Search results

Results 1 of 1 total

Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Leipzig U Juristenfakultät

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Add to Watchlist (Please login)

Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer einen mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung bewerteten Abschluss 1. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder 2. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemesse...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer einen mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung bewerteten Abschluss 1. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder 2. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wirtschaftswissenschaftliche Studien oder 3. eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Abschlüsse, die in fachverwandten Studiengängen oder an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangt wurden und den in Absatz 1 genannten Abschlüssen gleichwertig sind, werden auf Antrag anerkannt. Über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Der Promotionsausschuss kann einen Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 oder, falls der Abschluss nach einem Universitätsstudium erworben wurde, nach Absatz 1 Nr. 3 als Zugangsvoraussetzung anerkennen, wenn der Abschluss mindestens mit der zweitbesten Note der einschlägigen Prüfungsordnung bewertet wurde und Studien-oder Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die eine besondere Eignung des Bewerbers für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion erkennen lassen.

      (4) In den promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind mindestens mit der Durchschnittsnote „gut" bewertete Leistungsnachweise in den Lehrveranstaltungen - Advanced Microeconomics - Advanced Macroeconomics - Advanced Econometrics zu erbringen. Gleichwertige Leistungsnachweise aus Masterstudiengängen können durch den Promotionsaussschuss auf Antrag anerkannt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation bildet einen wesentlichen Bestandteil der Promotion. Das Thema der Dissertation ist aus einem an der Fakultät vertretenen Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu wählen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige Leistung des Doktoranden sein und einen beachtlichen Beitrag zur Fortentwicklung der Wirtschaftswissenschaften leisten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Arbeit soll in dru...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation bildet einen wesentlichen Bestandteil der Promotion. Das Thema der Dissertation ist aus einem an der Fakultät vertretenen Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu wählen.

      (2) Die Dissertation muss eine selbständige Leistung des Doktoranden sein und einen beachtlichen Beitrag zur Fortentwicklung der Wirtschaftswissenschaften leisten.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Arbeit soll in druckreifem Zustand eingereicht werden.

      (4) Die Dissertation darf vor Abschluss des Promotionsverfahrens nicht als solche veröffentlicht sein. Ideen, die im Rahmen der Dissertation ausgearbeitet werden, dürfen unbeschadet dessen schon vor der Einreichung der Arbeit veröffentlicht werden.

      (5) Eine Dissertation, die bereits an einer anderen Fakultät eingereicht wurde, darf nicht Grundlage der Promotionsprüfung werden.

      (6) Die Anfertigung der Dissertation soll betreut werden. Betreuer können die Hochschullehrer (Professoren, Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßige Professoren) des wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs der Fakultät sein. Scheidet ein Betreuer aus der Fakultät aus, so kann er oder sie die Betreuung der Dissertation noch drei Jahre fortsetzen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • IV. Gemeinsame Promotion

      § 18 Gemeinsame Promotion mit einer auswärtigen Hochschule
      (1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) verleihen. Dieses Verfahren setztabweichend eine gemeinsame Betreuung durch je einen Betreuer und ein jeweils mindestens einsemestriges Promo...
      IV. Gemeinsame Promotion

      § 18 Gemeinsame Promotion mit einer auswärtigen Hochschule
      (1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den Grad Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) verleihen. Dieses Verfahren setztabweichend eine gemeinsame Betreuung durch je einen Betreuer und ein jeweils mindestens einsemestriges Promotionsstudium an den beiden Hochschulen voraus.

      (2) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Universität Bonn und der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät sowie der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Promotionsausschuss genehmigen muss. Die Vereinbarung regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch eine gemeinsame Prüfungskommission. Sie kann Ausnahmen zur Zusammensetzung der Prüfungskommission, zur Erstellung der Gutachten, zu Form, Dauer und Sprache der mündlichen Prüfung, zur Sprache der Dissertation und zur Sprache der Urkunde vorsehen.

      (3) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Hochschulen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachung der Universität Bonn, 10/2005

You may also be interested in

Studying

All degree programmes provided by state-funded and state-recognised German higher education institutions, and tips for making a good choice of programme.

Studying

About us

The Higher Education Compass offers information about higher education institutions in Germany, and is the only portal in Germany based on information from the higher education institutions themselves.

About us