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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Kiel U Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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  • University Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Faculty / department Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
  • Degree
    ... Business Administration; Business Informatics; Law; Political Economics; Political Science; Sociology; Statistics and Econometrics
    Business Administration; Business Informatics ...
  • Subjects Economics
  • Academic degrees Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. den Diplom-, Magister- oder Mastergrad (Univ.) oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss in einem Studiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Gesamtnote "gut" erworben hat,
      2. den Grad des Dr. rer. pol. Oder einen gleichartigen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Dokto...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. den Diplom-, Magister- oder Mastergrad (Univ.) oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss in einem Studiengang der Sozialwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Gesamtnote "gut" erworben hat,
      2. den Grad des Dr. rer. pol. Oder einen gleichartigen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule verliehen bekommen hat, 3. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. pol. Oder eines gleichartigen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat, und
      4. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      (2) 1In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 befreien sowie die Zulassung von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen (Auflagen) abhängig machen. 2Derartige Auflagen sind dem Promotionsausschuss durch die betreuende Erstgutachterin bzw. den betreuenden Erstgutachter vorzuschlagen. 3Ausnahmeanträge kann der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen.

      (3) 1Auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten stellt der Promotionsausschuss fest, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind und ob die Kandidatin oder der Kandidat gemäß Abs. 2 Satz 1 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Gegebenenfalls teilt er der Kandidatin oder dem Kandidaten mit, welche Voraussetzungen sie oder er noch erfüllen muss, um zugelassen zu werden. 3Im Antrag soll die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer der Dissertation (§ 6 Abs. 6 Satz 1) benannt werden. 4Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

      (4) 1Darüber hinaus sind auch kooperative Promotionen möglich. 2In einer kooperativen Promotion verständigen sich Professorinnen und Professoren einer Universität und einer (Fach-)Hochschule auf eine gemeinsame Betreuung eines Promotionsprojekts. 3Die Zulassungsvoraussetzungen von (Fach-)Hochschulabsolventinnen und -absolventen in kooperativen Promotionen regelt § 4.

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen

      (1) 1Zum Promotionsverfahren wird auf Antrag zugelassen, wer
      1. einen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossen hat,
      2. die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt,
      3. die Betreuungszusage einer Erstbetreuerin bzw. eines Erstbetreuers der Dissertation (§ 6 Abs. 6) vorlegt und
      4. die Promotionseignungsprüfung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 erfolgreich abgelegt hat. 2Nicht zugelassen wird, wer sich bereits erfolglos an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Promotionseignungsprüfung unterzogen hat.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich an die bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:
      1. die in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen,
      2. der Nachweis der Zusage nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
      3. eine Erklärung über den Bereich des angestrebten Dissertationsthemas und über die gemäß Abs. 4 Satz 1 festgelegten Prüfungsfächer und Teilprüfungen,
      4. eine Erklärung darüber, dass die Kandidatin oder der Kandidat nicht schon eine Promotionseignungsprüfung oder ein anderes Promotionszulassungsverfahren endgültig ohne Erfolg beendet hat.

      (3) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2Er kann den Antrag dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorlegen. 3Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
      1. die Voraussetzungen des Abs.es 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt oder
      2. die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen, Angaben und Erklärungen unvollständig oder unrichtig sind.

      (4) 1Die Prüfungsfächer und die Teilprüfungen der Promotionseignungsprüfung legt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer fest. 2Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Teilprüfungen mindestens die Note "befriedigend" und im Notendurchschnitt aller Teilprüfungen mindestens die Note "gut" erzielt wurde. 3Das Ergebnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch die bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. 4Jede Teilprüfung der Promotionseignungsprüfung kann einmal zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Promotionsleistungen

      (1) 1Die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung sozialwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, umfassende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteilsvermögen werden durch Promotionsleistungen nachgewiesen. Promotionsleistungen sind: eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputation) sowie das Promotionsstudium.

