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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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  • University Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Faculty / department Fakultät für Humanwissenschaften
  • Degree
    ... Education Theory; Human Computer Interaction; Media Communication; Philosophy; Political Science; Protestant Theology; Psychology; Sociology; Special Education; Sports Science
    Education Theory; Human Computer Interaction ...
  • Subjects Pedagogics and education, general; Philosophy, general; Politics; Psychology, general; Social sciences, general; Sport, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. soc.; Dr. Sportwiss.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zulassung als Doktorand oder Doktorandin

      (1) Als Doktorand oder Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. in einem Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Humanwissenschaften, in dem die Promotion angestrebt wird,
      a) die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang,
      b) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang,
      c) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
      mit einer überdurchschnittlichen Leistung erf...
      § 5 Zulassung als Doktorand oder Doktorandin

      (1) Als Doktorand oder Doktorandin kann zugelassen werden, wer
      1. in einem Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Humanwissenschaften, in dem die Promotion angestrebt wird,
      a) die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang,
      b) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang,
      c) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
      mit einer überdurchschnittlichen Leistung erfolgreich abgelegt hat,
      2. einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin benennen kann, der oder die die Arbeit betreut,
      3. bei einer Promotion im Fachgebiet Philosophie das Latinum oder angemessene Lateinkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau besitzt und
      4. als Bewerber oder Bewerberin nicht-deutscher Muttersprache in der Regel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat.
      Eine überdurchschnittliche Leistung i.S.v. Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ (bis 2,4) abgelegt wurde. Der Promotionsausschuss kann Bewerber und Bewerberinnen von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien.

      (2) In Zweifelsfällen, insbesondere wenn der Studienabschluss nicht dem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, zugeordnet werden kann, kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres zusätzliche Prüfungen abzulegen, um fehlende Bestandteile nachzuholen oder nachzuweisen. Über Art und Umfang entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Promotionsgremiums.

      (3) Bewerber oder Bewerberinnen, die die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und c) aufweisen, haben zusätzlich die Promotionseignungsprüfung nach § 17 erfolgreich zu absolvieren. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss eine Befreiung von der Promotionseignungsprüfung aussprechen. Der Promotionsausschuss kann ferner in begründeten Fällen auf den Nachweis der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung verzichten.

      (4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayHSchG innerhalb des in- oder ausländischen Hochschulbereichs erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen im Regelfall anzurechnen, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse); in Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen, dem der Nachweis wesentlicher Unterschiede obliegt.

      (5) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist in schriftlicher Form an die Fakultät zu richten. Ihm sind beizufügen:
      1. Promotionsvereinbarung
      2. Urkunden (Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher, Scheine, Transcripts of records), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind,
      3. die Bestätigung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin, dass er oder sie die Dissertation betreut,
      4. ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des Bildungsweges,
      5. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.
      Strebt der Bewerber oder die Bewerberin nach § 1 Abs. 1 einen anderen Doktorgrad als den eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) an, hat der Antrag zudem den jeweiligen Doktorgrad zu bezeichnen.

      (6) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne sein oder ihr Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende ihm oder ihr gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

      (7) Mit Ausnahme der Studienbücher, Scheine und Transcripts of records gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.

      (8) Die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
      1. denselben Grad eines Doktors oder einer Doktorin bereits verliehen bekommen hat oder die Promotion in demselben Promotionsfach bereits erfolgte,
      2. die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
      3. die in Abs. 3 geforderte Promotionseignungsprüfung nicht erfolgreich absolviert,
      4. die in Abs. 5 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 6 nicht vollständig vorgelegt hat,
      5. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
      6. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.

      (9) Über die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin entscheidet der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen, sofern nicht in Zweifelsfällen die Zuständigkeit des Promotionsausschusses gegeben ist. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird auch darüber entschieden, inwieweit der Bewerber oder die Bewerberin an einem Qualifikationsprogramm nach § 4 Abs. 2 teilzunehmen hat. Im Falle der Zulassung erhält der Doktorand oder die Doktorandin einen schriftlichen Zulassungsbescheid, in dem auch ein an der Universität Würzburg eingerichtetes Studienfach ausgewiesen wird, für das sich der Doktorand oder die Doktorandin für ein Promotionsstudium einschreibt. Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Antrag nach § 1 Abs. 1 auf Verleihung eines anderen Doktorgrades als den eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) stellt der Zulassungsbescheid zudem klar, dass die Festlegung verbindlich ist.

