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Universität Bremen

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Dissertationsthema steht, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelorabschluss oder mit dem Diplom an einer
      Fachhochschule bee...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Dissertationsthema steht, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelorabschluss oder mit dem Diplom an einer
      Fachhochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn
      - der Abschluss mindestens die Gesamtnote „sehr gut“ hat und
      - eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mindestens zwei Semester vorher erfolgt
      ist und
      - durch zusätzliche Studienleistungen in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Diese Leistungen sind in einschlägigen Lehrveranstaltungen von Masterprogrammen bzw. in „Summer schools“ an der Universität Bremen oder an anderen deutschen oder internationalen Universitäten oder Hochschulen zu erbringen. Der Umfang dieser Studienleistungen wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Absatz 4) nach Stellungnahme einer bzw. eines in dem betreffenden Fach tätigen Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrers festgesetzt. Er soll so festgesetzt werden, dass die Leistungen in längstens zwei Semestern erbracht werden können.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch als kumulative Dissertation abgefasst werden. Dabei sind folgende Anforderungen von der Bewerberin bzw. vom Bewerber zu erfüllen:
      1. Die kumulative Dissertation hat aus mindestens d...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch als kumulative Dissertation abgefasst werden. Dabei sind folgende Anforderungen von der Bewerberin bzw. vom Bewerber zu erfüllen:
      1. Die kumulative Dissertation hat aus mindestens drei Einzelarbeiten in Form schriftlichenwissenschaftlicher Fachbeiträge zu bestehen. Alle Einzelarbeiten müssen sich einem gemeinsamen Fachgebiet, d.h. einem spezifischen Themengebiet der jeweiligen Disziplin, zuordnen lassen und zur Veröffentlichung in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, Fachbüchern, Sammelbänden und Enzyklopädien vorgesehen sein. Mindestens zwei Einzelarbeiten müssen publiziert oder zur Publikation angenommen sein und im Zuge der Publikation an einem internationalen oder deutschen Peer Review-Verfahren teilgenommen haben. Im Ausnahmefall kann der Promotionsausschuss auch eine zur Revision eingeladene Einzelarbeit als eine zur Publikation angenommene Einzelarbeit anerkennen.
      2. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss Erstautorin bzw. Erstautor (bzw. Alleinautorin bzw. Alleinautor) aller Einzelarbeiten sein. Als Erstautor bzw. Erstautorin hat sie bzw. er den größten Anteil zur Publikation beizutragen. Hierzu ist der Eigenanteil in einer Anlage, die Bestandteil der Dissertation ist, in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Geteilte Erstautorenschaften werden grundsätzlich akzeptiert. Ein begründeter Antrag mit Darlegungen der entsprechenden Beiträge der Erstautorinnen bzw. Erstautoren ist dem Promotionsausschuss vorzulegen.
      3. Die Annahme zur Publikation soll bei keiner der Arbeiten zum Zeitpunkt der Einreichung der kumulativen Dissertation länger als fünf Jahre zurückliegen. In begründeten Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über Ausnahmen von dieser Regel.
      4. Der Forschungszusammenhang der Einzelarbeiten muss in Form einer Synopse bzw.
      Mantelschrift im Umfang von ca. 20 Seiten eingeleitet, herausgearbeitet und diskutiert werden. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung gemäß Absatz 5 schriftlich zu bestätigen.
      5. Die Gutachter bewerten sowohl den Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zu den Einzelarbeiten als auch deren bzw. dessen Leistung im Rahmen der kumulativen Dissertation insgesamt. Sie wenden dabei die Standards ihres Faches an.

      (3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wird eine kumulative Dissertation nach Absatz 2 eingereicht, kann diese ganz oder teilweise in Englisch oder Deutsch vorgelegt werden. Es ist eine jeweils maximal einseitige Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache anzufügen.

      (5) Die Dissertation ist in einem gedruckten Exemplar (ausschließlich Press- oder Klebebindung) und als elektronische Version in einem gängigen Textverarbeitungsprogramm vorzulegen. Der Dissertation ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt gem. § 65 Absatz 5 BremHG (siehe Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung) beizufügen, dass
      1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbstständig) angefertigt hat,
      2. die Bewerberin/ bzw. der Bewerber keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat,
      3. die Bewerberin bzw. der Bewerber die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat, die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.

      (6) Die Dissertation ist mindestens 14 Tage universitätsöffentlich auszulegen. Hierauf ist durch Aushang oder über Emailverteiler hinzuweisen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im F...
      § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuerinnen bzw. Betreuer und Gutachterinnen bzw. Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferinnen bzw. Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassungen vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Wenn die Landessprache an der anderen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 3 kann festgelegt werden, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Universität vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.

      (6) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      - die beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer,
      -je eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachterinnen bzw. Gutachter sein.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 a Absatz 6 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuer jeweils eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen bestellt werden können.

      (7) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der anderen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte andere Universität geltenden Recht.

      (8) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.

      § 14 Promotion im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Gradu-
      iertenschulen

      (1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen bzw. Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben.

      (2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt, welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist, in welchem Zeitraum eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand möglich ist, wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut, welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen bzw. Gutachtern angewendet werden, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

      (3) Für die Promotionen gem. § 14 gelten, soweit die Vereinbarung gem. Absatz 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 4/2023

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