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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Kiel U Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Quick Overview

  • University Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Faculty / department Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Law; Political Economics; Political Science; Sociology; Statistics and Econometrics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. einen Masterstudiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschafts- wissenschaften an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland oder einen gleichwerten ausländischen Abschluss mit der Gesamtnote “gut” oder einer besseren Gesamtnote a...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. einen Masterstudiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschafts- wissenschaften an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland oder einen gleichwerten ausländischen Abschluss mit der Gesamtnote “gut” oder einer besseren Gesamtnote abgeschlossen hat,
      2. den Grad des Dr. rer. pol. oder einen gleichartigen sozial- oder wirtschafts- wissenschaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer anderen Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht verliehen bekommen hat,
      3. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. pol. oder eines gleichartigen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat,
      4. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      (2) 1 In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 befreien sowie die Zulassung von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen (Auflagen) abhängig machen. 2Derartige Auflagen sind dem Promotionsausschuss durch die Betreuerin bzw. den Betreuer vorzuschlagen. 3Ausnahmeanträge kann der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen.

      (3) 1 Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die einen Studienabschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erworben haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ein hervorragender Abschluss in einem Studium nachgewiesen ist, das an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften als vergleichbarer universitärer Masterstudiengang angeboten wird. 2Ein hervorragender Abschluss liegt in der Regel vor, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat im Prüfungstermin ihres bzw. seines Jahrgangs zu den besten zehn v. H. aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer zählt. 3Hierfür ist ein schriftlicher Nachweis bzw. ein verifiziertes elektronisches Dokument zu erbringen. 4 In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von den Voraussetzungen nach Satz 1
      und Satz 2 befreien und die Zulassung von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen (Auflagen) abhängig machen. 5 Derartige Auflagen sind dem Promotionsausschuss durch die Betreuerin bzw. den Betreuer vorzuschlagen. 6 Ausnahmeanträge kann der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen.

      (4) 1 Auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten stellt der Promotionsausschuss fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 erfüllt sind und ob die Kandidatin oder der Kandidat gemäß Absatz 2 Satz 1 oder gemäß Absatz 3 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Gegebenenfalls teilt er der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, welche Voraussetzungen sie oder er noch erfüllen muss, um zugelassen zu werden. 3Im Antrag soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation (§ 6 Absatz 6 Satz 1) benannt werden. 4 Die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

      (5) 1 Darüber hinaus sind kooperative Promotionen möglich. 2In einer kooperativen Promotion verständigen sich Professorinnen und Professoren einer Universität und einer Hochschule für angewandte Wissenschaften auf eine gemeinsame Betreuung eines Promotionsprojekts. 3Die Zulassungsvoraussetzungen von Absolventinnen und Absolventen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften regelt Absatz 3.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulassung aus den an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vertretenen Fächergruppen entnommen sein.

      (3) 1 Die Dissertation kann in Form einer Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt werden. 2Bei ein...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulassung aus den an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vertretenen Fächergruppen entnommen sein.

      (3) 1 Die Dissertation kann in Form einer Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt werden. 2Bei einer kumulativen Dissertation werden die spezifischen Anforderungen durch die Promotionskommission festgelegt.

      (4) 1 Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei in inhaltlichem Zusammenhang stehende Einzelarbeiten zum Thema der Dissertation. 2Mindestens eine der Arbeiten muss in alleiniger Autorinnenschaft bzw. Autorenschaft verfasst sein.
      3Bestandteil der kumulativen Dissertation ist darüber hinaus ein Rahmenpapier, welche die Einzelbeiträge im Thema der Dissertation positioniert und ihren Zusammenhang aufzeigt. 4 Soweit die kumulative Dissertation Arbeiten mit mehreren Autorinnen oder Autoren umfasst, muss der jeweilige Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden qualitativ dargelegt sein. 5 Die Richtigkeit dieser Darstellung muss von den weiteren Autorinnen bzw. Autoren durch Unterschrift bestätigt werden.

      (5) 1 Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung möglich ist. 3In diesen Fällen ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage...
      § 16 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Doktorandinnen bzw. Doktoranden besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 1 entspricht, und
      2. die Doktorandin bzw. der Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.

      (3) Die Verfahrensdurchführung und -abwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation eingereicht wird.

