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Universität Bremen

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Physik oder in einer für das Promotionsthema relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaft durch einen Mastergrad, ein an der Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Wurde das Studium nicht in der Physik absolviert, muss es ausreichend physikalische Grundlagen zumind...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Physik oder in einer für das Promotionsthema relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaft durch einen Mastergrad, ein an der Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Wurde das Studium nicht in der Physik absolviert, muss es ausreichend physikalische Grundlagen zumindest im Bereich des Fachgebietes enthalten, in dem eine Promotion erfolgen soll. Ist dies nicht oder nur in geringem Umfang der Fall, können zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen festgelegt werden. Die Entscheidung hierzu wird im Konsens zwischen dem Betreuer/der Betreuerin, dem/der Kandidaten/Kandidatin und dem Promotionsausschuss getroffen.

      (2) Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Kandidaten müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Dies wird in der Regel durch einen mindestens mit der Note 2 bestandenen Abschluss gemäß Absatz 1 nachgewiesen.

      (3) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschul-Diplom beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. der Abschluss mindestens die Note 1,5 hat und
      2. durch zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die denen der Vorlesungen des Masterstudiums in Physik entsprechen, wobei die geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Bremen Anwendung finden, und
      3. der Nachweis zur Befähigung, wissenschaftlich vertieft zu arbeiten erbracht wird, z.B. durch federführende Beteiligung bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Publikation.

      (4) Zugelassen wird auch, wer einen zu Absatz 1 oder 3 äquivalenten Studienabschluss erworben hat. Über die Äquivalenz entscheidet stets der Promotionsausschuss.

      (5) Der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 7) als Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorand gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit mit einer seit mindestens zwei Jahren andauernden engen wissenschaftlichen Kooperation mit einem Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied der Studiengänge Physik im engeren Zusammenhang steht. Von den Bedingungen nach Satz 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn ein besonders enger Zusammenhang des Themas der Dissertation zu einem in den Studiengängen Physik vertretenen Arbeitsgebiet besteht, und wenn die Promotion im Interesse der Studiengänge ist. Bei Kandidaten, die nicht Doktoranden waren, entscheidet in jedem Fall der Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 3 nach Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Studiengänge Physik über die Zulassung zur Promotion.

      (6) Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn der Kandidat bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat oder wenn bei einem vorangegangenen, negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens drei Jahre zurückliegt.

      § 7 Antrag auf Zulassung zur Promotion

      (1) Mit der Vorlage seiner Dissertation (§ 6) und der Angabe des von ihm angestrebten Grades (§ 1) beantragt der Kandidat die Zulassung zur Promotion.
      Dem Antrag sind beizufügen:
      1. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Kandidaten und eine Liste seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat,
      3. soweit sie nicht bereits vorliegen, die nach § 4 Absatz 1, 2 oder 3 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise. Bei Kandidaten, die nicht Doktoranden des Fachbereichs waren, sind zusätzlich die Nachweise gemäß § 4 Absatz 6 vorzulegen,
      4. der Vorschlag zur Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2.

      (2) Die Dissertation ist in drei zur Vervielfältigung geeigneten Exemplaren vorzulegen. Ihr ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass der Kandidat
      1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat,
      2. keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und
      3. die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat.

      (3) Dem Prüfungsamt wird eine elektronische Version der Dissertation zur Verfügung gestellt in einem Format, dass der Promotionsausschuss festlegt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung von Quellen eingesetzt werden. Durch den Promotionsausschuss erfolgt keine elektronische Veröffentlichung der Dissertation.

      (4) Der Verfasser hat von seiner Dissertation ein englisch abgefasstes Abstract beizulegen, das eine Seite nicht überschreiten darf.

      (5) Die Dissertation ist bis zum Kolloquium universitätsöffentlich auszulegen. Hierauf ist durch Aushang hinzuweisen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen. Die Dissertation muss überwiegend einem der Wissenschaftsgebiete angehören, die in den Studiengängen der Physik vertreten sind.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.
      ...
      § 6 Dissertation

      (1) Der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen. Die Dissertation muss überwiegend einem der Wissenschaftsgebiete angehören, die in den Studiengängen der Physik vertreten sind.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (3) Die Dissertation kann aus mehreren eigenen Publikationen bestehen (kumulative Dissertation). Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
      1. Inhalt und Umfang der kumulativen Schrift müssen einer im Fachgebiet üblichen Dissertation entsprechen.
      2. Es muss sich auch in diesem Fall ein geschlossenes Bild der Forschungsarbeiten ergeben. Die Darstellung der wissenschaftlichen Grundlagen, die Einordnung der eigenen Ergebnisse sowie die Dokumentation der verwendeten Methodik müssen in einer solchen Form erfolgen, dass die Ergebnisse von Dritten nachvollzogen werden können. Dies erfordert bei einer kumulativen Dissertation in der Regel vorgestellte Kapitel und Anhänge.
      3. Bei Verwendung von Publikationen, an deren Abfassung mehrere Autoren beteiligt sind, muss der individuelle Beitrag des Kandidaten deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein. Hierzu ist der Eigenanteil in einer Anlage, die Bestandteil der Dissertation ist, in detaillierter und nachvollziehbarer Weise darzustellen und von allen Mitautoren bestätigen zu lassen.
      4. Die Publikationen müssen von wissenschaftlich anerkannten, internationalen Fachzeitschriften zum Druck angenommen oder veröffentlicht worden sein. Diese Fachzeitschriften müssen an einem Peer-Review-Verfahren teilnehmen. Die verwendeten Originalarbeiten sind in der Form in die Dissertation aufzunehmen, in der sie zur Veröffentlichung angenommen wurden.
      Die Gutachter müssen in ihren Gutachten ausführlich bestätigen, dass die Kriterien 1 bis 4 erfüllt sind.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im F...
      § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte des Kandidaten,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuer/Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Betreuer,
      2. je ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachter sein.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte andere Universität geltenden Recht.

      (7) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt.

      § 13b Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Graduiertenschulen

      (1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen/Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben.
      Die Vereinbarung gem. Abs. 1 regelt insbesondere:
      - welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist,
      - wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut,
      - welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern angewendet werden,
      - die Bewertungskriterien,
      - die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

      (2) Für die Promotionen gem. § 13b gelten, soweit die Vereinbarung gem. Abs. 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 25.04.2012
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 1/2025
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 01.02.2023

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