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Karlsruher Institut für Technologie

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  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Kandidat/-in
      a) einen Masterstudiengang,
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universi-tät, Pädagogischen Hoch...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Kandidat/-in
      a) einen Masterstudiengang,
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universi-tät, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      in
      - Chemieingenieurwesen,
      - Bioingenieurwesen oder
      - Verfahrenstechnik mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der Promotionsausschuss prüft die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der/die Kandidat/-in hat die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wis-senschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 20 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelas-sen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in den in Absatz 1 genannten Studiengängen von Fachhochschulen oder Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, erfolgreich die in der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ im Pflichtfachbereich vorgesehenen Prüfungsleistungen und eine mündliche Prüfung zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie wird von zwei Prüfenden und von einem von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestellenden Mitglied des Promotionsausschusses abgenommen. Prüfende gemäß Satz 3 sind, soweit zwei Betreuer/-innen gemäß § 10 gegeben sind, die Betreuer/-innen oder, soweit ein/e Betreuer/-in gemäß § 10 Satz 1 gegeben ist, der/die Betreuer/-in und ein von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestellende/r Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät; ist kein/e Betreuer/-in gemäß § 10 gegeben, bestellt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Promotionsberechtigte gemäß § 3 der KIT-Fakultät als Prüfende. Die Inhalte der mündlichen Prüfung und der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Die wissenschaftliche Arbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 6 erfüllt. Für die Prüfungsleistungen, die mündliche Prüfung und die Anfertigung und Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik“. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die wissenschaftliche Arbeit mit 1,0 bewertet wurde und das aus den weiteren Leistungen gemäß Satz 1 zu bildende arithmetische Mittel 1,5 oder besser beträgt. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von vier Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und angemessener Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie hat ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung in deutsc...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und angemessener Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie hat ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache sowie ein vollständiges Verzeichnis der verwendeten Literatur zu enthalten. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/ der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder in Absprache mit dem/der Betreuer/-in bzw. den Betreuern/Betreuerinnen in englischer Sprache abzufassen.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren. Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden. Enthalten sein müssen eine angemessene Einführung und zusammenhängende Diskussion der Vorveröffentlichungen oder der zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in gemäß Satz 3 Halbsatz 2, ist die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 6der Anlage 5b dieser Promotionsordnung und durch die Mitautoren/Mitautorinnen schriftlich zu versichern.

      (4) Der Dissertation ist eine Kurzfassung der Dissertation beizufügen. Die Kurzfassung der Dissertation soll einen Umfang von drei bis fünf Seiten aufweisen, darf jedoch zehn Seiten nicht überschreiten. Sie ist in derselben Sprache wie die Dissertation abzufassen.

      (5) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angeno...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 26.06.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung, 60/2018, S. 308
    • Source Amtliche Bekanntmachung, 43/2017, S. 314 ff.
    • Last amended 24.10.2018
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
    Icon: uebersicht
    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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