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Universität Bielefeld

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • 4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ist ein Studium einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO, wenn es je nach Promotionsfach mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss oder einem Abschluss in Statistik bzw. Mathematik mit Schwerpunkt Statistik beendet wird.

      (2) Grundsätzlich muss das Studium i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO mit der Mindestnote "gut" beendet worden sein. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 a) RPO kann auf Beschluss des...
      4. Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RPO)

      (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ist ein Studium einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO, wenn es je nach Promotionsfach mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss oder einem Abschluss in Statistik bzw. Mathematik mit Schwerpunkt Statistik beendet wird.

      (2) Grundsätzlich muss das Studium i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 RPO mit der Mindestnote "gut" beendet worden sein. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 a) RPO kann auf Beschluss des Promotionsausschusses von dem Erfordernis des gehobenen Prädikats abgesehen werden, wenn die wissenschaftliche Qualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten dies rechtfertigt. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall der Kandidatin oder dem Kandidaten die Auflage machen, zusätzliche bewertete Kenntnisse von bis zu 40 Kreditpunkten mit einer Durchschnittsnote von mindestens "gut", entsprechend den fächerspezifischen Bestimmungen für die Masterstudiengänge Wirtschaftwissenschaften und Wirtschaftsmathematik der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben und darüber Nachweise zu erbringen.

      (3) Kandidatinnen oder Kandidaten, die einen achtsemestrigen nicht wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einen nicht wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengang i.S.d. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen haben, können auf Beschluss des Promotionsausschusses zum Promotions-verfahren Zugang erhalten, wenn sie je nach Promotionsfach über hinreichende Grundlagen für eine Promotion in Wirtschaftswissenschaften bzw. Statistik verfügen. Der Promotionsausschuss kann, soweit die Besonderheiten des Studiengangs es rechtfertigen, der Kandidatin oder dem Kandidaten die Auflage erteilen, zusätzliche bewertete Studienleistungen von bis zu 40 Kreditpunkten mit einer Durchschnittsnote von mindestens "gut", entsprechend den Fächerspezifischen Bestimmungen für die Masterstudiengänge Wirtschaftwissenschaften und Wirtschaftsmathematik der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in den folgenden Promotionsfächern zu erbringen:
      1. Wirtschaftswissenschaften Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsmathematik) und
      2. Statistik (inklusive Ökonometrie und empirische Sozialforschung).

      (4) Doktorandinnen und Doktoranden, die an der BiGSEM angenommen sind, erhalten Zugang zum Promotionsverfahren ohne weitere Auflagen, wenn sie an den Kursen der BiGSEM erfolgreich teilnehmen.

      (5) Zugang zur Promotion gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 b) RPO hat, wer über einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ verfügt. Weitere Voraussetzung ist der Erwerb von 60 Kreditpunkten mit einer Durchschnittsnote von mindestens „gut“ entsprechend den Fächerspezifischen Bestimmungen für die Masterstudiengänge Wirtschaftswissen-schaften und Wirtschaftsmathematik im Rahmen eines zweisemestrigen promotionsvorbereitenden Studiums an der wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld. In begründeten Ausnahmefällen können auch entsprechende promotionsvorbereitende Studien an wirtschafts-wissenschaftlichen Fakultäten anderer Universitäten zugelassen werden. Die Dekanin oder der Dekan soll Kandidatinnen und Kandidaten, welche auf diese Weise Zugang zum Promotionsverfahren beantragen, auf die dienst- bzw. beamtenrechtlichen Konsequenzen eines Verzichts auf einen Master-Abschluss hinweisen.

      (6) Sind die jeweiligen Voraussetzungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erfüllt, erhält der Kandidat oder die Kandidatin Zugang zum Promotionsverfahren.

      (7) Beschließt der Promotionsausschuss über Auflagen im Sinne der Absätze 2 bis 5, so legt er fest, dass diese Auflagen vor der Eröffnung desPromotionsverfahrens zu erbringen sind.

      (8) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist abzulehnen, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bei einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einem wirtschaftswissenschaftlichen Promotionsverfahren unterzogen hat.