      § 17 Promotionseignungsprüfung

      (1) Für die in § 5 Abs. 3 genannte Promotionseignungsprüfung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

      (2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fakultät zu richten und dort einzureichen. Er oder sie hat dem Antrag beizufügen:
      1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen oder ihren Werdegang, insbesondere das Abschlusszeugnis der Hochschule,
      2. Erklärung eines Hochschullehrers / oder einer Hochschullehrerin aus der Fakultät zur Unterstützung des Promotionsthemas und der grundsätzlichen Bereitschaft zur Betreuung des Promotionsvorhabens bei erfolgreichem Bestehen der Promotionseignungsprüfung,
      3. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an einer Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,
      4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn er oder sie nicht im öffentlichen Dienst steht,
      5. eine Erklärung darüber, ob ihm oder ihr ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn oder sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

      (3) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
      1. der Bewerber oder die Bewerberin nicht das erforderliche Prädikat nach § 5 Abs. 1 nachweist,
      2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht die Unterlagen nach Abs. 2 vorlegt und die erforderli-chen Erklärungen abgegeben hat,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin sich der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat,
      4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat.

      (4) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen, den jeweils üblichen Fachstandards entsprechenden schriftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung.

      (5) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach verfügt. In der schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit soll der Bewerber oder die Bewerberin insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist, in der Regel vier Monate, ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Begutachtung ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Der Gutachter oder die Gutachterin sowie der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin werden vom Dekan oder der Dekanin aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Fakultät bestellt. Sie sollen Fachvertreter oder Fachvertreterinnen des vom Bewerber oder der Bewerberin angestrebten Faches sein. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung der Arbeit aus, ist die wissenschaftliche Leistung angenommen bzw. abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter oder Gutachterinnen die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens.
      Die mündliche Prüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der schriftlichen Arbeit abgelegt werden. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem Dekan oder der Dekanin mit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint er oder sie aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung muss neben dem Prüfer oder der Prüferin ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Von dieser Person ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Der Prüfer stellt fest, ob die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin den Anforderungen nach Satz 1 genügt.

      (6) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, kann diese auf Antrag einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Hat der Bewerber oder die Bewerberin auch die Wiederholung nicht bestanden oder die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

      (7) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung, die vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät für Humanwissenschaften unterschrieben ist.

      (8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Dekan oder die Dekanin der Fakultät für Humanwissenschaften die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in Alleinautorschaft, durch welche der Bewerber oder die Bewerberin die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig zu bearbeiten. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Zulassungsarbeit, nicht identisch sein.

      (2) Die Dissertation ist druck...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in Alleinautorschaft, durch welche der Bewerber oder die Bewerberin die Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig zu bearbeiten. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf mit einer früher abgefassten wissenschaftlichen Arbeit, zum Beispiel einer Magister-, Diplom-, Master-, Bachelor- oder Zulassungsarbeit, nicht identisch sein.

      (2) Die Dissertation ist druckfertig in deutscher oder mit Genehmigung des Betreuers oder der Be-treuerin in englischer Sprache vorzulegen. Über die Zulassung einer anderen Sprache entscheidet der Promotionsausschuss. Die Dissertation muss als elektronische Version auf Speichermedien in der vom Promotionsausschuss festgelegten Form, Format und Übertragungsart sowie als Typoskript, gebunden, paginiert und mit einem Titelblatt gemäß Anhang sowie mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, vorgelegt werden. Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Wörtlich oder dem Sinne nach dem Schrifttum entnommene Stellen sind unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen. Im Falle der Abfassung in einer anderen Sprache muss sie eine Zusammenfas-sung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Eine eigenständige Monographie, die bereits veröffentlicht ist, kann auf Antrag als Dissertation angenommen werden, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und nicht älter als drei Jahre ist.

