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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Medizinische Fakultät
  • Degree
    ... Dentistry; Frontiers of Medicine; Medicine
    Dentistry; Frontiers of Medicine ...
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. medic.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr. med. ist bei Humanmedizinerinnen bzw. Humanmedizinern das berufsqualifizierende ärztliche Staatsexamen oder die Erteilung der deutschen Approbation als Ärztin oder Arzt oder die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen als Ärztin oder Arzt aufgrund der einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder die Erteilung der deutschen...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr. med. ist bei Humanmedizinerinnen bzw. Humanmedizinern das berufsqualifizierende ärztliche Staatsexamen oder die Erteilung der deutschen Approbation als Ärztin oder Arzt oder die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen als Ärztin oder Arzt aufgrund der einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland oder die Erteilung der deutschen Approbation als Ärztin oder Arzt aufgrund einer im Ausland abgelegten Prüfung.

      (2) Voraussetzung für die Promotion zur bzw. zum Dr. med. dent. ist die bestandene Zahnärztliche Prüfung oder die Erteilung der deutschen Approbation als Zahnärztin bzw. Zahnarzt aufgrund einer im Ausland abgelegten Prüfung oder die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen als Zahnärztin bzw. Zahnarzt aufgrund der einschlägigen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

      (3) Voraussetzungen für die Promotion zur bzw. zum Dr. rer. medic. sind:

      a) ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird oder
      b) ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs.2 S.2 HG

      sowie der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium entweder in einem nicht-humanmedizinischen oder -zahnmedizinischen Fach und eine Kenntnisprüfung in theoretischer Medizin. Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Abs. 1 oder 2 werden nach erfolgreicher Teilnahme am fakultätsinternen PhD-Programm der medizinischen Fakultät in seiner jeweils gültigen Fassung zugelassen. Zudem ist der Nachweis über die Bearbeitung des Dissertationsthemas im Umfang von mindestens zwei Arbeitsjahren oder eine mindestens zweijährige ganztägige wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Medizin oder Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen zu erbringen. Nicht wissenschaftliche und promotionsfremde Tätigkeiten führen entsprechend ihres Zeitanteils zu einer Verlängerung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stipendiatinnen und Stipendiaten entsprechend. Diese Arbeit muss im direkten Zusammenhang mit dem in Satz 1 genannten Studienfach der Antragstellerin bzw. des Antragstellers stehen. Auf Antrag kann der Promo-tionsausschuss in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Außerdem ist die Teilnahme an einem Kurs der medizinischen Terminologie nachzuweisen, sofern dies nicht Bestandteil des Studiums war (z. B. Pharmazie oder Tiermedizin). Der Inhalt der Dissertation muss Bezug haben zu den Fächern der Medizinischen Fakultät. In Zweifelsfällen kann der Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren davon abhängig machen, dass sich die Bewerberin bzw. der Bewerber einer Kenntnisprüfung in dem Fachgebiet unterzieht, dem ihre bzw. seine Dissertation oder ihr bzw. sein Dissertationsvorhaben zuzurechnen ist. Richtlinien zu den Ausnahmen beschließt der Promotionsausschuss. Diese sind in der jeweils aktuellsten Version anzuwenden. Sie sind im Dekanat einsehbar.

      (4) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs.3 S.1 b) einschließlich der Zahl und Art der Nachweise dieser Studien sowie der Studienleistungen und Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.

      (5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Medizinischen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      (6) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. med. und Dr. med. dent. kann auch vor Bestehen der genannten Abschlussprüfungen ausgesprochen werden. Bei Humanmedizinerinnen bzw. Humanmedizinern des Regelstudiengangs nicht vor Erlangung der Zugangsvoraussetzungen zum Praktischen Jahr; bei Zahnmedizinerinnen bzw. Zahnmedizinern nicht vor erfolgreichem Abschluss des Kursus der Zahnersatzkunde II.


      § 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      (1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss

      1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
      3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu er-werbenden Abschluss zu bewerten ist.

      (2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Studien verlangen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      § 10 Center for Doctoral Studies

      (1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber für die Promotion zur bzw. zum Dr. rer. medic. soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) erwerben. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

      (2) Sollten im Einzelfall die Qualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten

    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Fremdsprache abgefasste Dissertation zulassen; in diesem Falle kann eine dreiseitige Zusammenfassung in deutscher Sprache gefordert werden. Der Antrag muss vor Abfassung der Dissertation gestellt werden. In der Dissertation ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche selbständige Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss auch eine in einer anderen Fremdsprache abgefasste Dissertation zulassen; in diesem Falle kann eine dreiseitige Zusammenfassung in deutscher Sprache gefordert werden. Der Antrag muss vor Abfassung der Dissertation gestellt werden. In der Dissertation muss erklärt werden, wo die der Dissertation zu Grunde liegenden Originaldaten hinterlegt sind und wie der Eigenanteil der Promovendin bzw. des Promovenden an den in der Dissertation dargestellten Ergebnissen ist.

      (2) Eine oder mehrere bereits publizierte, eigenständig verfasste wissenschaftliche Veröffentlichung bzw. Veröffentlichungen in einer international anerkannten, begutachteten und in PubMed oder Web of Science gelisteten Fachzeitschrift, deren Allein- oder Erstautor die Bewerberin bzw. der Bewerber ist, kann nach Prüfung durch den Promotionsausschuss als Dissertation eingereicht werden. Zur Erlangung des Dr. rer. medic. müssen als kumulative Dissertation mindestens zwei Veröffentlichungen als Allein- oder Erstautor eingereicht werden. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung sowohl der Betreuerin bzw. des Betreuers als auch der Koautoren vorgelegt werden, die den von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden geleisteten Beitrag zu der Arbeit detailliert beschreibt und aus der hervorgeht, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand den wesentlichen Teil der Arbeit geleistet hat. Die Veröffentlichung soll in der Regel nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss. Der Veröffentlichung bzw. den Veröffentlichungen kann auf Wunsch der Doktorandin bzw. des Doktoranden eine allgemeine Einleitung und gemeinsame Diskussion beigefügt werden.

      (3) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Medizin-ischen Fakultät angehören.

      (4) Arbeiten aus früheren Prüfungen dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Vorveröffentlichungen sind im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer zulässig.

      (5) Die Dissertation soll im fachlichen Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin oder einem außerplanmäßigen Professor, einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen entstanden sein. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während der Dauer des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird im Regelfall durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen in der jeweils gültigen Fassung zum Ausdruck gebracht.

      (6) Die Betreuungsvereinbarung ist zu Beginn der Arbeit, spätestens jedoch ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion im Promotionsbüro einzureichen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 16 a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von...
      § 16 a Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Der individuelle Kooperationsvertrag kann hinsichtlich der Besetzung der Promotionskommission vorsehen, dass die Promotionskommission zu gleichen Teilen von den beteiligten Universitäten zu besetzen ist.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Medizinische Fakultät einen akademischen Grad nach § 1 Abs.3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach den dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 08.01.2008
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachung 321/2017, S. 1 ff.
    • Source Amtliche Bekanntmachung 2/2008, S. 13 ff.
    • Last amended 06.11.2017

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