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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Hildesheim U Fachbereich 2 Kulturwissenschaften und Ästhetische Kommunikation

Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • University Universität Bielefeld
  • Faculty / department Fakultät für Physik
  • Degree Physics
  • Subjects Physics
  • Academic degrees Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für den Zugang zur Promotion in der Fakultät für Physik ist
      a) der mit mindestens „gut“ bewertete Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3,
      b) der mit mindestens „gut“ bewertete Abschluss ...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für den Zugang zur Promotion in der Fakultät für Physik ist
      a) der mit mindestens „gut“ bewertete Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3,
      b) der mit mindestens „gut“ bewertete Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3,
      c) der mit „sehr gut“ bewertete Abschluss nach einem Studium eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Fach Physik oder in einem der Physik nahestehendem Fach unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatz 3 sowie daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien aus einem Master- oder Promotionsstudiengangs Lehrangebot von mindestens zwei Semestern (insgesamt 60 Leistungspunkte) im Fach Physik oder dem der Physik nahestehendem Fach, deren Gesamtergebnis mit „sehr gut“ bewertet wurde oder deren Ergebnis im Falle einer nicht vorhandenen Bewertung in einem Prüfungsgespräch von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät für Physik festgestellt und mit „sehr gut“ bewertet wurde. Die oder der das Prüfungsgespräch führende Hochschullehrerin oder Hochschullehrer wird von der Dekanin oder dem Dekan benannt. Eine promovierte Wissenschaftlerin oder ein promovierter Wissenschaftler der Fakultät für Physik führt dabei ein Protokoll, das der/dem in Aussicht genommenen Erstbetreuer(in) gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt und das seiner oder ihrer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 abzugebenden Stellungnahme an den Promotionsausschuss als Anlage beigelegt wird.

      (2) Der Physik nahestehende Fächer gemäß Absatz 1 sind, wie das Fach Physik selbst, erstens alle Studiengänge, die von Physikfachbereichen deutscher Universitäten angeboten werden, sowie zweitens mathematische, naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Hochschulstudiengänge, in denen Physik-Methoden in nicht geringem Umfang zum Einsatz kommen oder in denen physikalische Fragestellungen nennenswert Studiengegenstand sind. Die oder der für das Dissertationsthema in Aussicht genommene Erstbetreuerin oder Erstbetreuer gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 empfiehlt in diesen zweiten Fällen und im Fall des Absatz 1 c in einer Stellungnahme an den Promotionsausschuss, ob die für die zur Dissertation führenden Forschungsarbeiten notwendigen Studienvoraussetzungen vorhanden sind oder ob die/der die Promotion anstrebende Studierende weitere zu erbringende Auflagen weiterer Studienleistungen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllen soll. Über diesbezügliche Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss, der diese in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 6 Abs. 5 aufnimmt.

      (3) Sind für den Zugang zur Promotion zusätzliche Studienleistungen erforderlich, so gelten diese mit einem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Promotionsstudiengangs, an dem die Fakultät für Physik beteiligt ist, oder eines sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorandenausbildung, an dem die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer als Lehrende beteiligt ist, als erbracht.

      (4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von ihr oder ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste schriftliche Arbeit (Dissertation) vorzulegen. Mit ihr weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten. Mit Genehmigung des Pr...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand hat eine von ihr oder ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste schriftliche Arbeit (Dissertation) vorzulegen. Mit ihr weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten. Mit Genehmigung des Promotionsausschusses kann eine andere Sprache als deutsch oder englisch verwendet werden.

      (2) Der in der Dissertation behandelte Gegenstand muss dem Fach Physik oder einem Gebiet der Physik mit interdisziplinärer Ausrichtung angehören. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher disziplinärer oder interdisziplinärer Forschungsarbeit verschiedener Personen, so muss der individuelle Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in der eigenen Dissertation dokumentiert werden.

      (3) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einführung in das Thema, eine ausführliche Darstellung der eigenen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.

      (4) Die beiden Gutachterinnen oder Gutachter, die gemäß § 9 Mitglieder der Prüfungskommission sind, haben dem Promotionsausschuss ein schriftliches, begründetes Gutachten zwei Monate nach ihrer Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen. Sie prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung und vergeben folgende Prädikate:
      a) überragende Arbeit (summa cum laude)
      b) sehr gute Arbeit (magna cum laude)
      c) gute Arbeit (cum laude)
      d) genügende Arbeit (rite).

