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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion nach § 8 kann nur zugelassen werden, wer die erforderliche Vorbildung besitzt. Hierzu zählt insbesondere die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (Forschungsorientierung). Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer deutschen Hochschule
      a) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. In der Regel liegt eine ü...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion nach § 8 kann nur zugelassen werden, wer die erforderliche Vorbildung besitzt. Hierzu zählt insbesondere die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (Forschungsorientierung). Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer deutschen Hochschule
      a) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. In der Regel liegt eine überdurchschnittliche Leistung vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat „gut bestanden“ bzw. für juristische Staatsexamen- Studiengänge mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ oder eine äquivalente Leistung erbracht wurde;
      b) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit mindestens befriedigenden Leistungen erworben hat und darüber hinaus entweder
      1. wissenschaftliche Leistungen, insbesondere Veröffentlichungen, die während oder nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachweisen kann oder
      2. im Falle eines juristischen Staatsexamen-Studiengangs die Schwerpunktbereichsprüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat oder
      3. die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres nachweist. Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Auflagen gemäß Absatz 2.
      Hierüber entscheidet nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers die zuständige SPK durch Beschluss;
      c) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplomabschluss einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss einer Hochschule erworben hat. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Diplomarbeit bzw. Abschlussarbeit jeweils „sehr gut“ lauten. Ferner ist die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 3 innerhalb Jahresfrist und eine Empfehlung von mindestens drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe (§ 16 Abs. 2 NHG) des entsprechenden Faches der Fakultät 1 nachzuweisen;
      d) in einem nicht einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit Schwerpunkt in einem der Promotionsfächer der Fakultät 1 mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat und Zusatzleistungen nach Absatz 4 nachweist. In der Regel liegt eine überdurchschnittliche Leistung vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat „gut bestanden“ für Diplom-, Master-, Magister- und Lehramt Staatsexamen-Studiengänge oder eine äquivalente Leistung erbracht wurde.

      (2) Unter Berücksichtigung der im Studium erbrachten Leistungen erteilt die SPK der Bewerberin oder dem Bewerber die Auflage, bestimmte Studien- oder Prüfungsleistungen in dem einschlägigen Studiengang – eventuell auch mit vorgegebenem Mindestnotendurchschnitt – zu erbringen Wenn es zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist, kann die SPK im Rahmen der Auflagen auch eine wissenschaftliche Arbeit fordern, deren Bearbeitungsdauer drei bis sechs Monate beträgt. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige SPK. Die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes so- wie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten. Sofern die Jahresfrist aus sonstigen wichtigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet über einen Verlängerungsantrag die zuständige SPK.

      (3) Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit ist durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen 60 Leistungspunkte umfassenden Studiums der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen und in der Fakultät 1 vertretenen Fächer nachzuweisen. Die SPK bestimmt nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen. Die Eignungsfeststellungsprüfung ist in Form einer zweistündigen mündlichen Abschlussprüfung nachzuweisen, deren Prüfungsgegenstand der Inhalt des zweisemestrigen Studiums ist. Die SPK bestellt drei Prüferinnen bzw. Prüfer für die Abschlussprüfung.

      (4) Als Zusatzleistungen sind Kenntnisprüfungen in zwei der in der Fakultät 1 vertretenen Fachgebiete abzulegen. Die SPK bestimmt nach Anhörung der Bewerberinnen bzw. des Bewerbers die Fachgebiete und die prüfenden Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer. Der Stoffumfang je Prüfung soll in der Regel einer Vorlesung von 6 bis 9 Leistungspunkten entsprechen.

      (5) Zuständig für eine Promotion und damit promotionsführend ist die SPK, zu der das Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers gehört, bestimmt durch das Thema der Dissertation und den angestrebten Doktorgrad. Die SPK Mathematik und die SPK Informatik sind zuständig für den Dr.-Ing. und den Dr. rer. nat. Die SPK Sozialwissenschaften ist zuständig für den Dr. rer. pol. (Staatswissenschaften), Dr. rer. soc. (Sozialwissenschaften) und Dr. phil. Die SPK Wirtschaftswissenschaften ist zuständig für den Dr. rer. pol. (Wirtschaftswissenschaften) und den Dr. jur. (Rechtswissenschaften).

