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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... English and American Language and Literature; German Studies; History; Journalism
    English and American Language and Literature; German Studies ...
  • Subjects Cultural studies; English studies, general; History
  • Academic degrees Dr. phil.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note
      von mindestens „gut” (2,3)), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens „gut“ (2,3)), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägig...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note
      von mindestens „gut” (2,3)), oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von mindestens „gut“ (2,3)), oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und der Note von mindestens „gut“ (2,3)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens sechs Semestern (mit der Note von mindestens „gut“ (2,3)) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist ein Studium in den Fächern Germanistik, Anglistik/ Amerikanistik, Geschichte und Journalistik. Als einschlägig angesehen werden kann auch ein abgeschlossenes Studium in den Fächern Kommunikationswissenschaft, Medienwissenschaft, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Computerlinguistik oder Semiotik. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Im Fall der Sätze 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) (und ggf. Abs. 2) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit eines fachlich entsprechenden Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      (5) Sofern die Erstellung der Dissertation die Beherrschung von Fremdsprachen erfordert, muss die Bewerberin/der Bewerber ausreichende Kenntnisse dieser Fremdsprachen nachweisen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Te...
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland verliehen werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer an...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland verliehen werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 8/2014, S. 56 ff.

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