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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Köln U Humanwissenschaftliche Fakultät

Universität Augsburg

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Quick Overview

  • University Universität Augsburg
  • Faculty / department Fakultät für Angewandte Informatik
  • Degree
    ... Business Informatics; Computer Science; Computer Science for Engineering Applications; Geography; Geo-informatics; Klima- und Umweltwissenschaften
    Business Informatics; Computer Science ...
  • Subjects Computer science
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Zur Promotion zugelassen werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 APromO, Bewerber und Bewerberinnen, die einen Diplom- oder Masterabschluss an der Fakultät für Angewandte Informatik oder den Master of Education in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2), an der Universität Augsburg erworben haben.

      (2) 1Weitere Voraussetzung ist, dass das Studiu...
      § 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Zur Promotion zugelassen werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 APromO, Bewerber und Bewerberinnen, die einen Diplom- oder Masterabschluss an der Fakultät für Angewandte Informatik oder den Master of Education in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2), an der Universität Augsburg erworben haben.

      (2) 1Weitere Voraussetzung ist, dass das Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen wurde. 2Überdurchschnittlicher Erfolg liegt vor, wenn die Diplom- oder Masterarbeit mindestens mit der Note "gut" bewertet wurde und die Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 ist.

      (3) 1Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des
      überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte, die das Fach, in das die Dissertation fällt, vertreten, den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Zusätzlich müssen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik die erfolgreiche Teilnahme an
      Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden aus dem Diplomhaupt- oder Masterstudium der Informatikstudiengänge der Universität Augsburg. Die entsprechenden Leistungsnachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbrachtwerden und jeweils mit der Note "gut" (2,50) oder besser bewertet sein. Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
      b) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Geographie entweder eine bestandene mündliche Prüfung, deren Form und Inhalt den Bestimmungen der Diplom- oder Masterprüfungsordnung für Geographiestudiengänge der Universität Augsburg in der jeweils geltenden Fassung für das Hauptfach entspricht, oder die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen dieses Faches, Die studienbegleitenden Leistungsnachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht werden und jeweils mit der Note "sehr gut" (1,50) oder besser bewertet sein.

      (4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes studiert haben oder die eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gem. § 8 Abs. 2 APromO fest, ob ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

      (5) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die nicht unter Abs. 1 und 4 fallen, und die ein Abschlussexamen an einer Hochschule des In- oder Auslandes erbracht haben, kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      (6) 1Zur Promotion in einem an der Fakultät für Angewandte Informatik durch einen hauptberufliche/n Professor/in vertretenen Fach wird bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplomstudium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,50 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität Augsburg nachgewiesen hat, wobei der Bewerber oder die Bewerberin im Durchschnitt aller dieser Prüfungen mindestens die Note "gut" (2,50) erreicht haben muss. 2Die Modalitäten dieser Prüfungen regelt eine Prüfungskommission bestehend aus drei Mitwirkungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation
      Zu §§ 9 bis 12 und 19 APromO

      (1) 1Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen. 2Promotionsfächer sind Informatik, Geographie, Geoinformatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik sowie Klima- und Umweltwissenschaften.

      (2) 1Als Betreuer oder Betreuerin einer Dissertation kann nur eingesetzt werden, wer das Fach vertritt, in das die Dissertation fällt. 2Von den zwei Guta...
      § 6 Dissertation
      Zu §§ 9 bis 12 und 19 APromO

      (1) 1Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen. 2Promotionsfächer sind Informatik, Geographie, Geoinformatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik sowie Klima- und Umweltwissenschaften.

      (2) 1Als Betreuer oder Betreuerin einer Dissertation kann nur eingesetzt werden, wer das Fach vertritt, in das die Dissertation fällt. 2Von den zwei Gutachtern oder Gutachterinnen der Dissertation muss mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin mitwirkungsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO sein, der zweite Gutachter oder die zweite Gutachterin soll mitbewirkungsberechtigt nach § 2 Abs. 1 APromO sein. 3Weitere, auch externe, Gutachter oder Gutacherinnen können durch den Ständigen Promotionsausschuss bestellt werden. 4Wenn sich die Note "summa cum laude" abzeichnet, muss ein dritter externer Gutachter oder eine dritte externe Gutachterin durch den Ständigen Promotionsausschuss bestellt werden.
      5Bei einer kooperativen Promotion mit einer Fachhochschule werden zwei Gutachter oder Gutachterinnen aus der Fakultät und der betreuende Professor oder die betreuende Professorin an der Fachhochschule bestellt. 6Dabei muss der Professor oder die Professorin an der Fachhochschule seinen oder ihren Doktortitel im Promotionsfach des Bewerbers oder der Bewerberin oder einem dem Promotionsfach eng verwandten Fach erworben haben.

      (3) Auf Antrag an den Ständigen Promotionsausschuss kann auch ein auswärtiger Betreuer oder eine auswärtige Betreuerin bestellt werden, sofern dieser oder diese mitwirkungsberechtigt im Sinne von § 2 dieser Promotionsordnung i.V.m. § 2 Abs. 2 APromO ist.

      (4) 1In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann der Ständige Promotionsausschuss eine kumulative Promotion zulassen. 2Der Ständige Promotionsausschuss entscheidet in Absprache mit den Instituten, ob eine kumulative Promotion beim Kandidaten oder bei der Kandidatin möglich ist und schließt mit dem Promovenden oder der Promovendin eine individuelle Zielvereinbarung über die zu erbringende Leistungen ab.

      (5) 1Eine bereits veröffentlichte Schrift (Monographie) kann nicht nachträglich als Dissertation eingereicht werden. 2Gemeinschaftsdissertationen sind nicht möglich.

      (6) Die elektronische Fassung der Dissertation kann einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden.

      (7) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses soll auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin bei Befürwortung des Betreuers oder der Betreuerin der Arbeit die Abfassung der Dissertation in englischer Sprache zulassen.

      (8) Werden weitere Gutachter oder Gutachterinnen nach Abs. 2 Satz 3 bestellt, gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 APromO entsprechend.

      (9) 1Die Dissertation und die Gutachten liegen drei Wochen in der Fakultätsverwaltung zur Einsichtnahme aus. 2Die nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigten und die promovierten Mitglieder der Fakultät werden vom Dekan oder von der Dekanin vom Ausliegen der Gutachten und der Dissertation unterrichtet.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • Aus: Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021
      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann ...
      Aus: Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021
      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      Fachpromotionsordnung
      § 12 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 - 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 7 und 8 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass die mündliche Prüfung oder Teile davon in englischer Sprache durchgeführt werden können.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 21.05.2014
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Source Internetseite der Universität Augsburg
    • Last amended 27.05.2015

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