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Technische Universität Dresden

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  • University Technische Universität Dresden
  • Faculty / department Fakultät Informatik
  • Degree Computer Science
  • Subjects Computer science
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Promotion
      ...
      (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich ingenieurwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich mathematisch-strukturwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Ph. D. ist die Absolvierung des Promotionsstudienganges Informatik...
      § 3 Promotion
      ...
      (3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich ingenieurwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. nat. ist die Feststellung der Fakultät, dass die Dissertation wesentlich mathematisch-strukturwissenschaftliche Aspekte der Informatik behandelt. Voraussetzung für die Promotion zum Ph. D. ist die Absolvierung des Promotionsstudienganges Informatik nach der dafür gültigen Studienordnung.

      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der jeweiligen Note „gut“ und in der Regel mit einer mindestens mit der Note „gut“ bewerteten Abschlussarbeit in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang erworben hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zu Führung des akademischen Grades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
      4. gemäß § 7 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zum Promotionsverfahren wird weiterhin zugelassen, wer einen Bachelorgrad einer Hochschule mindestens mit der Note „sehr gut“ und eine mindestens mit der Note „sehr gut“ bewerteten Abschlussarbeit erworben hat. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (3) Universität und Fachhochschulen wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten vermittelnde Personen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen, oder
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche
      Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In
      Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. In Fällen, in denen den sich bewerbenden Personen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 7.

      § 8 Zusätzliche Studienleistungen

      (1) Mit der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 7 können zusätzliche Studienleistungen als Auflagen für eine erfolgreiche Promotion festgelegt werden. Ziel ist es dabei, das Promotionsvorhaben inhaltlich zu fördern und eine breite fachliche Fundierung, insbesondere auf bisher noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten, zu gewährleisten.

      (2) Liegt ein Diplom-, Magister- oder Master-Abschluss einer Hochschule oder das Staatsexamen in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit mindestens 50 %
      Informatik-Inhalten vor, dessen Regelstudienzeit mindestens neun Semester umfasst hat, werden keine zusätzlichen Studienleistungen gefordert. Umfasste die Regelstudienzeit bei den in Satz 1 genannten Abschlüssen weniger als neun Semester oder handelt es sich um einen
      ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Diplom-, Magister- oder Master-Abschluss einer Hochschule oder das Staatsexamen mit weniger als 50 % Informatik-Inhalten, soll der Umfang der geforderten zusätzlichen Studienleistungen in der Regel zwischen 9 LP und 18 LP liegen. In allen anderen Fällen kann der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen bis zu 27 LP umfassen. Für die Bewertung des Umfanges der nach Satz 1 und 2 notwendigen Informatik-Inhalte und der Regelstudienzeit werden bei Master-Abschlüssen der vorangegangene Bachelor- und der betroffene Masterstudiengang zusammen betrachtet.

      (3) Die Festlegung der zusätzlichen Studienleistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss in Abstimmung mit der hauptbetreuenden Person. Die zusätzlichen Studienleistungen können aus einer Prüfung oder mehreren Teilprüfungen bestehen und sind in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache zu erbringen. Die zusätzlichen Studienleistungen werden von mindestens zwei prüfenden Personen oder von einer prüfenden Person und einer fachkundig beisitzenden Person abgenommen. Zu Prüferinnen und Prüfern der zusätzlichen Studienleistungen bestellt der Promotionsausschuss Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät und zu fachkundig beisitzenden Personen in der Regel promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende der Fakultät.

      (4) Die Bewertung der zusätzlichen Studienleistungen wird von den jeweilig prüfenden Personen und gegebenenfalls der fachkundig beisitzenden Person festgesetzt. Dafür werden folgende Noten verwendet:
      1 = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung,
      2 = gut = eine noch zu würdigende Leistung,
      3 = befriedigend = eine noch akzeptable Leistung,
      4 = ausreichend = eine Leistung mit größeren Mängeln und
      5 = nicht ausreichend = eine nicht genügende Leistung.
      Ist nur eine Prüfung abzulegen, muss diese mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen werden.
      Werden mehrere Teilprüfungen abgelegt, muss der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen mindestens die rechnerische Note „gut“ erreichen. Der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen wird nach dem folgenden Schema ermittelt:
      Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
      Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
      Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
      Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend und
      Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
      Eine förmliche Festsetzung der Gesamtnote findet nicht statt. Die prüfenden Personen teilen die Bewertung der Einzel- bzw. Teilprüfungen der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses mit; diese gibt das Ergebnis gegenüber der bewerbenden Person schriftlich oder elektronisch bekannt. Wurden mehrere Teilprüfungen abgelegt, ermittelt die vorsitzende Person des Promotionsausschusses auch den Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen nach Satz 5.

