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Universität Bremen

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Quick Overview

  • University Universität Bremen
  • Faculty / department Fachbereich 08 Sozialwissenschaften
  • Degree
    ... East European Cultural History; Geography; History; Political Science; Sociology
    East European Cultural History; Geography ...
  • Subjects Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, nachgewiesen durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der Studienabschluss muss besser sein als 2,5 (gut). Liegen internationale Zeugnisse vor, so er...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, nachgewiesen durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der Studienabschluss muss besser sein als 2,5 (gut). Liegen internationale Zeugnisse vor, so erfolgt die Umrechnung der Note nach der bayrischen Formel. Alternativ kann die Promovendin oder der Promovend nachweisen, dass sie oder er zum besten Drittel der Absolventen des Jahrgangs der Universität gehört.

      (2) Wer sein Studium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplom einer Fachhochschule beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. ein Abschluss mit einer Gesamtnote besser als 1,5 (sehr gut) vorliegt,
      2. das abgeschlossene Studium in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht,
      3. zuvor eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgt ist und
      4. durch zusätzliche Studienleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Der Umfang dieser Studienleistungen wird im Zusammenhang mit der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Absatz 4) vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich (§ 4 Absatz 6) festgesetzt. Der Umfang dieser Studienleistungen darf 90 CP nicht überschreiten.

      (3) Über die Frage, ob ein sinnvoller Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Studium und dem Promotionsvorhaben besteht, entscheidet der Promotionsausschuss. Im Zweifelsfall holt er dazu eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs (§ 4 Absatz 6) ein
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Es ist eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftliche Ansprüche erfüllt, die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis stellt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält.

      (2) Die Dissertation kann aus mehreren Originalarbeiten bestehen (kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Bewerberin bzw. dem Bewerber darzulegen ist. Ist die vorgelegte Dissertation Bestandteil einer v...
      § 6 Dissertation

      (1) Es ist eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftliche Ansprüche erfüllt, die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis stellt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält.

      (2) Die Dissertation kann aus mehreren Originalarbeiten bestehen (kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Bewerberin bzw. dem Bewerber darzulegen ist. Ist die vorgelegte Dissertation Bestandteil einer von mehreren Personen verfassten Arbeit, so muss der Anteil der Bewerberin bzw. des Bewerbers für sich den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen. Die Urheberschaft der Bewerberin bzw. des Bewerbers an der Dissertation muss ausgewiesen werden. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
      - Für kumulative Dissertationen im Fachbereich 10 und 8 gilt, dass die Arbeit aus mindestens sechs Beiträgen in Aufsatzlänge besteht. Mindestens drei Beiträge müssen in anerkannten Zeitschriften oder Herausgeberbänden mit Peer-review-Verfahren publiziert oder für die Publikation angenommen
      werden.
      - Für kumulative Dissertationen in den Fachbereichen 11 und 9 gilt, dass die Arbeit aus mindestens vier Beiträgen in Aufsatzlänge besteht. Mindestens zwei Beiträge müssen in anerkannten Zeitschriften mit Peer-review-Verfahren publiziert oder für die Publikation angenommen worden sein.
      - Die Doktorandin bzw. der Doktorand ist als Hauptautorin bzw. als Hauptautor an der Autorenschaft aller Einzelarbeiten beteiligt.
      - Bei mindestens zwei der Arbeiten muss die Doktorandin bzw. der Doktorand, die alleinige Autorin bzw. der alleinige Autor sein.
      - Keine der Einzelarbeiten darf mit einer Gutachterin bzw. einem Gutachter in gemeinsamer Autorenschaft verfasst sein.
      - Für Beiträge, die in Ko-Autorschaft verfasst worden sind, sind die wissenschaftlichen Anteile der Beteiligten explizit schriftlich auszuweisen. Diese Erklärung ist von allen Autorinnen und Autoren in einem separaten Dokument schriftlich zu bestätigen. Die Autorenschaft umfasst in der Regel höchstens drei Autorinnen bzw. Autoren.
      - Der Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ist in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung darzulegen.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotions- ausschuss kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

      (4) Die Dissertation kann ganz oder teilweise bereits veröffentlicht sein.

      (5) Die Dissertation ist in vier Exemplaren und als elektronische Version in einem gegen Änderungen gesicherten Datenformat vorzulegen, dass mit Plagiatssoftware untersucht werden kann. Der Dissertation ist eine schriftliche Versicherung (Anlage 1 zu dieser Promotionsordnung) an Eides Statt gem. § 65 Absatz 5 BremHG beizufügen, dass:
      - die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbstständig) angefertigt worden ist,
      - keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und wörtliche oder inhaltliche Übernahmen als solche kenntlich gemacht sind,
      - die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegeben gedruckten Version.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerber...
      § 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an einer Universität enthalten;
      2. nach Maßgabe der Promotionsverfahrensregelungen der Partneruniversität für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr.1 regelt,
      1. wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      2. dass beide Betreuerinnen bzw. Betreuer zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bestellen sind,
      3. an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      4. aus wie vielen Mitgliedern welcher Statusgruppen der beteiligten Universitäten die Prüfungskommission zusammengesetzt wird,
      5. dass beide Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie mindestens ein weiteres Mitglied jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferinnen bzw. Prüfer angehören,
      6. in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind (Absatz 3),
      7. welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.
      In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 Absatz 2 Nr. 2 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuer jeweils eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die Mitglieder der jeweiligen Universitäten sind, als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation in einer dritten Sprache vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität Bremen statt, werden die Betreuerinnen bzw. Betreuer zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern bestellt. Der zu bestellenden Prüfungskommission gehören mindestens an:
      1. die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter,
      2. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die bzw. der Mitglieder der ausländischen, und eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die bzw. der Mitglied der Universität Bremen sind.
      In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass der Prüfungskommission entsprechend § 9 weitere Mitglieder aus den beiden beteiligten Universitäten angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Promotionsausschuss bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können weitere von § 9 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann sich im Kolloquium der Landessprache der ausländischen Universität bedienen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Landessprache der Partneruniversität sowie ggf. die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.

      (6) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Universität statt, müssen die promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. § 9 Absatz 5 - 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bericht von den aus der Universität Bremen bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachtern sowie Prüferinnen bzw. Prüfern dem Promotionsausschuss zusammen mit einer Kopie des Protokolls der mündlichen Prüfung und der Entscheidung der Prüfungskommission
      vorzulegen ist.
      (7) § 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde der ausdrückliche Hinweis
      enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten
      handelt.

      § 14 Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme, Graduiertenkollegs und Graduiertenschulen

      (1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen, Graduiertenkollegs und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche mit unterschiedlichen Promotionsordnungen der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen bzw. Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben.

      (2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist,
      - in welchem Zeitraum eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand möglich ist,
      - wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut,
      - welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen bzw. Gutachtern angewendet werden,
      - die Bewertungskriterien,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission

      (3) Für die Promotionen gem. § 14 gelten, soweit die Vereinbarung gem. Absatz 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

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  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 2024

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