      5. Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 6 RPO)

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist zunächst auf zwei Jahre befristet. In der Regel wird sie auf Antrag um weitere vier Jahre verlängert; dem Antrag auf Verlängerung sind beizufügen:
      1. eine kurze Darstellung des Promotionsvorhabens;
      2. ein Vorschlag für eine zweite Betreuerin oder einen zweiten Betreuer.
      Weitere Verlängerungen sind auf begründeten Antrag möglich.

      (2) Bei Annahme bestellt der Promotionsausschuss ein oder zwei Betreuerinnen oder Betreuer, die die Durchführung des Promotionsvorhabens begleiten und die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation beraten. Bei Verlängerung des Doktorandenstatus gemäß Absatz 1 müssen zwei Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Verlängerung des Doktorandenstatus soll auch die Betreuungsvereinbarung gemäß Ziffer 6 Abs. 5 geschlossen werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Als Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften anzufertigen, in der die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweist und die ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthalten muss. Als Dissertation kann auch eine interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit angefertigt werden, wenn sie ein wirtschaftswissenschaftlich be...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Als Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften anzufertigen, in der die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweist und die ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthalten muss. Als Dissertation kann auch eine interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit angefertigt werden, wenn sie ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthält.

      (2) Rechtfertigt es die Eigenart des Themas, kann an Stelle einer Einzelarbeit auch eine Teamarbeit vorgelegt werden, wenn die Beiträge der einzelnen Bearbeiter zu der Teamarbeit eindeutig abgrenzbar sind und getrennt bewertet werden können. Als Promotionsleistung werden nur die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden zu der Teamarbeit berücksichtigt.

      (3) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen und aus Forschungsarbeiten mit Anderen entstanden sein, die ab dem Zeitpunkt der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erstellt wurden sowie unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sind. Die kumulative Dissertation muss eine Abhandlung über den wissenschaftlichen Zusammenhang i.S.v. § 10 Abs. 2 RPO enthalten. Insgesamt muss diese Form der Dissertation den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Absatz 2 gilt entsprechend.

      (4) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter fertigt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens ein Gutachten über die Dissertation an, in dem sie oder er dem Promotionsausschuss die Annahme, Überarbeitung oder Ablehnung der Arbeit vorschlägt. Die Dekanin oder der Dekan kann die Frist verlängern.

      (5) Außergewöhnliche Leistungen können mit der Note summa cum laude bewertet werden.

      (6) Die Gutachten sind der Doktorandin oder dem Doktoranden zugänglich zu machen.

      (7) Liegen die Gutachten vor, so wird der Doktorandin oder dem Doktoranden dies unverzüglich angezeigt und ein Recht zur Stellungnahme zu den Gutachten innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Die Doktorandin oder der Doktorand kann auf das Recht zur Stellungnahme schriftlich verzichten.

      (8) Nach Ablauf dieser Frist macht die Dekanin oder der Dekan unter schriftlicher Benachrichtigung der promovierten Mitglieder der Fakultät die Arbeit, die Gutachten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden durch dreiwöchiges Auslegen in den Geschäftszimmern der Fakultät zugänglich.

      (9) Haben alle Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit zur Annahme empfohlen und liegt kein der Annahme widersprechendes Sondervotum vor, ist die Arbeit angenommen. Haben alle Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit zur Überarbeitung empfohlen und liegt kein der Überarbeitung widersprechendes Sondervotum vor, ist die Arbeit zur Überarbeitung mit einer Frist von sechs Monaten zurückzugeben.

      (10) Hat mindestens eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit abgelehnt oder eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit angenommen und die andere Gutachterin oder der andere Gutachter die Arbeit zur Überarbeitung empfohlen oder liegt ein Einspruch vor, hat der Promotionsausschuss über Annahme, Überarbeitung oder Ablehnung der Dissertation unter Berücksichtigung von Abs. 11 zu beschließen.