      (4) Eine Dissertation kann auch aus mehreren, bereits publizierten oder im Druck befindlichen Arbeiten in Hauptautorenschaft in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften oder Publikationsorganen mit Peer-Review-Verfahren bestehen. In diesem Fall müssen die einzelnen Arbeiten in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen sowie in ihrer Gesamtheit einer als Einheit konzipierten und eigenständig verfassten Dissertation gleichkommen. In einem substanziellen eigenständigen Teil der Dissertation muss die Einheit der eingereichten Arbeiten zum Ausdruck gebracht werden. In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. Bei einer kumulativen Dissertation sollen mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen von dem oder der Promovierenden als Hauptautor oder Hauptautorin verfasst worden sein. Im Falle von teilkumulativen Dissertationen kann die Anzahl an Veröffentlichungen des Promovenden oder der Promovendin mit Hauptautorenschaft oder mit Peer-Review-Verfahren reduziert werden und durch einen entsprechenden Teil an maßgeblich selbständig verfasstem Text ersetzt werden. Bei Veröffentlichungen mit Koautoren oder Koautorinnen muss der Anteil aller beteiligten Autoren oder Autorinnen geklärt und von allen Koauto-ren oder Koautorinnen durch Unterschrift einvernehmlich bestätigt werden. Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin darf nicht Koautor oder Koautorin bei denjenigen Publikationen sein, die für die Dissertation herangezogen werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1Grundsätzliches
      ...
      (2) Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Magister-, Master-, Diplom- oder Staatsprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie, eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften, eines Doktors o...
      § 1Grundsätzliches
      ...
      (2) Durch die ordentliche Promotion wird der Doktorgrad an Bewerberinnen und Bewerber verliehen, welche die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und damit eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblich über die in der Magister-, Master-, Diplom- oder Staatsprüfung gestellten Anforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie, eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften, eines Doktors oder einer Doktorin der Sozialwissenschaften, eines Doktors oder einer Doktorin der Politikwissenschaft oder eines Doktors oder einer Doktorin der Sportwissenschaft kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden; auch bei binationalen Promotionen, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Fakultäten/Universitäten anderer Länder zustande kommen, wird gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.10.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 51/2018
    • Source Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 67/2014
    • Last amended 12.12.2018
  • University Portrait
    „JMU: Science for Society – globally relevant teaching and research in all of the major scientific disciplines. JMU is popular with students and enjoys an excellent reputation internationally.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    President, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Image: Students in front of the main building
    Science for Society

    Research and teaching at JMU are grouped in eight interdisciplinary priority areas: Life Sciences / Health Sciences /Molecular Chemistry, Nanoscale Materials and Processes / Quantum Phenomena in New Materials / Digital Society / Cultural Heritage / Global Changes / Norms and Behaviour. In all of these fields, JMU places great emphasis on cooperating with the business sector and on facilitating the transfer of knowledge into society at large – endeavoring at all times to be true to its motto, “Science for Society”.

    Icon: uebersicht
    JMU places great emphasis on cooperating with the business sector
    Icon: uebersicht
    JMU offers its students modern styles of instruction
    Studies and teachings

    In addition to the classical disciplines of law, medicine, philosophy, and theology, JMU offers a host of innovative courses such as Nanostructure Technology, Modern China, or Games Engineering. The university also offers teacher training courses for almost every type of school. JMU offers its students modern styles of instruction, in which there is continuous further development, and which feature new formats such as “inverted classrooms”. The German Federal Ministry of Education and Research is promoting these efforts: As a part of the “Quality Pact on Teaching”, JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further; in addition, JMU is investing very heavily in providing mentoring to students. This is true particularly with respect to students at the introductory phase of their studies, during which the university provides intensive support.

    Icon: studium
    JMU is continuing to expand its innovative forms of instruction further
    Icon: studium
    JMU is investing very heavily in providing mentoring to students
    Research

    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections, and its many cross-disciplinary research centres in the humanities and social sciences, as well as in the natural sciences and medicine. In the nation-wide competition “Excellence Strategy 2018” JMU has, together with TU Dresden, been granted the funding of a Cluster of Excellence in physics. Again and again, international rankings confirm JMU’s top position within the league tables of German and European universities. JMU is regularly awarded prestigious prizes, such as the DFG’s Leibniz prizes or top-level grants by the European Research Council. In the university’s four graduate schools, young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies. 

    Icon: forschung
    JMU’s success in research is due to its top-rank academics and scientists, with their global connections,
    Icon: forschung
    young people from over 60 countries are pursuing doctoral degree studies
    Image: Students in front of the building of the Old University in Neubaustrasse.
    Image: Students talking in the central lecture hall building
    Image: Students constructing a mini-satellite

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