      (6) Darüber hinaus gelten für die in § 1 Abs. 1 genannten Grade folgende besondere Regelungen:
      1. Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer einen Diplomgrad oder den Grad Master of Science bzw. Master of Engineering auf ingenieurwissenschaftlichem, mathematischem, informatischem, wirtschaftsinformatischem, wirtschaftsingenieurwissenschaftlichem oder äquivalentem Gebiet erlangt hat.
      2. Den Grad eines Dr. rer. nat. kann erwerben, wer einen Diplomgrad oder den Grad Master of Science auf naturwissenschaftlichem, mathematischem, informatischem oder auf äquivalentem Gebiet erlangt hat. In Ausnahmefällen kann der akademische Grad Dr. rer. nat. auch verliehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber einen Diplom- oder Mastergrad in einem ingenieur- oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichen Studiengang erlangt hat.
      3. Den Grad eines Dr. rer. pol. (Staatswissenschaften) kann erwerben, wer einen Magister- oder Masterstudiengang in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder äquivalenten Fach abgeschlossen hat.
      4. Den Grad eines Dr. rer. pol (Wirtschaftswissenschaften) kann erwerben, wer alternativ
      a) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang,
      b) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Master-Simultanstudiengang,
      c) einen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Diplom-
      oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt,
      d) ein juristisches Staatsexamen oder
      e) einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt abgeschlossen hat.
      5. Den Grad eines Dr. rer. soc. (Sozialwissenschaften) kann erwerben, wer einen Magister-, Diplom- oder Masterstudiengang in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder äquivalenten Fach abgeschlossen hat.
      6. Den Grad eines Dr. jur. (Rechtswissenschaften) kann erwerben, wer ein juristisches Staatsexamen oder einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang oder ein äquivalentes Fach abgeschlossen hat.
      7. Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer einen Magister- oder Masterstudiengang in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder äquivalenten Fach abgeschlossen hat. Die Zulassungsentscheidung wird im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan bzw. mit der zuständigen Instanz der Fakultät 6 (Geistes- und Erziehungswissenschaften) getroffen.
      Über Ausnahmen zu Nr. 1 - 7 entscheidet die zuständige SPK.

      (7) Die zuständige SPK entscheidet, ob das gemäß Absatz 6 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage zur Promotion ausreicht. Bei einer Ablehnung kann die Bewerberin oder der Bewerber auf deren bzw. dessen Antrag zu einer Zusatzprüfung nach Absatz 4 zugelassen werden. Die zuständige SPK kann Ausnahmen zulassen.

      (8) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von Absatz 6 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, sofern eine Gleichwertigkeit zu den genannten Abschlüssen gegeben ist. Die zuständige SPK prüft, ob eine entsprechende Gleichwertigkeit vorliegt. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zugrunde zu legen. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel Nachholen einer fehlenden wissenschaftlichen Arbeit oder Ablegung von Prüfungen im Sinne von Absatz 2, 3 oder 4.

      (9) Die Zulassung setzt des Weiteren voraus, dass eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1, S. 7 vorliegt.

      (10) Es obliegt der Kandidatin oder dem Kandidaten sich rechtzeitig um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu kümmern.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Mathematik, der Informatik, der Staatswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften darstellen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Di...
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet der Mathematik, der Informatik, der Staatswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften darstellen.

      (2) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung der zuständigen ständigen Promotionskommission. Die Dissertation muss in jedem Fall eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten (kumulative Dissertation) anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in der Zusammenfassung nach Absatz 2, S. 3 besonders darzulegen.

      (4) Eine von mehreren – in der Regel nicht mehr als zwei – Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit (gemeinschaftliche Dissertation) kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei einer Bewerberin oder einem Bewerber zugerechnet werden können und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe f) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 3 ist in dem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine gemeinschaftliche Dissertation ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber von der zuständigen ständigen Promotionskommission (SPK) förmlich festzustellen. Die Eignung muss vor Beginn der Arbeit an der Dissertation feststehen. Auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Dissertation werden mehrere Promotionsverfahren durchgeführt. Es werden ein gemeinsamer Promotionsausschuss sowie gemeinsame Referentinnen und Referenten bestellt.
      Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt.

      (5) Die Dissertation als solche darf vor Abschluss des Promotionsverfahrens nicht veröffentlicht sein. Ideen, die im Rahmen der Dissertation ausgearbeitet werden, dürfen unbeschadet dessen schon vor der Einreichung der Arbeit veröffentlicht werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 21 Multinationale Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind. Näheres regelt § 10 Abs. 1 NHG.

      (2) Bewerberi...
      § 21 Multinationale Promotionen

      (1) Zur Förderung der Mobilität junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind. Näheres regelt § 10 Abs. 1 NHG.

      (2) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät und einer oder mehreren ausländischen Fakultäten gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben rechtzeitig bei den Dekanen oder den Dekaninnen der beteiligten Fakultäten einen Antrag zu stellen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. den ausländischen Hochschulen über die Durchführung des multinationalen Promotionsverfahrens.

      (3) In der Vereinbarung ist insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte aller Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Sofern neben den § 1 Abs. 3 entsprechenden Promotionsleistungen weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschulen erforderlich sind, werden die entsprechenden Leistungen ebenfalls festgelegt. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten nur eine von allen Partneruniversitäten gemeinsam ausgestellte Urkunde verliehen werden kann, in der zu vermerken ist, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit den ausländischen Partneruniversitäten durchgeführt worden ist und die oder der Promovierende das Recht erhält, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder der entsprechenden ausländischen Form zu führen. Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beteiligten Fakultäten versehen.

      (4) Auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen können Promotionsverfahren auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule durchgeführt werden. Die universitäre Betreuung und das weitere Prüfungsverfahren richten sich nach dieser Ordnung.

      (5) Mit Zustimmung des Fakultätsrats der Fakultät 1 können für einzelne multinationale Promotionsverfahren weitere abweichende Regelungen von den Vorgaben des § 21 dieser Ordnung getroffen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen TU-Verkündungsblatt 2024, Nr. 1535

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