      (11) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 10 hat der Promotionsausschuss bei gleicher Anzahl annehmender und ablehnender Gutachten oder sofern eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit angenommen und die andere Gutachterin oder der andere Gutachter die Arbeit zur Überarbeitung empfohlen hat, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen oder ein auswärtiges Gutachten einzuholen und der Doktorandin oder dem Doktoranden davon Mitteilung zu machen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung einen Vorschlag für diese Gutachterin oder diesen Gutachter zu machen. Dieser Vorschlag ist für die Entscheidung des Promotionsausschusses nicht bindend. Für die Anfertigung dieses Gutachtens gelten Abs. 4 bis 8.

      (12) Wird die Dissertation nicht angenommen, so kann der Doktorandin oder dem Doktoranden gestattet werden, eine überarbeitete Fassung der Dissertation erneut einzureichen. Die Frist hierfür legt der Promotionsausschuss bis zu einer Maximalfrist von einem Jahr fest.

      (13) Eine Gutachterin oder ein Gutachter, die oder der eine Arbeit abgelehnt hat, kann verlangen, dass sie oder er in der Dissertation nicht als Gutachterin oder Gutachter aufgeführt wird. Hat der Promotionsausschuss die Arbeit abgelehnt, ist das Promotionsverfahren erfolglos abgeschlossen. Die abgelehnte Arbeit, ihre bei der Fakultät eingereichten Kopien sowie alle Gutachten verbleiben bei den Akten der Fakultät. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (14) Eine Doktorandin oder ein Doktorand, deren oder dessen Arbeit endgültig abgelehnt wurde, kann nicht mehr durch die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld promoviert werden. In diesem Falle ergeht eine schriftliche Benachrichtigung an alle wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • 18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz...
      18. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Partnerhochschulen oder Partnerfakultäten. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten mit.

      (2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit den Partnerinstitutionen voraus, in dem alle Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der Ziffern 1 bis 13 dieser Promotionsordnung und die RPO, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regeln.

      (4) Ziffer 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an allen Partnerinstitutionen berechtigt.

      (5) Ziffer 7 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partnerinstitutionen darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird,
      b) eine Erklärung der von den Partnerinstitutionen bestimmten Gutachtern darüber, dass diese bereit sind, die Dissertation zu begutachten,
      c) der Nachweis über das Studium an den Partnerinstitutionen gem. Absatz 7.

      (6) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist jeweils ein gemäß Ziffer 6 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät für Wirtschaftwissenschaften und mindestens ein bei der Partnerinstitution prüfungsberechtigtes Mitglied einer Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 5 sollen mit der Anmeldung des Dissertationsvorhabens dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (7) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an einer der Partnerinstitutionen eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (8) Die Dissertation wird von mindestens einem gemäß Ziffer 8 zur Begutachtung berechtigten Mitglied der Fakultät und mindestens einem Mitglied einer Partnerinstitution begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer.

      (9) Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens in der Regel aus mindestens vier Prüferinnen oder Prüfern. Mindestens ein Mitglied soll ein gemäß Ziffer 8 zur Prüfung berechtigtes Mitglied der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld und mindestens zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitutionen sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.

      (10) Ergeben sich bei einer gemeinsamen Promotion mit einer anderen Hochschule Widersprüchlichkeiten zwischen den Promotionsordnungen, so können durch die Fakultätskonferenz spezielle Regelungen beschlossen werden.

      (11) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird. Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von den Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten verliehenen wie in der von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie den zuständigen Vertretern der Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten unterzeichnet und gesiegelt ist oder
      b) in mehreren Urkunden in den jeweiligen Landessprachen erfolgen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen Fassung oder in der Fassung eines Landes, in dem sich der Sitz einer Partnerinstitution befindet, verwendet werden darf. Die Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten fertigen ihre Teile der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihnen geltenden Regularien aus und sorgen ggfs. Für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 01.04.2015
    • Homepage Internet page
    • Source Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen 49/2020, S. 252
    • Source In der Fassung der Neubekanntmachung, Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen 5/2015, S. 131 ff.
    • Last amended 18.12.2020

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