      (2) 1Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidate...
      § 7 Promotionsleistungen

      (1) 1Die Befähigung zur selbständigen Bearbeitung sozialwissenschaftlicher oder wirtschaftswissenschaftlicher Problemstellungen, umfassende Fachkenntnisse und wissenschaftliches Urteilsvermögen werden durch Promotionsleistungen nachgewiesen. Promotionsleistungen sind: eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und deren Verteidigung (Disputation) sowie das Promotionsstudium.

      (2) 1Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen. 2Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 3In Ausnahmefällen kann die Promotionskommission
      von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung möglich ist. 4In diesen Fällen ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      § 8 Einreichung und Bewertung der Dissertation

      (1) 1Die Kandidatin bzw. der Kandidat reicht die Dissertation bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein. 2Die Einreichung setzt den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums voraus, der von der Promotionskommission festzustellen und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist. 3Die Dissertation sollte nicht in ihrer Gesamtheit publiziert sein. 3Sollen mehrere Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Publikationen als Dissertation anerkannt werden (kumulative Dissertation), müssen sie in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen.

      (2) Die Einreichung umfasst:
      1. die maschinengeschriebene Dissertation oder die Bestandteile der kumulativen Disser-tation einschließlich einer den inhaltlichen Zusammenhang darlegenden Synopse in vier Exemplaren,
      2. eine Erklärung, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation oder die Bestandteile der kumulativen Dissertation selbständig, insbesondere ohne die Hilfe einer Promotionsberaterin oder eines Promotionsberaters angefertigt, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt und alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      3. eine Versicherung, dass die Dissertation, Bestandteile der kumulativen Dissertation oder wesentliche Teile derselben nicht bereits einer anderen Prüfungsbehörde zur Erlangung des Doktorgrades vorlagen,
      4. eine Erklärung darüber, ob und in welcher Form die Arbeit bereits publiziert ist.
      5. die Bestätigung der Promotionskommission, dass das Promotionsstudium erfolgreich abgeschlossen ist.

      (3) 1Nach der Einreichung bestellt der Promotionsausschuss zur Beurteilung der Dissertation unverzüglich zwei Gutachterinnen oder Gutachter, von denen eine oder einer Mitglied der Promotionskommission sein muss. 2Zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter wird in der Regel die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer der Dissertation bestellt. 3Die Sprecherin bzw. der Sprecher der Promotionskommissionmübermittelt der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einen Vorschlag für die Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter. 4Für den Ausschluss und die Befangenheit von Gutachterinnen oder Gutachtern gilt Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.

      (4) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter gibt in der Regel innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gutachten über die Dissertation ab und schlägt der Promotionskommission die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie ihre Bewertung mit einer der folgenden Noten vor: - 0 oder 0.3 (summa cum laude)
      - 0.7 oder 1.0 oder 1.3 (magna cum laude)
      - 1.7 oder 2.0 oder 2.3 (cum laude)
      - 2.7 oder 3.0 (rite)
      - 3.3 oder 3.7 oder 4.0 (insufficienter).

      (5) Der Promotionsausschuss bestellt eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter, wenn die Noten der beiden Gutachtenden um 2.0 oder mehr von einander abweichen oder wenn in einem Gutachten die Annahme, im anderen die Ablehnung der Arbeit empfohlen wird.

      (6) Kann eine Gutachterin oder ein Gutachter aus unvorhergesehenen Gründen das Gutachten nicht erstellen, setzt der Promotionsausschuss eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter ein.

