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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Heidelberg U Theologische Fakultät (Evangelische)

Karlsruher Institut für Technologie

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Quick Overview

  • University Karlsruher Institut für Technologie
  • Faculty / department Fakultät für Maschinenbau
  • Degree Mechanical Engineering
  • Subjects Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der die Bewerber/-in
      a) einen Masterstudiengang
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogische...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der die Bewerber/-in
      a) einen Masterstudiengang
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      in einem Fach der
      - Ingenieurwissenschaften,
      - Naturwissenschaften,
      - Informatik oder
      - Mathematik
      mit einem überdurchschnittlichen Abschluss abgeschlossen hat. Die Überdurchschnittlichkeit eines Abschlusses ist bei einem Abschluss mit einer Gesamtnote „sehr gut“ (1,5) oder besser, einem Abschluss mit einer Gesamtnote entsprechend den ECTS-Noten A oder B oder in den Fällen des durch den/die Bewerber/-in erbrachten Nachweises, dass diese/r zu den besten 35 Prozent seines/ihres Jahrgangs gehört, gegeben.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern das Fach, in dem der Studienabschluss erlangt wurde, im Schwerpunkt mit dem Thema der Dissertation übereinstimmt und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist schriftlich entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergän-zungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 20 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zur Promotion erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Berufsakademien in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. Eine besondere Qualifikation im Sinne des Satzes 1 liegt in der Regel vor, wenn der/die Absolvent/-in zu den besten zehn Prozent seines/ihres Jahrgangs zählt. Dies ist durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Hochschule nachzuweisen. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 des KIT muss sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatzes 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidatin hat erfolgreich drei Prüfungen, denen insgesamt höchstens 20 LP zugeordnet sind, zu absolvieren sowie eine Studienarbeit anzufertigen. Die Inhalte der Prüfungen und der Studienarbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Die Studienarbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als Studienarbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 4 erfüllt. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beurteilung der Studienarbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Maschinenbau“. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von drei Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie muss ein Titelblatt gemäß Anlage 1a dieser Promotionsordnung und eine Auflistung aller wisse...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie muss ein Titelblatt gemäß Anlage 1a dieser Promotionsordnung und eine Auflistung aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Doktoranden/ der Doktorandin enthalten. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin die Abfassung der Dissertation in französischer Sprache genehmigen. Bei Abfassung in einer Fremdsprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen. Die Dissertation ist mit Ausnahme fremdsprachiger Fachbegriffe in einer einheitlichen Sprache abzufassen.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren. Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen Zusammenhang gebracht werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten sind darzustellen. Enthalten sein müssen ein gesonderter, ausführlicher und vollständiger Literatur- und Methodenteil sowie Einleitungen zu den einzelnen Kapiteln der Dissertation und eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Tabellen und Abbildungen sowie das Literaturverzeichnis und der Formelsatz sind einheitlich zu gestalten. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden.

      (4) Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in einer gemäß Absatz 1 Satz 5 zitierten Vorveröffentlichung oder einer gemäß Absatz 3 Satz 3 einbezogenen Vorveröffentlichung und hat er/sie im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht, muss diese/r die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 7 der Anlage 5b dieser Promotions-ordnung versichern.

      (5) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angeno...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung des Promotionsprüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die beteiligten Universitäten können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die gemeinsame Betreuung von Doktoranden/Doktorandinnen auch in einer Rahmenvereinbarung regeln. Die Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des KIT-Fakultätsrates. Eine Vereinbarung, welche die gemeinsame Betreuung eines Doktoranden/ einer Doktorandin zum Gegenstand hat, und die einer Rahmenvereinbarung gemäß Satz 1 entspricht, bedarf nicht der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat gemäß Absatz 2 Satz 3.

      (4) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 26.06.2017
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung, 48/2018, S. 255
    • Source Amtliche Bekanntmachung /2017, S. 263 ff.
    • Last amended 26.09.2018
  • University Portrait
    KIT – The Research University in the Helmholtz Association

    As the Research University in the Helmholtz Association, KIT creates and imparts knowledge for the society and the environment. It is the objective to make significant contributions to the global challenges in the fields of energy, mobility, and information. For this, researchers cooperate in a broad range of disciplines in natural sciences, engineering sciences, economics, and the humanities and social sciences – from basic research to applications. KIT prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs. Innovation efforts at KIT build a bridge between important scientific findings and their application for the benefit of society, economic prosperity, and the preservation of our natural basis of life. KIT is one of the German universities of excellence.

    Icon: uebersicht
    is one of the German universities of excellence
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    prepares its students for responsible tasks in society, industry, and science by offering research-based study programs
    Studies on the Pulse of Research

    Teaching at KIT is aimed at qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills. At the end of their studies, students are able to independently identify current and future problems, analyze complex topics, and develop sustainable solutions. The scope of subjects extends from engineering and natural sciences to economics, to the humanities and social sciences.

    Icon: studium
    qualifying young persons by comprehensive scientific and research-based education and imparting interdisciplinary and social skills
    Icon: studium
    it is our objective to make significant contributions to the global challenges of mankind
    Image. KIT students working in the library.
    Image: Students working in the laboratory of the Institute for Functional Interfaces.
    Image: KIT racing car built by students.

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