      (5) Die zusätzlichen Studienleistungen sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu erbringen. Eine Wiederholung ist ungeachtet dieser Frist innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal möglich, wenn die geforderte Note oder der geforderte Notendurchschnitt im Erstversuch nicht erreicht wurde. Wird das erforderliche Prüfungsergebnis auch nach der Wiederholung nicht erreicht, hat dies die
      ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Es erfolgt die Streichung der promovierenden Person von der Liste der Doktorandinnen und Doktoranden. Das gleiche gilt,
      wenn die zusätzlichen Studienleistungen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgelegt oder wiederholt werden, es sei denn, es liegen Gründe vor, aus denen das Fristversäumnis von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden nicht zu vertreten ist. Die Frist zur Erbringung der
      zusätzlichen Studienleistungen kann auf begründeten Antrag um bis zu ein Jahr vom Promotionsausschuss verlängert werden.

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Informatik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des
      Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Personen ver...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Informatik erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des
      Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Personen verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandinnen und Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Eigenschaft als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall die Doktorandin bzw. der Doktorand mit Zustimmung der hauptbetreuenden Person und der jeweiligen Fachreferentin bzw. des jeweiligen Fachreferenten auch das Format der publikationsorientierten Dissertation wählen. Diese Art von Dissertationsschrift umfasst mindestens drei Publikationen von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden als alleinig verfassende Person oder zumindest als verfassende Person Arbeiten mit einem besonders signifikanten Eigenanteil, die in den letzten fünf Jahren in anerkannten internationalen wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder auf einschlägigen internationalen Fachtagungen mit selektiver Annahmequote im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens publiziert oder die zumindest bereits entsprechend zur Veröffentlichung angenommen sind und einer erweiterten Zusammenfassung nach Absatz 3 Nummer 3. Jede Publikation muss alle Details der verwendeten wissenschaftlichen Methodik enthalten, auch Experimente, empirische Studien und Beweise. Jede Publikation ist mit fortlaufender Seitennummerierung vollumfänglich einzubinden und hinsichtlich ihres Erscheinungsmediums eindeutig zu referenzieren mit Verfassenden, Verlag, Erscheinungsjahr und -ort, Ausgabennummer sowie originalen Seitennummern. Es obliegt der Verantwortung der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Genehmigung des jeweiligen Verlages für die bei der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) erforderliche Zweitpublikation einzuholen.
      1. Für eingebundene Publikationen mit mehreren Verfassenden muss die Doktorandin bzw. der Doktorand jeweils in einer separaten Erklärung darlegen, welche Teile hiervon sie bzw. er selbst im Sinne der wissenschaftlichen Urheberschaft beigetragen hat. Die Co-Verfassenden geben zusätzlich eine übereinstimmende Erklärung ab.
      2. Die Auswahl der Publikationen wird vom Promotionsausschuss im Vorfeld der Eröffnung des Promotionsverfahrens überprüft.
      3. Die eingebundenen Publikationen müssen in einem geschlossenen konzeptionellen Gesamt- zusammenhang dargestellt werden. Dazu ist ihnen ein ausführlicher einleitender Teil voranzustellen, in dem das Forschungsthema insgesamt eingeführt, motiviert und gegenüber dem Stand der Forschung abgegrenzt wird. Ferner ist eine abschließende Zusammenfassung zu ergänzen, in der die Forschungsergebnisse der Publikationen zusammenhängend gewürdigt und im Hinblick auf ihren möglichen Einfluss auf die zukünftige Forschung bewertet werden. Außerdem ist jedes der auf Publikationen basierenden Kapitel durch eine geeignete Einleitung und ein Fazit in den geschlossenen Gesamtzusammenhang einzubetten. Diese Textteile müssen – zusätzlich zu den eingebundenen Publikationen, der Literaturliste und etwaigen Anhängen – insgesamt mindestens 30 A4-Seiten umfassen. Die umfassende Einbettung der Publikationen in einen wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang hat, insbesondere auch den Empfehlungen des Wissenschaftsrats „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“, den hohen Qualitätsanspruch der Fakultät zu unterstreichen.
      4. Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter gemäß Absatz 6 einer publikationsorientierten Dissertation dürfen nicht Co-Verfassende der eingebundenen Publikationen sein.
      5. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist eindeutig auf die Wahl des Formats einer publikationsorientierten Promotion hinzuweisen, um den Promotionsausschuss und die Promotionskommission entsprechend in Kenntnis zu setzen.
      6. Der Promotionsausschuss prüft die Einhaltung der oben genannten Kriterien bei Eröffnung des Promotionsverfahrens.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand dies vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.

      (5) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Versicherung abzugeben, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Regeln der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ eingehalten, die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet und eine phasenübergreifende Qualitätssicherung für sämtliche der im Rahmen der Dissertation entstandenen relevanten Daten betrieben hat. Zugleich wird erklärt die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.

