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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Als Doktorand kann zum Promotionsstudium zugelassen werden, wer ein Masterstudium an einer Hochschule in Deutschland oder ein Diplomstudium an einer deutschen Universität im Fachgebiet der Dissertation mit mindestens dem Gesamtergebnis "gut" oder einer gleichwertigen Note abgeschlossen hat. Bei einer Bewertung nach ECTS-Grades müssen mindestens 75% der erzielbaren Leistungspunkte erreicht worden sein.

      (2) Absolventen mit dem Diplom ein...
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Als Doktorand kann zum Promotionsstudium zugelassen werden, wer ein Masterstudium an einer Hochschule in Deutschland oder ein Diplomstudium an einer deutschen Universität im Fachgebiet der Dissertation mit mindestens dem Gesamtergebnis "gut" oder einer gleichwertigen Note abgeschlossen hat. Bei einer Bewertung nach ECTS-Grades müssen mindestens 75% der erzielbaren Leistungspunkte erreicht worden sein.

      (2) Absolventen mit dem Diplom einer deutschen Fachhochschule im Fachgebiet der Dissertation können unter Vorbehalt zum Promotionsstudium zugelassen werden, wenn sie mit mindestens dem Gesamtergebnis "gut" abgeschlossen haben. Die Voraussetzungen zur endgültigen Zulassung sind durch eine Eignungsfeststellung nach dem erfolgreichen Erbringen aller Studienleistungen des ersten Jahres im Promotionsstudium erfüllt.

      (3) Bewerber mit einem Masterabschluss, Universitäts- oder Fachhochschuldiplom aus einem anderen Fachgebiet können analog zur Regelung des Abs. (2) unter Vorbehalt zum Pro-motionsstudium zugelassen werden.

      (4) Der Promotionsausschuss entscheidet bei Bewerbern mit Hochschulgraden einer ausländischen Hochschule über die Gleichwertigkeit zu Abschlüssen nach Abs. (1)-(3).

      (5) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium ist schriftlich – in der Regel in elektronischer Form -- an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
      a) Eine Skizze für ein mögliches Forschungsvorhaben gemäß den vom Promotionsausschuss festgelegten Richtlinien;
      b) Kopien der Hochschulzugangsberechtigung und der zum Nachweis nach Abs. (1)-(4) erforderlichen Hochschulabschlusszeugnisse;
      c) Eine Darstellung des Lebenslaufs und des Studienwegs des Bewerbers einschließlich eines Verzeichnisses der Schriften, die der Bewerber bereits veröffentlicht hat;
      d) Falls zutreffend, die Angabe von Hochschulstudien und früheren Promotionsverfahren, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurden.

      (6) Mit der Zulassung zum Promotionsstudium ist der Doktorand an der Frankfurt School of Finance & Management immatrikuliert und wird in das Promotionsregister eingetragen. Es wird eine Promotionsgebühr nach der aktuellen Gebührenregelung des Präsidiums erhoben.

      (7) Der Doktorand kann sein Promotionsvorhaben zurückziehen, solange die Dissertation noch nicht eingereicht wurde (§ 6 Abs. (3))

      (8) Wenn einem Bewerber die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss versagt wird, wird ihm dies schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung zur Promotion kann widerrufen werden, wenn der Fortschritt im Promotionsstudium nicht nachgewiesen wird.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll ein Thema aus einem Fachgebiet zum Gegenstand
      haben, das an der Frankfurt School of Finance & Management
      wissenschaftlich vertreten ist. Die Dissertation leistet als eigenständige Arbeit
      einen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt. Die Dissertation
      soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Die Dissertation kann eingerecht werden, wenn alle Leistungsnachweise aus
      dem Promotions...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll ein Thema aus einem Fachgebiet zum Gegenstand
      haben, das an der Frankfurt School of Finance & Management
      wissenschaftlich vertreten ist. Die Dissertation leistet als eigenständige Arbeit
      einen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt. Die Dissertation
      soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Die Dissertation kann eingerecht werden, wenn alle Leistungsnachweise aus
      dem Promotionsstudium gemäß § 5 Abs. (3) a-d vorliegen, die nach dem
      Promotionsplan in den ersten vier Semestern vorgesehen sind.

      (3) Die Dissertation muss in vier Exemplaren beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses eingereicht werden. Ihr ist eine ehrenwörtliche Erklärung beizufügen, dass die Dissertation selbstständig verfasst wurde und die benutzten
      Quellen vollständig angegeben sind. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben,
      dass die Dissertation weder in vorgelegter noch in ähnlicher Form bereits in
      einem vergleichbaren Prüfungsverfahren eingereicht wurde. Darüber hinaus
      unterliegt der Doktorand dem Ehrenkodex der Frankfurt School of Finance &
      Management.

      (4) Die Prüfer nehmen jeweils in einem unabhängigen Gutachten Stellung und
      sprechen sich für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation aus. Die
      Dissertation wird mit Leistungspunkten gemäß § 8 Abs. (1) bewertet.

      (5) Die Dissertation und die Gutachten liegen mindestens vier Wochen vor dem
      Termin der Disputation im Dekanat zur Einsichtnahme und Stellungnahme
      durch die Mitglieder der Professorenschaft der Frankfurt School of Finance &
      Management aus. Über einen Einspruch, der schriftlich begründet werden
      muss, entscheidet der Promotionsausschuss.

      (6) Wenn die Dissertation von einem Prüfer in seinem Gutachten oder einem
      Mitglied der Professorenschaft in einem Sondergutachten beanstandet wird,
      entscheidet der Promotionsausschuss darüber, ob die Dissertation zur
      Überarbeitung in einer vorgegebenen Frist zurückgegeben wird. Wird die
      Dissertation innerhalb der Frist nicht erneut eingereicht, gilt sie als abgelehnt.

      (7) Falls in den Gutachten oder in einem Sondergutachten eines Mitglieds der
      Professorenschaft die Annahme empfohlen, aber Verbesserungen angeregt
      werden, so wird die Dissertation unter der Auflage von Ergänzungen und
      Veränderungen vor der Drucklegung angenommen.

      (8) Wenn die Prüfer die Dissertation mehrheitlich nicht zur Annahme empfehlen,
      gilt sie als abgelehnt. Wenn bei unterschiedlichen Beurteilungen nur ein Prüfer
      die Annahme der Dissertation ablehnt, entscheidet der Promotionsausschuss.
      Wird die Dissertation abgelehnt, so ist die Promotion nicht bestanden.

      (9) Dem Doktoranden ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 03.06.2015

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