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Europa-Universität Flensburg

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  • University Europa-Universität Flensburg
  • Faculty / department Fakultät I
  • Degree Sports Science
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 9 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 erfüllt, hat bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich zu beantragen.

      (2) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss der Fakultät I der Europa-Univ...
      § 9 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 erfüllt, hat bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich zu beantragen.

      (2) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss der Fakultät I der Europa-Universität Flensburg.

      (3) Voraussetzung für die Annahme ist, dass der in der Regel einschlägige Hochschulabschluss (Master, Magister, Diplom oder Staatsexamen an einer Universität, wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule) und die Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss hiervon Ausnahmen zulassen.

      (4) Die designierte Betreuerin oder der designierte Betreuer entscheidet im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss, ob und welche zusätzlichen Studienleistungen zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere, wenn keine hinreichende Fachnähe ausgewiesen ist.

      (5) Unberührt bleibt das Recht des in § 4 Absatz 1 genannten Personenkreises, ein persönliches Betreuungsverhältnis mit einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Promotionsvoraussetzungen erfüllt, zu begründen. Hierdurch wird die Europa-Universität Flensburg nicht gebunden.

      (6) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und
      3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes anzuerkennen wäre beziehungsweise ein entsprechender internationaler Doktorgrad verliehen werden könnte.

      (7) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible No
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.

      (2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine glei...
      § 13 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.

      (2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation). Die fachspezifischen Voraussetzungen werden auf Antrag eines Faches oder einer Fachdisziplin in Rückgriff auf die Fachgesellschaften durch den Konvent als Anlage zu dieser Promotionsordnung erlassen. Dabei sind die allgemeinen Kriterien für kumulative Dissertationen zu beachten (Anlagen 2 und 3). Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung. Vor Änderungen der allgemeinen Kriterien (Anlage 2) ist der Promotionsausschuss der Fakultät anzuhören.

      (3) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.

      (4) Die Dissertation ist mit folgender Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers zu versehen: „Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und andere als in der Dissertation angegebene Hilfsmittel nicht benutzt habe; die aus fremden Quellen (einschließlich elektronischer Quellen, dem Internet und mündlicher Kommunikation) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind ausnahmslos unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Zentrale Inhalte der Dissertation sind nicht schon zuvor für eine andere Qualifikationsarbeit verwendet worden. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer, auch fahrlässigen, falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmungen der §§ 156, 161 StGB bin ich hingewiesen worden.“

      (5) Kommerzielle Transkriptionen und redaktionelles Lektorat fallen nicht unter die Regelung des Absatz 4, sind also zulässig.

      Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3)
      Allgemeine Kriterienliste für kumulative Dissertationen
      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Die mindestens erforderliche Anzahl der Publikationen ist zu definieren (gegebenenfalls inklusive Gewichtung nach Ko- oder Erstautorinnenschaften oder Erstautorenschaften).
      4. Der Anteil der Artikel, die im Peer-Review-Verfahren zu publizieren sind, ist zu definieren.
      5. Ob und in welchem Ausmaß Ko-Autorinnenschaften und Ko-Autorenschaften zulässig sind und ob und in welchem Ausmaß Allein- oder/und Erstautorinnenschaften oder Erstautorenschaften gefordert werden, ist zu definieren. Ob und in welchem Ausmaß Publikationen auch Gegenstand anderer (abgeschlossener oder laufender) Dissertatio-
      nen sein dürfen, ist zu definieren. Die Anteile aller Ko-Autorinnen und Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen, und die jeweils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation (zum Beispiel im Anhang) mit abzudrucken.
      6. Ob und in welchem Ausmaß die Publikationen eingereicht und/oder angenommen sein müssen, ist zu definieren. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Ob und inwieweit Ko-Autorinnenschaften und Ko-Autorenschaften eine Gutachtertätigkeit
      ausschließen, ist zu definieren.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation).
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.

      Anlage 3 (zu § 13 Absatz 3)
      Kriterienliste für kumulative Promotionen in der Sportwissenschaft
      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. Der Rahmentext muss mindestens 30 Seiten umfassen (Richtwert).
      3. Die kumulative Dissertation muss aus mindestens drei Publikationen mit überwiegender Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft bestehen (zum Beispiel bei drei Publikationen müssen zwei in Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft verfasst sein).
      4. Alle in der kumulativen Dissertation eingeschlossenen Artikel sind in einschlägigen Publikationsorganen mit Peer-Review-Verfahren zu publizieren.
      5. Ko-Autorinnenschaften und Ko-Autorenschaften sind zulässig so lange die überwiegende Anzahl der eingereichten Publikationen in Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft verfasst werden (siehe Punkt 3). Die Anteile aller Ko-Autorinnen und Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen und die jeweils vom Fach definierten, zum
      Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation (zum Beispiel im Anhang) mit abzudrucken. Keine der eingereichten Publikationen darf Gegenstand abgeschlossener oder laufender anderer Dissertationen sein.
      6. Einer der Artikel soll bereits zur Publikation in einer Zeitschrift angenommen sein, ein zweiter Artikel soll zur Begutachtung angenommen sein und der dritte Artikel zumindest eingereicht sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Die Ko-Autorenschaft schließt die Gutachtertätigkeit nicht aus.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation).
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotionsrecht und Doktorgrad
      ...
      (3) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotionen) durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Kooperation mit einer inländischen Hochschule und einer inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Der Grad der Doktorin oder des Doktors wird von der ...
      § 1 Promotionsrecht und Doktorgrad
      ...
      (3) Im Rahmen internationaler Promotionsprogramme oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können gemeinsame Promotionsverfahren (binationale Promotionen) durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Kooperation mit einer inländischen Hochschule und einer inländischen außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Der Grad der Doktorin oder des Doktors wird von der Europa-Universität Flensburg und der zuständigen Einrichtung der Kooperationspartner gemeinsam verliehen, wenn der Kooperationspartner das Promotionsrecht besitzt; andernfalls wird der Grad von der Europa-Universität Flensburg unter Hinweis auf die Kooperation verliehen.

      (4) Diese Promotionsordnung gilt nicht für Promotionen und Promotionsverfahren, die am Promotionskolleg Schleswig-Holstein gemäß § 54a HSG entstehen beziehungsweise durchgeführt werden.
  • Doctoral study regulations
    • Source NBl. HS MBWFK Schl.-H., 2023, S. 81

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