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Hochschule für Musik und Theater München

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Quick Overview

  • University Hochschule für Musik und Theater München
  • Faculty / department Musikwissenschaft, Musikpädagogik
  • Degree
    ... Music Education; Musicology; Musik – Medien – Management
    Music Education; Musicology ...
  • Subjects Musicology
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Annahme als Doktorand*in
      (1) 1Bewerber*innen, die an der HMTM promovieren wollen, haben die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Sinne des Abs. 2,
      2. gegebenenfalls Nachweise gemäß Abs. 2 Satz 3,
      3. die Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation, eine Darstellung der zu bearbeitenden Thematik sowie eine schriftliche Erklärung der*des vorgesehenen Betreuers*Betreuerin, in der...
      § 4 Annahme als Doktorand*in
      (1) 1Bewerber*innen, die an der HMTM promovieren wollen, haben die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Sinne des Abs. 2,
      2. gegebenenfalls Nachweise gemäß Abs. 2 Satz 3,
      3. die Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation, eine Darstellung der zu bearbeitenden Thematik sowie eine schriftliche Erklärung der*des vorgesehenen Betreuers*Betreuerin, in der sich diese*r dazu bereit erklärt, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen; der*die Betreuer*in soll Mitglied der HMTM sein; in begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss promovierte Professor*innen sowie habilitierte Mitglieder einer anderen Hochschule für Musik oder Universität als Betreuer*in bestellen;
      4. eine Erklärung darüber, ob bereits frühere Promotionsversuche unternommen oder Promotionen abgeschlossen wurden; von früheren Promotionsversuchen sind Ort, Zeit und Hochschule sowie Thema der Dissertation anzugeben,
      5. eine Erklärung, dass der*die Kandidat*in nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 101 BayHIG ist und nicht schon an einer Hochschule eine Promotion endgültig nicht bestanden hat.

      (2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium mit der Gesamtnote „gut“ oder besser
      1. in einem Studiengang Musikpädagogik, Musikwissenschaft oder einem einschlägigen Studiengang aus dem Fach Musik – Medien – Management im Sinn von Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHIG an einer Hochschule für Musik oder Universität oder
      2. in einem Masterstudiengang Musikpädagogik, Musikwissenschaft oder einem einschlägigen Studiengang aus dem Fach Musik – Medien – Management im Sinn von Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHIG an einer Hochschule für Musik oder Universität.
      2Abschlüsse von anderen staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder von ausländischen Hochschulen werden grundsätzlich anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse); über Anerkennungen entscheidet der Promotionsausschuss. 3Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn der*die Bewerber*in eine außergewöhnliche Eignung durch entsprechende Unterlagen nachweist. 4Im Fall des Satz 3 kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, insbesondere mit einer Auflage bzgl. der Nachholung der Leistungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Zeitraum zwischen der Annahme als Doktorand*in und der Zulassung zum Promotionsverfahren.

      (3) 1Über die Annahme als Doktorand*in entscheidet der Promotionsausschuss. 2Der Antrag kann insbesondere abgelehnt werden, wenn
      1. die Unterlagen gemäß Abs. 1 Satz 2 unvollständig oder unrichtig sind,
      2. der*die Kandidat*in bereits an der HMTM oder einer anderen Hochschule bzw. Universität eine Promotion endgültig nicht bestanden hat oder eine Dissertation mit der zu bearbeitenden Thematik in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen hat,
      3. Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der*die Kandidat*in unwürdig zur Führung eines akademischen Grades ist,
      4. gegebenenfalls der Nachweis gemäß Abs. 2 Satz 3 nicht erbracht wurde,
      5. die Darstellung der zu bearbeitenden Thematik gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 unzureichend ist.
      3Die Entscheidung ist im Falle einer Ablehnung der*dem Kandidatin*Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine selbständig verfasste und wissenschaftliche Arbeit. 2Sie muss einen eigenständigen Beitrag zur Forschung im gewählten Promotionsfach leisten. 3Sie darf noch nicht veröffentlicht sein. 4Im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in dürfen Teile der Dissertation bereits veröffentlicht sein; diese Veröffentlichungen sind im Anhang vollständig anzugeben.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Eine in ...
      § 6 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine selbständig verfasste und wissenschaftliche Arbeit. 2Sie muss einen eigenständigen Beitrag zur Forschung im gewählten Promotionsfach leisten. 3Sie darf noch nicht veröffentlicht sein. 4Im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in dürfen Teile der Dissertation bereits veröffentlicht sein; diese Veröffentlichungen sind im Anhang vollständig anzugeben.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Eine in englischer Sprache abgefasste Dissertation ist mit einer ausführlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache zu versehen und umgekehrt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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