      (5) Ist die Arbeit in beiden Gutachten mit „summa cum laude“ als überragende Forschungsarbeit bewertet worden, bestellt der Promotionsausschuss unverzüglich eine auswärtige Hochschullehrerin oder Hochschullehrer als dritte Gutachterin oder dritten Gutachter.

      (6) Wird die Dissertation der Doktorandin oder dem Doktoranden zur Umarbeitung zurückgegeben, so stellt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb derer sie neu einzureichen ist. Lässt die Doktorandin oder der Doktorand diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln. Bei kleineren von den Gutachtern empfohlenen Umarbeitungen, die keinen Einfluss auf die Prädikatsbewertungen der beiden Gutachter für die Dissertation haben, kann das Promotionsverfahren fortgesetzt werden; die Veröffentlichung der Dissertation und der Vollzug der Promotion und die Übergabe der Urkunde können erst erfolgen, wenn alle empfohlenen Umarbeitungen auch vollzogen sind, was auf Empfehlung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters von der Dekanin oder von dem Dekan festgestellt werden muss.

      (7) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat für einen zweiwöchigen Zeitraum ausgelegt. Der Promotionsausschuss benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, alle Mitglieder der Prüfungskommission und alle promovierten Mitglieder der Fakultät für Physik, dass die Dissertation mit den Gutachten für zwei Wochen ausliegt. Während dieser Frist sind alle promovierten Mitglieder der Fakultät für Physik sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.

      (8) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung der Dissertation voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss eine auswärtige Hochschullehrerin oder Hochschullehrer als weitere Gutachterin oder Gutachter. Alle Einsprüche gemäß Absatz 7 werden in der Prüfungskommission besprochen und mehrheitlich entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Prüfungskommission kann auch beim Promotionsausschuss die Einholung weiterer Gutachten erwirken.

      (9) Die Prüfungskommission entscheidet im Zweifelsfalle (vgl. Absatz 8) unter Berücksichtigung aller Gutachten und Einsprüche mehrheitlich über Annahme oder Ablehnung der Dissertation und setzt im Falle der Annahme gemäß Absatz 4 ein Prädikat der Dissertation fest. Das Prädikat überragend (summa cum laude) darf für die Dissertation nur vergeben werden, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter auch einzeln dieses Prädikat vergeben haben. Die Findung des Prädikats für die Dissertation kann auch nach der mündlichen Prüfungsleistung, muss aber vor der Festlegung des Gesamtprädikats der Promotion erfolgen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Physik verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein Abkommen mit e...
      § 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Physik verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

      (4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der RPO und der §§ 3 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Bestimmungen des Absatzes 2.

      (5) § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber auch berechtigt ist, an der Partneruniversität oder -fakultät zu promovieren.

      (6) § 6 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird,
      b) der Nachweis über das Studium an der Partneruniversität oder -fakultät gemäß Absatz 7.

      (7) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an der Partneruniversität oder - fakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität oder - fakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (8) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer der Dissertation sind in der Regel jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Physik gemäß § 7 Absatz 1 und der Partneruniversität oder -fakultät.

      (9) Die Dissertation wird in der Regel von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Physik gemäß § 7 Absatz 1 und einer oder einem von der Partneruniversität oder -fakultät bestimmten Gutachterin oder Gutachter begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder der Betreuer. Für die Sprache der Gutachten und der Disputation gilt Absatz 8 Satz 1 entsprechend.

      (10) Für die Disputation gelten die Regelungen des § 11 entsprechend. Einzelheiten des Ablaufs der Disputation können im Abkommen mit der Partneruniversität oder -fakultät auch abweichend davon geregelt werden, wenn der Promotionsausschuss diesen Abweichungen zustimmt.

      (11) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus mindestens vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät für Physik und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder -fakultät sein.

      (12) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 richten sich die Form und Dauer der Prüfung nach den im Abkommen gemäß Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (13) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 mit der Maßgabe, dass eine zweiteilige, zweisprachige Urkunde verliehen wird. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Dekanin oder der Dekan unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen oder in der ausländischen Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.

      (14) Die Absätze 1 bis 13 gelten auch für Promotionsverfahren mit einer anderen inländischen promotionsberechtigten Hochschule
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 10.01.2012
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 14/52 2023, S. 275
    • Source Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 01/41 2012
    • Last amended 15.11.2023

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