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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Quick Overview

  • University Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
  • Faculty / department Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften
  • Degree
    ... Education; Educational Science; Ethnology; Gerontology; Psychology; Sports Science
    Education; Educational Science ...
  • Subjects Cultural studies; Psychology, general; Social sciences, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand/in in der Regel zugelassen werden, wer:
      1. einen Masterstudiengang
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
      oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreic...
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand/in in der Regel zugelassen werden, wer:
      1. einen Masterstudiengang
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit
      oder
      3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Ist die Gesamtnote der in (1) unter 1. bis 3. genannten Abschlüsse nicht mindestens „gut“, kann die Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn befürwortende Gutachten von zwei Hochschullehrern/innen oder Privatdozenten/innen der Fakultät über die wissenschaftliche Qualifikation des/der Bewerbers/in vorgelegt werden. Dies gilt auch bei fehlender Gesamtnote.

      (3) Über die Gleichwertigkeit von Examina und über die Zulassung bei einer Gesamtnote von nicht mindestens „gut“ sowie bei einer fehlenden Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) War das Promotionsfach im zulassungsberechtigenden Abschluss nicht Hauptfach und kann der/die Bewerber/in keine fachspezifischen Leistungen im Umfang von mindestens 120 ECTS-Punkten nachweisen, dann muss der/die Bewerber/in dem Promotionsausschuss seine/ihre Fachkenntnisse durch Vorlage von Publikationen oder sonstigen vergleichbaren schriftlichen Arbeiten oder in einem Kolloquium nachweisen.

      (5) Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. In ihm werden bis zu drei Schwerpunktthemen und ggf. ergänzende allgemeine fachwissenschaftliche Themen behandelt. Das Kolloquium wird von zwei Prüfenden abgenommen, die Hochschullehrer/innen oder Privatdozenten/innen der Fakultät sind und vom Promotionsausschuss bestellt werden. Durch das Kolloquium muss der/die Kandidat/in nachweisen, dass er/sie im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der üblichen Abschlussprüfung im Hauptfach (Diplom, Magister, Master usw.) entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertung „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4), „ungenügend“ (5), gegeben werden kann.

      (6) Für besonders qualifizierte Absolvent/innen von Studiengängen, die nicht unter § 4 (1) genannt sind (z. B. Staatsexamensstudiengänge, Bachelorstudiengänge, Diplom- oder Masterstudiengänge an Fachhochschulen oder einer Berufsakademie) können nach einem mit positivem Ergebnis durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahren eine Zulassung zur Promotion erfolgen. Dieses umfasst den Nachweis folgender Leistungen:
      1. Zeugnis mit einer Gesamtnote von „sehr gut“
      2. Nachweis der Befähigung zu einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. Dieser Nachweis kann auf drei unterschiedlichen Wegen erbracht werden:
      (a) über eine peer-reviewte Publikation als Erstautor/in, in der Regel auf der Grundlage der Abschlussarbeit, die entweder in Druck oder bereits erschienen ist
      (b) durch das Gutachten eines/r Hochschullehrers/in, der/die bestätigt, dass die Abschlussarbeit die wissenschaftliche Befähigung klar erkennen lässt und den Ansprüchen einer Master-Arbeit entspricht
      (c) Kolloquium gemäß § 4 (5).
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des/der Doktoranden/in zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in dem Promotionsfach nachweisen. Die Dissertation besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder einer publikationsbasierten Dissertation (Richtlinien zur Erstellung einer publikationsbasierten Dissertation siehe Anlage).

      (2) Gemeinschaftsarbeiten mit belegbarem eigenständigen Beitrag des/de...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die Fähigkeit des/der Doktoranden/in zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in dem Promotionsfach nachweisen. Die Dissertation besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder einer publikationsbasierten Dissertation (Richtlinien zur Erstellung einer publikationsbasierten Dissertation siehe Anlage).

