§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1.
a) einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang (Fachstudium) an einer Hochschule absolviert und in der Diplom-, Magister-, Master- oder 1. Staatsprüfung in der Regel mindestens die Note „Gut" erzielt hat, oder
b) als Absolvent einer Hochschule einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Bachelorstudiengangabsolviert,den Bachelorgrad mit der Note „Sehr gut" erworben un...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1.
a) einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang (Fachstudium) an einer Hochschule absolviert und in der Diplom-, Magister-, Master- oder 1. Staatsprüfung in der Regel mindestens die Note „Gut" erzielt hat, oder
b) als Absolvent einer Hochschule einen dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Bachelorstudiengangabsolviert,den Bachelorgrad mit der Note „Sehr gut" erworben und das Eignungsfeststellungsverfahren nach§ 6 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. als Doktorand angenommen und in die Doktorandenliste eingetragen ist(§ 7),
3. einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht(§ 8),
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem schwebenden Verfahren steht, und
5. gesicherte Sprachkenntnisse gemäß Satz 2 nachweist.
Für das Promotionsgebiet „Kunstgeschichte, Kunsttheorie und Philosophie/Ästhetik" sind in sachlichem Bezug auf das gewählte Promotionsfach und das Dissertationsthema Sprachkenntnisse
a) entweder in zwei modernen Fremdsprachen
b) oder in einer modernen Fremdsprache und in Latein (Latinum) bzw. Altgriechisch (Graecum)
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Zeugnis der Hochschulreife bzw. die Bescheinigung über eine einschlägige Ergänzungsprüfung erbracht.
(2) In begründeten Ausnahmefällenkann der Promotionsausschuss einzelne der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Anforderungen herabsetzen bzw. erlassen. Von dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Erfordernis des Studienabschlusses im Promotionsfach kann der Promotionsausschuss den Kandidaten befreien, wenn der Kandidat seine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation anderweitig unter Beweis gestellt hat.
(3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina mit den in Abs. 1 Nr. 1 genannten einschlägigen Studienabschlüssen und Leistungsnachweisen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b auch zugelassen werden, wer im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er über Kenntnisse verfügt und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsverfahren mit Erfolg wird abschließen können.
(2) Der Promotionsausschuss legt fest, welche Studienleistungen vor Ablegen der Eignungsfeststellungsprüfung der Kandidat zusätzlich zu erbringen hat. Als Studienleistungen nach Satz 1 können dabei bestimmt werden:
1. Module eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Masterstudienganges einer Universität, oder
2. solche Leistungen, die nach Prüfungs- und Studienordnungen eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Diplomstudienganges regelmäßig ab dem 7. Fachsemester zu erbringen sind, oder
3. vier erfolgreich absolvierte Seminare auf dem Niveau des 2. Studienabschnitts, Hauptstudium in Magister- oder Diplomstudiengängen oder eines Masterstudiengangs in dem die Dissertation betreffenden Fach.
(3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Diplom oder Masterstudiengang, der dem die Dissertation betreffenden Fach des Promotionsgebietes entspricht (Teilprüfungen). Auf Antrag werden gleichwertige früher erbrachte Leistungen {Abs. 2 Nr. 3) anerkannt. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Der Promotionsausschuss bestellt den Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer.§ 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Bewertung erfolgt durch die Vergabe der Noten
1 = Sehr gut
2 =Gut
3 = Befriedigend
4 = Ausreichend
5 = Nicht ausreichend.
Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfer ergibt sich die jeweilige Gesamtnote; diese lautet:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5 = Sehr gut
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = Gut
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = Befriedigend
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = Ausreichend
- bei einem Durchschnitt über 4,0 = Nicht ausreichend
(6) Das Bestehen aller Teilprüfungen mit mindestens der Note "Gut" ist Voraussetzung für das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen vor Abschluss der Eignungsfeststellungsprüfung ist ausgeschlossen. Die Eignungsfeststellungsprüfung kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.
(7) Die Eignung für eine Promotion wird durch den Promotionsausschuss festgestellt.