      (7) 1Nach Eingang des letzten Gutachtens veranlasst die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Auslegung der Dissertation und der Gutachten zur Unterrichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. 2Die Auslegungsfrist beträgt vier Wochen. 3Ort der Auslegung und Auslegungsfristen sind rechtzeitig bekannt zu geben. 4Die Einsichtsberechtigten können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich zu begründende Einwände erheben. 5Wurden schriftlich begründete Einwendungen erhoben, so gibt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Gutachtenden Gelegenheit, ihre Gutachten unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände zu ändern. 6Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zur Beurteilung der Dissertation bestellen. 7Wurde mindestens ein Gutachten gemäß Satz 5 geändert oder liegt das Gutachten der oder des gemäß Satz 6 bestellten weiteren Gutachterin oder Gutachters vor, legt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Dissertation zusammen mit dem Gutachten und den schriftlichen Einwänden nochmals aus. 8Für die nochmalige Auslegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; die Erhebung von Einwänden und die Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters sind ausgeschlossen.

      (8) 1Die Dissertation ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gutachtenden die Annahme vorschlägt. 2In diesem Fall ist die Note der Dissertation das nicht gerundete arithmetische Mittel der von den Gutachtenden vorgeschlagenen Noten, aber nicht schlechter als rite.

      (9) Die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß Abs. 7 Satz 2 oder Satz 7 und 8 unter Beilegung der Gutachten und gegebenenfalls der Einwände gemäß Abs. 7 Satz 4 schriftlich mitzuteilen.

      (10) 1Wird die Dissertation abgelehnt, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat eine neue Dissertation vorlegen. 2Eine zweite Wiederholung der Dissertation ist ausgeschlossen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 14 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren
      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Promovenden und Promovendinnen besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 1 ent...
      § 14 Voraussetzungen für gemeinsame Promotionsverfahren
      (1) Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die Co-Betreuung von Promovenden und Promovendinnen besteht oder abgeschlossen wird, die inhaltlich der Mustervereinbarung gemäß Anlage 1 entspricht, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassungsvoraussetzungen beider Universitäten erfüllt.

      (3) Die Verfahrensabwicklung liegt bei der Universität, bei der die Dissertation eingereicht wird.

      (4) 1Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Universität festgesetzt, an der die Dissertation eingereicht wird. 2 Die jeweils andere Universität stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 15 Betreuung, Annahme oder Ablehnung der Dissertation in gemeinsamen Promotionsverfahren
      (1) 1Soll die Dissertation an der Universität Bamberg eingereicht werden, so wird sie durch eine zur Abnahme von Promotionen befähigte Hochschullehrerin bzw. einen zur Abnahme von Promotionen befähigten Hochschullehrer und eine entsprechend befähigte Person der ausländischen Universität betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1.

      (2) Wurde die Dissertation in Bamberg gemäß § 8 Abs. 8 angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (3) 1Erteilt die ausländische Universität die Zustimmung nach Abs. 2 über den Fortgang des Verfahrens, so findet die mündliche Prüfung nach den §§ 7 Abs. 3 und Abs. 9 statt. 2Die ausländische Betreuerin oder der ausländischen Betreuer nehmen an der Disputation als Prüferin bzw. Prüfer (Disputationsgegner bzw. -gegnerin) im Sinne des § 9 Abs. 1 teil.

      (4) 1Ist die Dissertation an der Universität Bamberg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der ausländischen Universität verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (5) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie zusammen mit den Gutachten der Universität Bamberg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Wurde die Dissertation nach § 8 Abs. 8 an der Universität Bamberg angenommen, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In diesem Fall muss in der Regel mindestens die Betreuerin bzw. der Betreuer der Universität Bamberg dem die mündliche Prüfungen abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören.
      (6) 1Ist die Dissertation zwar an der ausländischen Universität angenommen, jedoch endgültig nicht an der Universität Bamberg, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird dann nach den Bestimmungen der ausländischen Universität fortgesetzt.

      § 16 Urkunde für gemeinsame Promotionsverfahren
      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von beiden Universitäten eine gemeinsame Urkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind.

      (2) 1Aus der gemeinsamen Urkunde geht hervor, dass der bzw. die Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den akademischen Grad des Dr. rer. pol. Und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. 2Beide Grade dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.

