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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Hildesheim U Fachbereich 3 Sprach- und Informationswissenschaften

Ruhr-Universität Bochum

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Quick Overview

  • University Ruhr-Universität Bochum
  • Faculty / department Fakultät für Geowissenschaften
  • Degree
    ... Geography (Cultural Geography and Didactics of Geography); Geography (Physical Geography); Geology; Geophysics; Mineralogy
    Geography (Cultural Geography and Didactics of Geography); Geography (Physical Geography) ...
  • Subjects Geosciences/Earth sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Ph.D. in Natural Science; Ph.D. in Social Science
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      § 5 Voraussetzungen der Promotion

      (1) Zur Promotion hat Zugang, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG
      nachweist.

      (2) Der Zugang zum Promotionsstudium ist vom Nachweis eines für das Promotionsvorhaben qualifizierenden Abschlusses abhängig. Als Nachweis der Qualifikation können Abschlussnoten oder sonstige Leistungen herangezogen werden, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabchluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

      (3) Auf die Promotion vorbereitende Studien werden nach individueller Feststellung des Kennt-nisstandes von den Betreuerinnen oder Betreuern im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss festgesetzt.

      (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberin oder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch verfügt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein od...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

      (2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

      (3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist nach Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen. Der Doktorand/die Doktorandin listet auf, inwiefern Teile der vorgelegten Arbeit vorab veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht wurden und in welchem Umfang bereits ein Begutachtungsverfahren stattgefunden hat. Die Auflistung muss durch eine Stellungnahme zu seinem/ihrem Beitrag (sofern es sich um Mehrautoren-Publikationen handelt) komplettiert werden, die im Allgemeinen explizit die Aspekte
      - Rolle bei der Datenerhebung,
      - eigener intellektueller Beitrag,
      - eigener Anteil an der schriftlichen Abfassung
      behandelt. Auflistung und Stellungnahme sind Bestandteil der Dissertation.

      (4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

      (5) Eine Dissertation kann in Form einer Monographie, einer publikationsbasierten Monographie oder kumulativ abgefasst werden. Als Sprachen sind Deutsch oder Englisch möglich.

      (6) Für eine kumulative Dissertation müssen mindestens drei thematisch zusammenhängende Publikationen eingereicht werden, die die Doktorandin oder der Doktorand als Erst- oder Alleinautor verfasst hat und die bereits in Fachzeitschriften mit Fachgutachtersystem oder als Patente vorliegen oder zum Druck angenommen sind. Die Erklärungen zur eigenen Forschungsleistung der Doktorandin oder des Doktoranden nach Absatz 3 gelten auch für kumulative Promotionsschriften. Die kumulative Promotionsschrift muss zusätzlich eine Einleitung und eine übergreifende Diskussion sowie eine kurze Zusammenfassung aller Ergeb-nisse und Schlussfolgerungen enthalten

      (7) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. Das Zurückziehen des Antrags bleibt ohne Rechtsfol-gen für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller. Hierüber ist die Doktorandin bzw. der Doktorand bei Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu unterrichten. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten“ der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Die Promotionsausschüsse können mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
      § 18 Hochschulübergreifende Promotionsverfahren

      Die Promotionsausschüsse können mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung 1158/2016

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