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Universität Münster

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 6 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Die Promotionsstudierenden sollen während der Dauer der Promotion an der Universität Münster eingeschrieben sein. Zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung und Prüfungsdurchführung müssen die Promovierenden an der Universität Münster immatrikuliert sein.

      (2) Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden ...
      § 6 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Die Promotionsstudierenden sollen während der Dauer der Promotion an der Universität Münster eingeschrieben sein. Zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung und Prüfungsdurchführung müssen die Promovierenden an der Universität Münster immatrikuliert sein.

      (2) Das Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes Fach gewählt werden (s. § 6 Abs. 5).

      (3) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als ‚Bachelor’ verliehen wird (s. § 67 Abs. 4 Nr. 1 HG);
      b) einen Abschluss mit mindestens der Note 1,50 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (s. § 67 Abs. 4 Nr. 2 HG). Diese können vor Aufnahme des Promotionsstudiums oder studienbegleitend durchgeführt werden. Im Einzelnen wird dies von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf Vorschlag der Erstbetreuerin / des Erstbetreuers oder der Betreuergruppe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (s. § 8 Abs. 4) geregelt.
      c) einen Abschluss in einem einschlägigen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von zwei bis vier Semestern, dem ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht (s. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG).
      Die Abschlüsse gemäß a) und c) müssen mit mindestens 2,50 bewertet sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit dem/der vorgeschlagenen Erstbetreuenden.

      (4) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Absatz 3 gleichwertig sind.

      (5) Einschlägig ist ein Abschluss, der fachlich dem gewählten Promotionsfach entspricht. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses auch einen Abschluss in einem anderen Fach als einschlägig anerkennen, wenn die Betreuerin / der Betreuer bzw. die Betreuergruppe die fachliche und persönliche Eignung der Promovendin / des Promovenden für das Promotionsfach bestätigt. Die/der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Erstbetreuerin / dem Erstbetreuer die Anerkennung mit der Auflage verbinden, während des Promotionsstudiums angemessene zusätzliche Studienleistungen im Promotionsfach zum Ausgleich fachlicher Defizite zu erbringen.

      (6) Die Bewerberin / Der Bewerber muss die in Anhang B im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann in Absprache mit der Erstbetreuerin / dem Erstbetreuer oder der Betreuergruppe gestatten, dass
      a) die Kenntnis einer in Anhang B geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache ersetzt wird;
      b) auf den Nachweis der Kenntnis einer der geforderten Fremdsprachen verzichtet wird, wenn eine adäquate Ersatzleistung vorgelegt wird.

      (7) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, in der durch die Erstbetreuerin / den Erstbetreuer oder die Betreuergruppe oder durch die ausbildende Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg):
      a) die Mitglieder der Betreuergruppe benannt werden;
      b) die Betreuung im Rahmen eines begleitenden, strukturierten wissenschaftlichen Studienprogramms sowie eventuelle zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen (s. Absatz 3) geregelt und verbindlich zwischen der Promovendin / dem Promovenden und den Mitgliedern der Betreuergruppe vereinbart werden.

      (8) Die Betreuungsvereinbarung ist bei der Immatrikulation in einen Promotionsstudiengang vorzulegen. Der Name der Zweitbetreuerin / des Zweitbetreuers kann nachträglich hinzugefügt werden; dies soll spätestens ein Jahr nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung geschehen.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 3 Struktur des Promotionsverfahrens
      ...
      - eine in deutscher oder in begründeten Fällen auch in einer anderen Sprache verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Im Promotionsfach „Englische Philologie“ wird die Dissertation in der Regel auf Englisch geschrieben, auf Antrag und mit Einverständnis der Betreuerinnen / Betreuer ausnahmsweise in deutscher Sprache. Auf begründeten Antrag einzelner Fächer kann der Promotionsausschuss auch mehrere schriftliche Arbeiten als kumula...
      § 3 Struktur des Promotionsverfahrens
      ...
      - eine in deutscher oder in begründeten Fällen auch in einer anderen Sprache verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Im Promotionsfach „Englische Philologie“ wird die Dissertation in der Regel auf Englisch geschrieben, auf Antrag und mit Einverständnis der Betreuerinnen / Betreuer ausnahmsweise in deutscher Sprache. Auf begründeten Antrag einzelner Fächer kann der Promotionsausschuss auch mehrere schriftliche Arbeiten als kumulative Dissertationsleistung zulassen, sofern diese Arbeiten in Umfang989 und Qualität einer Dissertation entsprechen. Die Fächer legen im Anhang C fest, ob sie die kumulative Dissertation vorsehen und nach welchen Kriterien diese ggf. möglich ist.

      Anhang C
      Bei Vorlage einer kumulativen Dissertation muss von der Betreuergruppe bestätigt werden, dass sie den Anforderungen einer monographischen Dissertation entspricht.
      1) Allgemeine Sprachwissenschaft
      Die als kumulative Dissertation anerkannten Teilpublikationen müssen in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Die kumulative Dissertation wird als Buchdruck (Papierversion) mit einheitlicher Formatierung eingereicht und enthält neben den Veröffentlichungen eine ausführliche Zusammenfassung der Teilpublikationen. Für jede der Veröffentlichungen muss der jeweilige Stand (eingereicht, begutachtet, angenommen, in welchem Publikationsmedium veröffentlicht und dergleichen) angegeben werden sowie die beteiligten Autorinnen/Autoren.
      2) Indogermanistische Sprachwissenschaft
      Die als kumulative Dissertation anerkannten Teilpublikationen müssen in einem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen. Die kumulative Dissertation wird als Buchdruck (Papierversion) mit einheitlicher Formatierung eingereicht und enthält neben den Veröffentlichungen eine ausführliche Zusammenfassung der Teilpublikationen. Für jede der Veröffentlichungen muss der jeweilige Stand (eingereicht, begutachtet, angenommen, in welchem Publikationsmedium veröffentlicht und dergleichen) angegeben werden sowie die beteiligten Autorinnen/Autoren.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit Fächern außerhalb des Fachbereichs Philologie oder mit einer Partneruniversität

      (1) Der Fachbereich Philologie kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit anderen Fachbereichen der Universität Münster oder einer Partneruniversität verleihen.

      (2) Der Fachbereich Philologie kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführun...
      § 18 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit Fächern außerhalb des Fachbereichs Philologie oder mit einer Partneruniversität

      (1) Der Fachbereich Philologie kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit anderen Fachbereichen der Universität Münster oder einer Partneruniversität verleihen.

      (2) Der Fachbereich Philologie kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Satz 1 oder Absatz 1 setzt eine schriftliche Vereinbarung mit dem betreffenden anderen Fachbereich der Universität Münster oder dem relevanten Fachbereich der Partneruniversität voraus. In der Vereinbarung verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens. In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird und dass alle geltenden formalen Regularien der Universität Münster und der Partneruniversität hierbei Berücksichtigung finden. Es können bzgl. der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuer/innen oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 11/2024

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