      (6) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen und Gutachtern, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen ausgewiesen sind, bewertet. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem externen, hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen Betreuung der Dissertation beteiligt war und nicht im selben Institut wie die Hauptbetreuerin bzw. der Hauptbetreuer tätig ist. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter) muss eine bzw. ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin bzw. berufener Professor der Fakultät Informatik der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter (Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter und weitere bzw. externe Gutachterinnen und externe Gutachter) können Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- oder Juniorprofessoren oder TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Honorarprofessorinnen oder außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren jeweils mit mitgliedschaftlichen Rechten, oder Personen, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, sein. Zur Zweitgutachterin bzw. zum Zweitgutachter darf nicht bestellt werden wer:
      1. vorsitzende Person der Promotionskommission ist,
      2. eine wissenschaftliche Kooperation mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden oder mit der hauptbetreuenden Person in den letzten drei Jahren seit Einreichung der Dissertation eingegangen ist,
      3. im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist und
      4. Anlass einer Befangenheit unter entsprechender Anwendung der § 21 und § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Geschäftsordnungs- und Verfahrensgrundsätze für Hochschulgremien der TU Dresden oder der „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG gibt. In begründeten Fällen kann ein drittes Gutachten einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschul- lehrers oder einer Gutachterin bzw. eines Gutachters mit mindestens habilitationsäquivalenten Leistungen eingeholt werden. Für die Einholung dieses dritten Gutachtens gelten die gleichen Regelungen wie für die Bestellung zur Zweitgutachterin bzw. zum Zweitgutachter. Die Gutachten können auch in elektronischer Form mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur eingereicht werden.

      (7) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wenn die Arbeit aus Sicht einer Gutachterin bzw. eines Gutachters eine herausragende, außergewöhnliche Leistung darstellt, kann diese bzw. dieser zusätzlich die Vergabe einer Auszeichnung vorschlagen. Ein solcher Vorschlag soll nur erfolgen, wenn insbesondere neben einer sehr guten Publikationslage auch weitere Leistungen vorliegen, wie etwa ganz besonders hochrangige Publikationen, der erfolgreiche Transfer der Ergebnisse in die Praxis, die nachgewiesene breite Nutzung von Ergebnissen durch die Forschungsgemeinschaft, die Patentierung wichtiger Resultate, Preise wie etwa Best Paper Awards oder andere besondere Anerkennungen. Der Auszeichnungsvorschlag ist im Gutachten unter Angabe der besonderen Leistungen ausdrücklich zu begründen. Das Gutachten der Erstgutachterin bzw. des Erstgutachters soll auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (8) Die Gutachten sollen möglichst innerhalb eines Monats, spätestens innerhalb von drei Monaten bei der vorsitzenden Person der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotions- ausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (9) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung kann stichprobenartig oder anlassbezogen erfolgen.
      1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Eine Beteiligung der Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis ist möglich. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware durch das Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt im Verdachtsfall mindestens eine bestellte Gutachterin bzw. einen bestellten Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse einer Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter kann, sofern dies für notwendig erachtet wird, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, ist die Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware zu überprüfen. Die Überprüfungsergebnisse einer Plagiatssoftware bedürfen im Verdachtsfall einer Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Diese bzw. dieser kann, sofern dies für notwendig erachtet wird, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
      3. Betroffene einer Überprüfung ihrer Dissertation nach Nummer 1 und Nummer 2 sind darüber in Kenntnis zu setzen.
      4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiats- software werden personenbezogene Daten (z. B. des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
      5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (10) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter lediglich redaktionelle Änderungen so können diese durch die Promotionskommission als redaktionelle Auflagen an die Doktorandin bzw. den Doktoranden formuliert werden. Deren Erfüllung ist vor Veröffentlichung und Drucklegung der Dissertation unter Einbeziehung der betreffenden Gutachterin bzw. des betreffenden Gutachters von der Promotionskommission zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Promotionsausschuss mitgeteilt. Wird die Rückgabe zur inhaltlichen Ergänzung oder Umarbeitung empfohlen, so entscheidet auch darüber die Promotionskommission. In diesem Fall ist die Verteidigung erst nach Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation möglich. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so ist eine weitere Hochschullehrerin bzw. ein weiterer Hochschullehrer als Gutachterin bzw. Gutachter hinzuziehen, die bzw. der auf Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind neue Gutachten bzw. Ergänzungen der vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (11) Nach Eingang aller Gutachten werden die Dissertation und die Gutachten für die Dauer von zwei Wochen in elektronischer Form an der Fakultät zugänglich gemacht und die elektronische Auslage fakultätsöffentlich angezeigt. Bei Bedarf kann die Auslage auch in Papierform erfolgen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses und der Promotionskommission sowie die übrigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation und die Gutachten einschließlich der Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter einzusehen, innerhalb der Auslegefrist eine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und diese innerhalb von weiteren vierzehn Tagen in schriftlich oder mindestens fortgeschritten elektronisch signierter Form und mit Begründung an die Dekanin bzw. den Dekan einzureichen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht die Gutachten mit Auslage an der Fakultät in elektronischer Form einzusehen.

