereinrichtungen erfüllt sind. 2Abs. 2 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend; insbesondere müssen der konkrete Umfang der Beteiligung der einzelnen Einrichtungen am Verfahren und die geltenden (Verfahrens-)Bestimmungen ausdrücklich in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 geregelt werden. 3Alle beteiligten Einrichtungen sollen in das Prüfungsverfahren einbezogen werden.

      § 23 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere
      Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 kann auch von einzelnen Vorgaben dieser Rahmenpromotionsordnung i. V. m. der jeweils einschlägigen FPromO abgewichen werden. 4Voraussetzung für eine solche Abweichung ist, dass das zuständige Promotionsorgan der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat.

      (2) 1Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 13 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach
      den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 17 sowie den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 24 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss. 4In besonderen Ausnahmefällen kann von der Regelung des Satz 3 dahingehend abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerin bzw. des Betreuers eine andere nach den Bestimmungen der einschlägigen FPromO prüfungsberechtigte Person als Prüfende bzw. Prüfender vorgesehen wird.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das
      Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 25 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 25 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 21 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 97 Abs. 1 Satz 5 BayHIG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer und zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotionsrechts gerecht werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 27.06.2024
    • Homepage Internet page
    • Source Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • Source Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • Last amended 22.11.2024

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