§ 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im F...
§ 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 regelt,
- wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
- wechselseitige Studienaufenthalte der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
- an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuerinnen bzw. Betreuer und Gutachterinnen bzw. Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferinnen bzw. Prüfer angehören,
- in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassungen vorzulegen sind,
- welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.
(4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.
(5) Wenn die Landessprache an der anderen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 3 kann festgelegt werden, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Universität vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.
(6) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
- die beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer,
-je eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachterinnen bzw. Gutachter sein.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 a Absatz 6 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuer jeweils eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen bestellt werden können.
(7) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der anderen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte andere Universität geltenden Recht.
(8) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.
§ 14 Promotion im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Gradu-
iertenschulen
(1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen bzw. Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt, welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist, in welchem Zeitraum eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand möglich ist, wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut, welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen bzw. Gutachtern angewendet werden, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
(3) Für die Promotionen gem. § 14 gelten, soweit die Vereinbarung gem. Absatz 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.