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Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg

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Quick Overview

  • University Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
  • Faculty / department Fakultät 3 Maschinenbau, Elektro- und Energiesysteme
  • Degree
    ... Electrical and Electronic Engineering; Industrial Engineering; Mechanical Engineering
    Electrical and Electronic Engineering; Industrial Engineering ...
  • Subjects Electrical engineering, general; Mechanical engineering, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. oec.; Dr. rer. pol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach § 29 Abs. 4 BbgHG.

      (2) 1Zur Zulassung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit einem Hochschulabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben wurde, ist die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses nach Abs. 1 festzustellen. 2Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulra...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach § 29 Abs. 4 BbgHG.

      (2) 1Zur Zulassung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit einem Hochschulabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben wurde, ist die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses nach Abs. 1 festzustellen. 2Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes dienen die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz getroffenen Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungsgrundlage. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Hochschullehrer.

      (3) 1Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens auf Antrag als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden.
      2Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst:
      1. den Nachweis eines besonders qualifizierten Abschlusses. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) jeweils „sehr gut“ ist.
      2. den Nachweis der Befähigung zur Promoti-on durch Gutachten von zwei, im entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen, Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von denen mindestens eine oder einer nicht Mitglied der BTU sein darf. Die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter erfolgt durch den Fakultätsrat. Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann hierzu einen Vorschlag unterbreiten.
      3Nach Feststellung der Eignung hat die Kandidatin oder der Kandidat eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Studiendauer von weniger als acht Semestern sich durch fachspezifische Studien die für die Durchführung der Promotion unabdingbar notwendigen nachzuholenden Fachkenntnisse nachweislich im Notendurchschnitt mit mindestens der Note „gut“ (2,3) anzueignen. 4Der Umfang ist so festzulegen, dass eine Gesamtleistung von in der Regel 240 ECTS gewährleistet ist. 5Die Festlegung des Inhalts erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers und ggf. nach Anhörung der Kandidatin oder des Kan-didaten durch den Fakultätsrat. 6Die Nachweise der erfolgreichen fachspezifischen Studien sind dem Fakultätsrat vorzulegen.

      § 3 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen in der Fakultät für Maschi-nenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder ei-nem Hochschullehrer der Fakultät für Maschi-nenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) und von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter betreut werden.

      (2) 1Promotionen in der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen, zur Durchführung von Promotionen berechtigten Universitäten auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. 2Das Verfahren kann den Bestimmungen der Partneruniversität angepasst werden, soweit es den Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen nicht widerspricht. 3Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt und vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen bestätigt werden.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 4 Dissertation

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung vorzulegen.

      (2) 1Arbeiten aus früheren Prüfungen und be-reits veröffentlichte Arbeiten dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. 2Bereits publizierte Ergebnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers dürfen jedoch in die Dissertation eingearbeitet werden.

      (3) Die Dissertation soll in fachlichem Kontakt mit eine...
      § 4 Dissertation

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung vorzulegen.

      (2) 1Arbeiten aus früheren Prüfungen und be-reits veröffentlichte Arbeiten dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. 2Bereits publizierte Ergebnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers dürfen jedoch in die Dissertation eingearbeitet werden.

      (3) Die Dissertation soll in fachlichem Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der Fakultät entstanden sein.

      (4) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer bleiben berechtigt, im Sinne von Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Dissertationen zu betreuen und zu begutachten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 3 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen in der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder ei-nem Hochschullehrer der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer ...
      § 3 Kooperative Promotion

      (1) 1Promotionen in der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder ei-nem Hochschullehrer der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) und von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter betreut werden.

      (2) 1Promotionen in der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen, zur Durchführung von Promotionen berechtigten Universitäten auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. 2Das Verfahren kann den Bestimmungen der Partneruniversität angepasst werden, soweit es den Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen nicht widerspricht. 3Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt und vom Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen bestätigt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus 28/2012

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