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Your search criteria Doctoral studies offered: Fachspez.Teil/Fachspez.Regel. Kassel U Fachbereich 06 Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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Quick Overview

  • University Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Faculty / department Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Degree
    ... Biology; Chemistry; Computer Science; Mathematics; Pharmacy; Physics; Psychology
    Biology; Chemistry ...
  • Subjects Biology, general; Chemistry, general; Computer science; Mathematics; Pharmacy, general; Physics; Psychology, general
  • Academic degrees Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Voraussetzung für die Promotion

      1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG zugelassen, wer
      a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG nachweist.

      2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind Diplomabschlüsse an wissenschaf...
      § 2 Voraussetzung für die Promotion

      1) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG zugelassen, wer
      a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b. einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 (2) Satz 2 HG nachweist.

      2) Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind Diplomabschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Masterabschlüsse an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang, der an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität vertreten ist. Einschlägige Abschlüsse im Sinne von Absatz 1 sind auch der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Staatsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. für das Lehramt der Sekundarstufe II, wenn bei der Lehramtsprüfung die Hausarbeit in einem Fach geschrieben wurde, das mit einem Studiengang an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.

      3) Einschlägig im Sinne von (1) sind Abschlüsse von den in (2) genannten Studiengängen an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs nach Maßgabe des § 63 a HG. Die hierfür notwendige Prüfung erfolgt im Fach des Studienabschlusses.

      4) Einschlägig im Sinne von (1) sind andere Studienabschlüsse als die in (2) genannten, wenn sie an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und wenn durch das Studium alleine oder durch das Studium in Kombination mit auf die Promotion vorbereitenden Studien eine angemessene Vorbereitung auf das Thema der Promotion nachgewiesen wird. Die hierfür notwendige Prüfung erfolgt im Fach der angestrebten Promotion (§ 4 (5)).

      5) Einschlägig im Sinne von (1) sind andere Abschlüsse als die in (2) genannten, an Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes, nach Maßgabe des § 63 a HG und wenn durch das Studium alleine oder durch das Studium in Kombination mit auf die Promotion vorbereitenden Studien eine angemessene Vorbereitung auf das Thema der Promotion nachgewiesen wird. Die hierfür notwendige Prüfung erfolgt im Fach der angestrebten Promotion (§4 (5)).

      6) Die Zulassung nach (3), (4) oder (5) kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien durchgeführt werden. Diese dienen dem Nachweis der Eignung für das Promotionsvorhaben. Sie sollen nicht mehr als vier Semester umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten, für das Promotionsvorhaben relevanten Studien festzulegen, wobei die auf das Haupt- und Masterstudium in den Studiengängen der Fakultät bezogenen Bestimmungen der Prüfungsordnungen sinngemäß Anwendung finden.

      7) Zum Promotionsverfahren wird gemäß § 67 (4) HG außerdem zugelassen, wer
      a. einen Abschluss nach einem anderen als in einem (1) bis (4) genannten einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist und
      b. dieses Studium mit einem ECTS Grad von A abgeschlossen hat oder, falls dieser für das Studium nicht vorliegt, zu den besten 10% ihres bzw. seines Jahrganges gehört oder, falls weder ECTS Grad noch die relative Positionierung im Jahrgang zu bestimmen ist, mit der Note von 1,5 oder besser abgeschlossen hat und
      c. daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien nachweist. Diese werden im Rahmen eines einschlägigen Master-Studiengangs an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf abgelegt. Der Nachweis für die promotionsvorbereitenden Studien ist erbracht, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand im Master-Studiengang innerhalb eines Jahres nach den Regeln, die im Anhang 1 dieser Promotionsordnung festgelegt sind, als exzellent eingestuft wird. Auf Antrag kann durch die Dekanin oder den Dekan eine äquivalente Prüfungsleistung anerkannt werden.

      8) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion nicht vorliegen, wird die Promotion nicht vollzogen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit der Verfasserin bzw. des Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse belegen.

      2) Das Thema der Dissertation wird von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer gewählt.

      3) Manuskripte, bei denen die Doktorandin bzw. der Doktorand Autorin bzw. Autor ist und zu denen sie bzw. er...
      § 6 Dissertation

      1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit der Verfasserin bzw. des Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse belegen.

      2) Das Thema der Dissertation wird von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer gewählt.

      3) Manuskripte, bei denen die Doktorandin bzw. der Doktorand Autorin bzw. Autor ist und zu denen sie bzw. er einen erheblichen Teil beigetragen hat, dürfen unverändert oder angepasst in die Dissertation übernommen werden, auch wenn das Manuskript noch weitere Autorinnen bzw. Autoren hat. In der Dissertation sind die übernommenen oder angepassten Teile des Manuskripts kenntlich zu machen. Im Anhang der Promotionsschrift ist jedes so verwendete Manuskript als vollständige Referenz mit allen Koautorinnen bzw. Koautoren aufzulisten und es ist der inhaltliche Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden am Manuskript explizit zu erläutern. Dabei müssen die konkreten Beiträge der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum Manuskript beschrieben werden, ein reine Angabe von Prozenten ist nicht ausreichend. Die Betreuerin bzw. der Betreuer muss schriftlich bestätigen, dass diese Angaben glaubhaft sind. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss selbständig sicherstellen, dass durch die Übernahme kein Verstoß gegen das Urheberrecht erfolgt.

      4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das Titelblatt der Dissertation und dessen Rückseite sind gemäß Anhang 2 und Anhang 3 zu dieser Ordnung zu gestalten. Die Dissertation muss eine Zusammenfassung enthalten.

      5) Experimentelle Arbeiten für eine Dissertation sind in der Regel an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf anzufertigen. Mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers können experimentelle Arbeiten auch an einer Institution außerhalb der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf durchgeführt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Binationale Promotion und Doppelpromotion

      1) Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf binationale Promotionen und Doppelpromotionen.

      2) Es können Rahmenverträge zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer inoder ausländischen Hochschule abgeschlossen werden, die nähere Einzelheiten regeln.

      3) Darüber hinaus können in einem für jede Doktorandin und jeden Doktoran...
      § 18 Binationale Promotion und Doppelpromotion

      1) Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf binationale Promotionen und Doppelpromotionen.

      2) Es können Rahmenverträge zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer inoder ausländischen Hochschule abgeschlossen werden, die nähere Einzelheiten regeln.

      3) Darüber hinaus können in einem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und einer ausländischen Hochschule im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahren einer binationalen Promotion dies erforderlich macht.

      4) Alle Rahmenverträge und Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der in §
      17 (3), zweiter Satz genannten Fakultätsratsmitglieder.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 24/2018, S. 2ff.

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