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Universität Rostock

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 erfüllt.

      (2) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
      a) ein Diplomabschluss eines universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Universität in einem an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem angrenzenden ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen F...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 erfüllt.

      (2) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
      a) ein Diplomabschluss eines universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Universität in einem an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem angrenzenden ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder
      b) ein Masterabschluss eines Studiengangs an einer deutschen Hochschule in einem
      an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem angrenzenden ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      c) ein Diplomabschluss eines Studienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei muss die Gesamtnote mindestens 2,0 und die Note der Diplomarbeit „sehr gut“ lauten. Darüber hinaus kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung besonderer Leistungen die Zulassung beschließen. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 3 nachzuweisen.

      (3) Promovendinnen/ Promovenden nach Absatz 2 Buchst. c haben Kenntnisprüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern abzulegen, die von der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik angeboten werden. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten1 entsprechen, wobei mindestens 18 Leistungspunkte aus einem durch die Fakultät hierfür festgelegten Fächerkatalog und weitere sechs Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahestehenden Vertiefungsrichtung stammen müssen. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik zu Prüfern/Prüferinnen bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüfer/Prüferinnen obliegt dem Rat der Fakultät.

      (4) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von Absatz 2 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss
      a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist; oder
      b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist; oder
      c) aufgrund von Abkommen der Universität Rostock mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der Universität Rostock zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 2 Buchst. a oder b zu bewerten ist.
      Der Rat der Fakultät kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin/dem Antragsteller über Absatz 2 hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet ste-hen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Promovendin/dem Promovenden. Sie muss ein von der Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Die mit der Dissertation vorgelegten Ergebnisse müssen einen Erkenntniszuwachs ausweisen, den aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes und die wesentliche internationale Literatur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation der Promovendin/dem Promovenden. Sie muss ein von der Fakultät vertretenes Fachgebiet betreffen. Die mit der Dissertation vorgelegten Ergebnisse müssen einen Erkenntniszuwachs ausweisen, den aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes und die wesentliche internationale Literatur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Monografie). Die Dissertation kann alternativ in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden.

      (3) Der Umfang der Dissertation soll nicht mehr als 150 Seiten betragen.

      (4) Die Inhalte der Dissertation können ganz oder teilweise vorab veröffentlicht worden sein. Diese Publikationen müssen im Literaturverzeichnis der Dissertation aufgeführt und im Text referenziert werden.

      (5) Anstelle einer Monografie kann eine publikationsbasierte Dissertation angefertigt werden, wenn die Betreuerin oder der Betreuer dieser Form der Dissertation zustimmt. Eine publikationsbasierte Dissertation beruht auf wissenschaftlichen Vollartikeln in internationalen Fachzeitschriften mit „peer review“-Prozess, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen müssen. Bei Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren muss die Promovendin/der Promovend ihren/seinen individuellen Beitrag dazu eindeutig belegen können. Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus einer Zusammenfassung und den sich hieran anschließenden Publikationen. Die Zusammenfassung ordnet die Einzelpublikationen in einen wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang ein, diskutiert übergreifend die verwendete Methodik und legt die aus der eigenen Arbeit hervorgegangenen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar. Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen in der Verfahrensrichtlinie „Publikationsbasierte Dissertation an der MSF.“
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 07.05.2020
    • Homepage Internet page
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 5/2022
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 14/2020, S.1 ff.
    • Last amended 07.02.2022

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