      (12) Nach Ablauf der Auslage und, sofern eine Stellungnahme für oder gegen die Annahme der Dissertation ordnungsgemäß angezeigt wurde, nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Absatz 11 entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Dissertation abgelehnt, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 13 Absatz 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte. Das Druckexemplar wird zurückgegeben.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Informatik oder einzelne ihrer Hochschullehrinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Promovierenden die nach dieser Promotionsordnung geforde...
      § 18 Strukturierte Promotionsprogramme und gemeinsame binationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms oder eines gemeinsamen binationalen Promotionsverfahrens erfolgen, soweit die Fakultät Informatik oder einzelne ihrer Hochschullehrinnen und Hochschullehrer hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Promovierenden die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwerben und nachweisen. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 2023
  • University Portrait
    „Internationally linked and regionally embedded: Through its excellent research and teaching, TU Dresden contributes to solving global challenges and enables young people to engage with society with competence and creativity.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Knowledge for life

    Technische Universität Dresden is one of the top universities in Germany and Europe: strong in research, with an outstanding range and quality of degree programs, featuring close networks with culture, industry and society. As a modern university with 17 faculties in 5 Schools, TUD offers a broad academic spectrum that is unique in Germany. It is the largest university in Saxony. The TU Dresden campus family comprises around 30,000 students and 8,700 employees - 600 of whom are professors.
    Since 2012, TUD has been one of Germany’s eleven Universities of Excellence. In 2019, it successfully defended this title.

    Icon: uebersicht
    offers an outstanding range and quality of degree programs
    Icon: uebersicht
    features close networks with culture, industry and society
    Knowledge creates future

    TUD offers a broad range of courses: Science, Engineering Sciences, Transport and Traffic Sciences; Linguistics, Literature and Cultural Studies; Business and Economics; Education and Social Sciences; Forest Sciences, Geosciences and Hydrosciences; Computer Science and Medicine.
    Our degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance. You can graduate with a bachelor's degree, master's degree, Diplom degree, state examination or an international double degree.
    TUD is an integral part of a global network of research and teaching cooperations feat. multiple international research projects, degree programs, and guest lectureships. Our student body is equally diverse: Students from over 120 nations are studying at TUD.
    Studying in Dresden, you'll also benefit from affordable costs of living, a diverse range of cultural activities, great scenery along the Elbe river, exciting nightlife, and a wide variety of sports.

    Icon: studium
    degrees are characterized by interdisciplinary cooperation, an international outlook and a high degree of practical relevance
    Icon: studium
    Students from over 120 nations are studying at TUD
    Excellent research for the future

    As a University of Excellence, TU Dresden is one of the strongest research universities in Germany. Its unique profile of sciences, engineering sciences and life sciences as well as strong humanities, cultural studies and social sciences is reflected in five Research Priority Areas with highly interdisciplinary cutting-edge research, including three Clusters of Excellence:

    •            Health Sciences, Biomedicine and Bioengineering
    •            Information Technology and Microelectronics
    •            Materials Science
    •            Energy, Mobility and Environment
    •            Culture and Societal Change

    The interdisciplinary and inter-institutional approach is also reflected in TU Dresden's close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept. This research alliance, which is unique in Germany, also benefits early-career researchers, who are promoted at TU Dresden through a Graduate Academy and a Postdoc Center.

    „At our university, we face the tasks and global challenges of the 21st century with excellent interdisciplinary and transdisciplinary research.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Vice-Rector Research at TU Dresden
    Icon: forschung
    is one of the strongest research universities in Germany
    Icon: forschung
    close cooperation with numerous non-university research institutions and research-based cultural institutions within DRESDEN-concept
    TU Dresden – connected to the world

    TUD is an integral part of a worldwide network of research and teaching. Our profile embraces cooperations with partner universities all over the world, as well as almost 6,000 students and employees from more than 120 nations. Cultural diversity and international experiences have always been part of Dresden's identity. As early as the beginning of the 19th century, about a quarter of the students of the then Royal Saxon Technical University of Dresden came from Russia, Austria-Hungary, Norway, Bulgaria and the USA. Today, most international students come from India and China. Internationality has many different aspects. It is reflected in degree programs, double degree and mobility programs, in research projects on ecosystem resilience and water security, as well as in courses to develop linguistic and intercultural competence in teaching and administration. Internationally linked, thinking global and regionally embedded - that is the Dresden Spirit.

    „We want to educate people who think and act globally: Dresden world citizens!”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rector
    Icon: international
    cooperations with partner universities all over the world
    Icon: international
    internationally linked, thinking global and regionally embedded
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe.

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