      (4) 1 Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation eingereicht wird. 2Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 17 Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren

      (1) 1 Soll die Dissertation an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg eingereicht werden, so wird sie durch eine zur Abnahme von Promotionen befähigte Hochschullehrerin bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befähigten Hochschullehrer und eine entsprechend befähigte Person der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 Nr. 1.

      (2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 10 Absatz 6 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (3) 1 Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Absatz 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach § 11 statt. 2Die ausländische Betreuerin bzw. der ausländische Betreuer nehmen an der Disputation als Disputationsgegnerin bzw. Disputationsgegner im Sinne des § 11 Absatz 2 teil.

      (4) 1 Ist die Dissertation an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (5) 1 Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Wurde die Dissertation nach § 10 Absatz 6 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg angenommen, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Otto-Friedrich-Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.

      (6) 1 Ist die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, jedoch endgültig nicht an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.

      § 18 Urkunde für gemeinsame Promotionsverfahren

      (1) 1 Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitäten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.

      (2) 1 Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad des Dr. rer. pol. und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.

      (3) 1 Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 19 Drucklegung und Pflichtexemplare in gemeinsamen Promotionsverfahren
      1 Für eine an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 13, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Veröffentlichungen 2025
  • University Portrait
    „The University of Bamberg is both old and young. Future-oriented structures and facilities might suggest a recent foundation – but it has a long history and maintains its commitment to its tradition to this day”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    President of the University of Bamberg
    Image: Students sitting on the banks of the Main, Bamberg in the background.
    A modern university with a long tradition

    Since the 17th century, the University of Bamberg has seen itself explicitly as a "House of Wisdom". It was founded in 1647 by Prince-Bishop Melchior Otto Voit of Salzburg as a centre for contemporary humanistic education. Today, it houses four faculties: Humanities; Social Sciences, Economics and Business Administration; Human Sciences and Education; and Information Systems and Applied Computer Science. The University of Bamberg promotes networking and partnerships with numerous foreign universities and research institutions. Each year, over 500 students take advantage of opportunities to study at one of the more than 300 partner universities in over 60 countries. Visiting professorships enable intensive model and knowledge transfer to Bamberg. In 2005, the University of Bamberg was awarded the Family-Friendly University Audit Certificate, and was most recently re-certified in 2021.  

    Icon: uebersicht
    The excellent promotion of our young academics throughout the course of their studies and research careers is central to our philosophy.
    Icon: uebersicht
    We promote networking and partnerships with numerous foreign universities and research institutions.
    A state-of-the-art education in a World Heritage Site

    Students can choose from roughly 100 Bachelor's, Master's and teacher training programmes as well as numerous modules for modular study programmes. Motivating students to think and work independently is a core tenet. Transfer from the theoretical to the practical is achieved through seminars, exercises or integrated internships designed for this purpose. Nearly all degree programmes in Bamberg can also be studied part-time. In recent decades, service processes and IT systems at the University of Bamberg have undergone large-scale modernisation. As a result, students can expect state-of-the-art studies – even on the historic campus of the World Heritage Site. 

    Icon: studium
    Students can choose from roughly 100 Bachelor's, Master's and teacher training programmes.
    Icon: studium
    Motivating students to think and work independently is a core tenet.
    Excellent research – interdisciplinary and international

    Interdisciplinary and international networking are key strengths of the University of Bamberg. Excellent interdisciplinary research oriented towards international standards is a core characteristic of the University's profile in four particular areas: Digital Humanities, Social Sciences and Human Sciences with close cooperation between computer scientists and the University's other subjects; Empirical Social Research on Education and Labour with an emphasis on empirical educational research; Analysis and Preservation of Cultural Heritage with close cooperation between heritage conservation studies, computer science and art history; and Medieval Culture and Society, in which various fields of the humanities and cultural studies cooperate. Researchers work closely with the University's two affiliated institutes: the Leibniz Institute for Educational Trajectories (LIfBi) and the State Institute for Family Research at the University of Bamberg (ifb).

    „Our research endeavours will continue to develop dynamically – among other things through the cooperation of computer science with other departments and the dissemination of knowledge into the region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vice President for Research and Early-career Scholars of the University of Bamberg
    Icon: forschung
    Interdisciplinary and international networking are key strengths.
    Icon: forschung
    Excellent interdisciplinary research oriented towards international standards is a core characteristic.
    Image: Student in the library of the University of Bamberg
    Image: Closeup glowing light bulb with many pencils

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