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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. a) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz2 SHSG, der ein forschungsorientiertes Profil aufweist und eine Master-Arbeit beinhaltet oder
      b) den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      c) einen Abschl...
      § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. a) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz2 SHSG, der ein forschungsorientiertes Profil aufweist und eine Master-Arbeit beinhaltet oder
      b) den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      c) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Bachelorstudiengang mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
      d) einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach im Gesamtumfang von maximal drei Semestern. Als hervorragend gilt nur ein Abschluss mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser.
      2. die Vorlage einer Dissertation nach § 9,
      3. den Antrag der Promovendin/des Promovenden nach § 5,
      4. a) eine zu Beginn des Promotionsprojekts abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zwischen Promovendin/Promovenden und Betreuerin/Betreuer gemäß § 69 Absatz6 SHSG,
      b) im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens mit einer inländischen Fachhochschule gemäß § 70 SHSG (kooperative Promotion) eine zu Beginn des Promotionsprojekts abgeschlossene Betreuungsvereinbarung zwischen Promovendin/Promovenden und der Betreuerin/dem Betreuer der Universität, die/der aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Fakultät stammen muss, sowie dem Betreuer/der Betreuerin der Fachhochschule, die promovierte Fachhochschulprofessorin/der promovierter Fachhochschulprofessor sein muss,
      5. die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für
      die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens.

      (2) Als einschlägig im Sinne von § 4 Absatz1 Nr. 1 gilt grundsätzlich ein abgeschlossenes Studium im Promotionsfach. In anderen Fällen kann die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher fachspezifischer Studienleistungen gemäß § 69 Absatz2 Satz 3 und 4 SHSG abhängig gemacht werden
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Promovendin/des Promovenden zu selbständiger Forschung und ihrer angemessenen Darstellung belegen und darüber hinaus einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag leisten. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung der Dissertation rechtfertigen. Ein eigenständiger, namentlich gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann als Dissertation ode...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Promovendin/des Promovenden zu selbständiger Forschung und ihrer angemessenen Darstellung belegen und darüber hinaus einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag leisten. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung der Dissertation rechtfertigen. Ein eigenständiger, namentlich gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann als Dissertation oder Teil der Dissertation anerkannt werden.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Ebenso besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Teile der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag der Promovendin/des Promovenden kann der Promotionsausschuss für die Dissertation eine andere Sprache zulassen. Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Eine Abhandlung, die die Promovendin/der Promovend in einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation oder Teil der Dissertation anerkannt werden.

      (4) Bereits gedruckt veröffentlichte Abhandlungen können vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einschlägiger fachspezifischer Richtlinien als Dissertation oder Teil der Dissertation anerkannt werden. Falls die Dissertation vollständig aus bereits gedruckt veröffentlichten Abhandlungen besteht, muss eine Synopse zur Darstellung des thematischen Zusammenhangs ergänzt werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Durchführung von Promotionsverfahren

      (1) Promotionsverfahren werden im Auftrag der Fakultät HW (Empirische
      Humanwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft) vom Promotionsausschuss durchgeführt.

      (2) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt,
      b) die ausländische Hochschule nach ihren national...
      § 2 Durchführung von Promotionsverfahren

      (1) Promotionsverfahren werden im Auftrag der Fakultät HW (Empirische
      Humanwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft) vom Promotionsausschuss durchgeführt.

      (2) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt,
      b) die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen wäre.

      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Fakultäten geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (3) Das Promotionsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags auf Zulassung gemäß § 5 abgeschlossen werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Dienstblatt 69/2009, S. 726 ff.

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