      (3) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 17 Drucklegung und Pflichtexemplare in gemeinsamen Promotionsverfahren
      1Für eine an der Universität Bamberg vorgelegte Dissertation gelten die Bestimmungen des § 11, für eine an einer ausländischen Universität vorgelegten Dissertation die dortigen Bestimmungen sowie die in der Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Festlegungen für die der jeweils anderen Universität zustehenden Exemplare. 2Beiden Universitäten ist je ein Exemplar der Dissertation für deren Prüfungsakten abzuliefern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 31.03.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Veröffentlichungen 2011
    • Source Amtliche Veröffentlichungen 47/2008
    • Last amended 30.09.2011
  • University Portrait
    „The University of Bamberg is both old and young. Future-oriented structures and facilities might suggest a recent foundation – but it has a long history and maintains its commitment to its tradition to this day”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    President of the University of Bamberg
    Image: Students sitting on the banks of the Main, Bamberg in the background.
    A modern university with a long tradition

    Since the 17th century, the University of Bamberg has seen itself explicitly as a "House of Wisdom". It was founded in 1647 by Prince-Bishop Melchior Otto Voit of Salzburg as a centre for contemporary humanistic education. Today, it houses four faculties: Humanities; Social Sciences, Economics and Business Administration; Human Sciences and Education; and Information Systems and Applied Computer Science. The University of Bamberg promotes networking and partnerships with numerous foreign universities and research institutions. Each year, over 500 students take advantage of opportunities to study at one of the more than 300 partner universities in over 60 countries. Visiting professorships enable intensive model and knowledge transfer to Bamberg. In 2005, the University of Bamberg was awarded the Family-Friendly University Audit Certificate, and was most recently re-certified in 2021.  

    Icon: uebersicht
    The excellent promotion of our young academics throughout the course of their studies and research careers is central to our philosophy.
    Icon: uebersicht
    We promote networking and partnerships with numerous foreign universities and research institutions.
    A state-of-the-art education in a World Heritage Site

    Students can choose from roughly 100 Bachelor's, Master's and teacher training programmes as well as numerous modules for modular study programmes. Motivating students to think and work independently is a core tenet. Transfer from the theoretical to the practical is achieved through seminars, exercises or integrated internships designed for this purpose. Nearly all degree programmes in Bamberg can also be studied part-time. In recent decades, service processes and IT systems at the University of Bamberg have undergone large-scale modernisation. As a result, students can expect state-of-the-art studies – even on the historic campus of the World Heritage Site. 

    Icon: studium
    Students can choose from roughly 100 Bachelor's, Master's and teacher training programmes.
    Icon: studium
    Motivating students to think and work independently is a core tenet.
    Excellent research – interdisciplinary and international

    Interdisciplinary and international networking are key strengths of the University of Bamberg. Excellent interdisciplinary research oriented towards international standards is a core characteristic of the University's profile in four particular areas: Digital Humanities, Social Sciences and Human Sciences with close cooperation between computer scientists and the University's other subjects; Empirical Social Research on Education and Labour with an emphasis on empirical educational research; Analysis and Preservation of Cultural Heritage with close cooperation between heritage conservation studies, computer science and art history; and Medieval Culture and Society, in which various fields of the humanities and cultural studies cooperate. Researchers work closely with the University's two affiliated institutes: the Leibniz Institute for Educational Trajectories (LIfBi) and the State Institute for Family Research at the University of Bamberg (ifb).

    „Our research endeavours will continue to develop dynamically – among other things through the cooperation of computer science with other departments and the dissemination of knowledge into the region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vice President for Research and Early-career Scholars of the University of Bamberg
    Icon: forschung
    Interdisciplinary and international networking are key strengths.
    Icon: forschung
    Excellent interdisciplinary research oriented towards international standards is a core characteristic.
    Image: Student in the library of the University of Bamberg
    Image: Closeup glowing light bulb with many pencils

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