      (2) Gemeinschaftsarbeiten mit belegbarem eigenständigen Beitrag des/der Doktoranden/in können als Dissertation oder Teil der Dissertation eingereicht werden, wenn die Arbeit den Anforderungen an eine Dissertation genügt. Eine schriftliche Erklärung zu Art und Umfang der Eigenanteile ist beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann dem/der Doktoranden/in auf schriftlichen Antrag gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, sofern die Begutachtung durch Hochschullehrer/innen, Privatdozenten/innen oder Nachwuchsgruppenleiter/innen (mit erteiltem Promotionsrecht durch die Fakultät) der Fakultät möglich ist.

      Anlage zu § 7 (1):
      Richtlinien zur Erstellung einer publikationsbasierten Dissertation sind:
      1. Es sind mindestens drei thematisch zusammenhängende Arbeiten in anerkannten und für die eigene Forschung einschlägigen Zeitschriften vorzulegen. Die Art der Themen der einzelnen Arbeiten und die Auswahl der Zeitschriften werden in enger Zusammenarbeit mit dem/der Betreuer/in festgelegt. Wird eine Zeitschrift ohne Peer-Reviewsystem einbezogen, so ist der Einreichung der Schriften eine Begründung des/der Betreuers/in hinsichtlich der Qualität der Zeitschrift beizufügen. In Ausnahmefällen – die entsprechend durch den/die Betreuer/in zu begründen sind – ist auch eine Berücksichtigung von Buchkapiteln möglich. Voraussetzung ist der Nachweis eines Peer-Review Prozesses bei der Herausgabe des Bandes.
      2. Mindestens eine der eingereichten Arbeiten muss bereits erschienen, „inpress“ oder „accepted“ sein. Diese Arbeit muss in Erstautorschaft verfasst sein. Geteilte Erstautorschaften werden nicht akzeptiert. Die weiteren Arbeiten müssen bereits zur Publikation eingereicht und mindestens „under review“ sein. Hier muss im Falle von Autorenteams der/die Doktorand/in mindestens an zweiter oder dritter Stelle stehen. Bei jeder Publikation mit Autorenteams ist der eigene Beitrag genau zu spezifizieren.
      3. Mit einzureichen ist ein Mantelteil von mindestens etwa 20 bis 25 Seiten, in dem das eigene Forschungsprogramm sowie der innere Zusammenhang der verfassten Arbeiten deutlich erkennbar werden. Dieser Teil dient insbesondere dazu, die theoretische Einbettung der eigenen Arbeiten und diese in den Kontext des internationalen Forschungsstands einzuordnen.
      4. Nur einer der bestellten Gutachter/innen darf Co-Autor/in in den eingereichten Arbeiten sein.
      5. Bei der Begutachtung soll in der Regel ein/e Gutachter/in einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung einbezogen werden.
      6. Es liegt im Ermessen des/der Betreuers/in, in Absprache mit dem/der Doktoranden/in Abweichungen von den Punkten 1 bis 2 vorzunehmen, die gut begründet werden müssen. Hierüber befindet der Promotionsausschuss der Fakultät.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 5 Annahme als Doktorand/in
      ...
      (9) Zur Durchführung von interdisziplinären bzw. internationalen Kooperationsprojekten (Cotutelle Promotionen) können zwischen den betroffenen Hochschulen und dem/der Doktorand/in gemeinsame Regelungen zur Promotion vereinbart werden. Die Vereinbarung ist bei der Annahme als Doktorand/in dem Promotionsausschuss anzuzeigen.
      § 5 Annahme als Doktorand/in
      ...
      (9) Zur Durchführung von interdisziplinären bzw. internationalen Kooperationsprojekten (Cotutelle Promotionen) können zwischen den betroffenen Hochschulen und dem/der Doktorand/in gemeinsame Regelungen zur Promotion vereinbart werden. Die Vereinbarung ist bei der Annahme als Doktorand/in dem Promotionsausschuss anzuzeigen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Rektors 2023, S. 1479 ff.

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