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Your search criteria Doctoral studies offered: Besondere Prom.-Ordnung Mainz U Fachbereich 01 Evangelische Theologie

Philipps-Universität Marburg

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Quick Overview

  • University Philipps-Universität Marburg
  • Faculty / department Fachbereich Medizin (FB 20)
  • Degree Frontiers of Medicine; Medizinwissenschaft
  • Subjects Medicine
  • Academic degrees Dr. rer. med.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel und eine Projektskizze der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die abgeschlossene Betreuungsvere...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
      a) das Abschlusszeugnis des Studiums,
      b) der Arbeitstitel und eine Projektskizze der geplanten Dissertation,
      c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
      d) die abgeschlossene Betreuungsvereinbarung,
      e) Erklärung über die Kenntnis der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg.

      (2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
      a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer mindestens acht-semestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung
      oder
      b) ein mindestens viersemestriger Masterabschluss (i.d.R. 120 Leistungspunkte) in einer für
      die Dissertation erforderlichen Fachrichtung oder
      c) ein dreisemestriger Masterabschluss, sofern dieser auf einen siebensemestrigen Bachelorabschluss aufbaut (insgesamt 300 Leistungspunkte) oder
      d) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für
      Bewerberinnen und Bewerber, die ein Bachelorstudium mit einer mindestens sechssemestrigen
      Regelstudienzeit abgeschlossen haben (fast track).
      Hiervon ausgenommen sind Abschlüsse in Medizin und Zahnmedizin, sofern dort bereits ein Doktortitel (Dr.med., Dr. med. dent.) erworben wurde bzw. eine Zulassung zum Promotionsverfahren mit dem Abschluss Dr.med., Dr. med. dent. vorliegt.
      Sofern der/die Bewerber/in bereits einen Doktorgrad (auf Basis eines weiteren Studiums) erworben hat, muss sich das Thema der geplanten Dissertation inhaltlich von der abgeschlossenen Promotion unterscheiden.

      (3) Voraussetzung für einen Schnelleinstieg (fast track) gemäß Abs. 2 lit. d Punkt 3 ist zusätzlich ein zweisemestriges Masterstudium. Bewerberinnen und Bewerber, die zwei Semester (60 Credits) eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Masterstudiengangs oder zwei Semester Hauptstudium eines pharmazeutischen oder medizinischen Studiengangs absolviert haben, können zugelassen werden, sofern in den Modulen des vorangegangenen Bachelor6 studiengangs und des Masterstudiengangs oder der pharmazeutischen und medizinischen Studiengänge ein nach ECTS gewichteter Notendurchschnitt von 1.5 oder besser erreicht wurde. Dies entspricht in der Regel der ECTS Note A (Grade A). Im Übrigen wird das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß Abs 2 lit. d) in den Ausführungsbestimmungen dieser Promotionsordnung geregelt.

      (4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß Abs. 2 lit a) bis d) kann unter Auflagen erfolgen. Die Auflagen müssen innerhalb von drei Semestern erfüllt sein. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann nur unter schriftlicher Angabe von Gründen verweigert werden.

      (5) Die Promotionsphase beginnt mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Für die Dauer der Promotion können die Doktorandinnen und Doktoranden an der Philipps- Universität Marburg immatrikuliert sein.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zugeordnet sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Ihr ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient ha...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zugeordnet sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Ihr ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache beizufügen.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.

      § 8 Kumulative Dissertation

      (1) Publikationen, die aus der Promotionsarbeit hervorgegangen sind und in angesehenen Zeitschriften, die von den jeweiligen Fachbereichen festgelegt werden können, veröffentlicht, eingereicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurden, können als Dissertationsleistung anerkannt werden (kumulative Dissertation). In diesen Fällen ist eine Zusammenfassung der Arbeiten in deutscher oder englischer Sprache den gesammelten Publikationen voranzustellen und in einer gesonderten Erklärung darzulegen, welchen Anteil die Doktorandin oder der Doktorand an den Publikationen hatte. Diese Erklärung ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie von den Promovierenden zu unterschreiben und wird dem Promotionsgesuch beigefügt.

      (2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
      • die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt oder sich aus diesem entwickelt hat,
      • die Doktorandin oder der Doktorand Erstautor der vorliegenden Publikationen/ Manuskripte ist, und
      • sie oder er eine Einleitung, Zusammenfassung und Diskussion der Publikationen / Manuskripte
      erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten benannt wird.

      (3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine gemeinsame Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion oder kooperative Promotion mit Hochschulen anderen Typs) ist möglich. Ein entsprechender Kooperationsvertrag ist mit dem Promotionsausschuss abzustimmen.
      § 2 Promotion und Doktorgrade
      ...
      (3) Eine gemeinsame Promotion an einer deutschen und ausländischen Universität (binationale Promotion oder kooperative Promotion mit Hochschulen anderen Typs) ist möglich. Ein entsprechender Kooperationsvertrag ist mit dem Promotionsausschuss abzustimmen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 20.02.2013
    • Homepage Internet page
    • Source i.d.F. vom 20.06.2018; Amtliche Mitteilungen der Universität Marbarug 42/2018
    • Source Amtliche Mitteilungen der Universität Marbarug 6/2013
    • Last amended 20.06.2018

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