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  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann in zwei Formen erfolgen
      (a) im Rahmen des Promotionsstudiengangs Psychologie
      (b) unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.

      (2) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promoti...
      § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann in zwei Formen erfolgen
      (a) im Rahmen des Promotionsstudiengangs Psychologie
      (b) unabhängig von dem Promotionsstudiengang auf der Basis eines individuell geregelten Promotionsstudiums.

      (2) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (3) Dieser Antrag beinhaltet sowohl in Fall (1)(a) als auch in Fall (1)(b)
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
      (b) den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (c) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines Studiengangs der Psychologie an einer deutschen Hochschule oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule
      (d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche
      (e) eine positive Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung des Themas als Dissertation und seine Qualifikation für einen naturwissenschaftlichen oder geisteswissenschaftlichen Doktorgrad (§ 1 Absatz 2).

      (4) 1Werden gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe (c) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 3 Buchstabe (c) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (5) Anstelle des in § 6 Absatz 3 Buchstabe (c) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Hochschulabschluss nachgewiesen werden. Über die Anerkennung und evtl. erforderlichen Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.(6) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 9 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können zugelassen werden.

      (7) Sämtliche eingereichte Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      § 7 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
      (a) der durch die Betreuerin oder dem Betreuer erstellten positiven Stellungnahme nach § 6 (3) über die Eignung und Zuordnung des Dissertationsthemas und
      (b) des erbrachten Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines Hochschulstudienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis (Gesamtnote mindestens gut) vorgelegt wird.

      (3) 1Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten Mindestdurchschnitt des Zeugnisses auf, wird die wissenschaftliche Qualifikation durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine vom Promotionsausschuss bestellte weitere Prüferin oder einen bestellten weiteren Prüfer i.S.d. § 5 Absatz 2 im Rahmen einer Eignungsprüfung festgestellt. 2Die Eignungsprüfung wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über fachliche Grundlagen des geplanten Dissertationsthemas durchgeführt. 3Sie wird als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet. 4Über die
      Eignungsprüfung wird ein Protokoll angefertigt.

      § 8 Immatrikulation
      Doktorandinnen und Doktoranden haben sich als Promotionsstudierende einzuschreiben, entweder im Rahmen des Promotionsstudiengangs Psychologie oder als Promotionsstudierende im Rahmen eines individuell geregelten Promotionsstudiums.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation soll im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1Als Dissertation kann eine kumulative Arbeit anerkannt werden, die aus in der Regel mindestens drei veröffentlichten und / oder unveröf...
      § 10 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation soll im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1Als Dissertation kann eine kumulative Arbeit anerkannt werden, die aus in der Regel mindestens drei veröffentlichten und / oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen müssen. 2Veröffentlichte Arbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitungen mit peer review Verfahren veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften akzeptiert oder eingereicht sein. 3Dabei sollen in der Regel mindestens zwei in Erstautorenschaft und mindestens eine weitere mit maßgeblicher Beteiligung der Kandidatin oder des Kandidaten verfasst worden sein. 4Neben
      den Einzelarbeiten enthält eine kumulative Arbeit einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine kritische Einordnung der eigenen Publikation aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt; der Text umfasst eine Einführung (als Einleitung) und eine Gesamtdiskussion (als Schlussteil).

      (4) Eine von mehreren Personen gemeinsam verfasste Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das einzelne Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können, deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Die Beiträge sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß Anlage1 darzulegen und zu beschreiben; gleiches gilt für die publikationsbasierte Dissertation gemäß Absatz 3.

      (5) 1Die Dissertation kann in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf neben der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers der Zustimmung des Promotionsausschusses. 3Es ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu fertigen. 4Der Titel und die Zusammenfassung einer nicht auf Englisch abgefassten Dissertation müssen in englischer Sprache beigefügt werden.


      Siehe Vermerk "Zur kumulativen Dissertation" unter
      https://www.ub.uni-osnabrueck.de/repositorium/kumulative_diss_20120226.pdf
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit ...
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung
      mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist.
      2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen
      des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 5 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 5 Absatz 3, 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade vom 29.05.1991 (Nds. GVBl. 1991, Seite 200) ist.
      3§ 19 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 19.03.2008
    • Homepage Internet page
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück 06/2020, S. 862 f.
    • Source AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 06/2008, S. 1110 ff.
    • Last amended 20.08.2020
  • University Portrait
    „We offer a wide range of degree programs and an excellent research environment. As a young, dynamic university, we foster diversity, nurture potential, and are actively involved on a national, international and regional scale.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    President of Osnabrück University
    University in the heart of the city

    Osnabrück University, founded in 1973, is a dynamic place to study, offering courses with strong research and quality credentials. The University is an integral part of the City of Peace, a vibrant city that is rich in tradition and culture.

    Icon: uebersicht
    offers courses with strong research and quality credentials
    Icon: uebersicht
    nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs
    High standards in academic supervision and support

    The University’s nine schools offer around 180 cutting-edge degree programs. The range of subjects comprises Bachelor and Master’s programs in the following areas of study

    • Humanities and Social Sciences, Sports
    • Mathematics, Computer Science, Natural Sciences
    • Law and Economics
    • Language, Literary and Cultural Studies
    • Theology, Art, Music, Textiles

    Another strong point of Osnabrück University is the scientifically based education and training of teachers for virtually all school types.

    Icon: studium
    prepares graduates excellently for the national and international labor market
    Icon: studium
    numerous cooperative agreements with businesses and institutions give students the opportunity to gain practical experience at an early stage
    Interdisciplinary research

    The outstanding research undertaken at the University is only possible due to close interdisciplinary cooperation:

    • The AI Campus is the result of many years of specialization in the field of Artificial Intelligence (AI).
    • The Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) interdisciplinary research center develops new approaches in modern cell biology.
    • The Institute of Migration Research and Intercultural Studies (IMIS) explores the aspects of spatial mobility and intercultural experiences.
    • Early childhood education and development is addressed at the Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) research center.
    • A beacon of interdisciplinary cooperation is the Institute of Cognitive Science (IKW), which addresses issues of higher cognitive functions.
    • At the Institute of Environmental Systems Research (USF), research is conducted on changes in environmental systems.
    • The European Legal Studies Institute, one of Europe’s most important research facilities in the field of comparative law and the harmonization of law, is firmly anchored at Osnabrück University.


    The “UOS 2020” concept for the future, featuring six key research strands, paves the way for the development of the University in years to come.

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    one of the University’s core tasks is to train and develop young scholars.
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    optimal student support is a priority for the university

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