§ 3 Annahme und Zulassung zur Promotion
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Diplom- oder Master-Abschluss in einem fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder in einem einschlägigen Studiengang an einer Hochschule nachweisen.
(2) Abweichend von § 3 Abs.1 können auch Personen, die in einem Studiengang nach Absatz1 einen Bachelor-Abschluss mit hervorragendem Prädikat erworben haben, nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugel...
§ 3 Annahme und Zulassung zur Promotion
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Diplom- oder Master-Abschluss in einem fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder in einem einschlägigen Studiengang an einer Hochschule nachweisen.
(2) Abweichend von § 3 Abs.1 können auch Personen, die in einem Studiengang nach Absatz1 einen Bachelor-Abschluss mit hervorragendem Prädikat erworben haben, nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden.
(3) Das Dekanat überprüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Antrag ist dem Dekanat vor Beginn der Arbeiten an der Dissertation einzureichen.
Dem Antrag ist beizufügen:
a) der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2,
b) die Angabe des in Aussicht genommenen Themas der Dissertation sowie eine Zusage der Betreuung,
c) Ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
d) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche.
Die dem Fakultätsrat angehörigen Mitglieder der Hochschullehrergruppe entscheiden unter dem Vorsitz der Dekanin oder des Dekans, ob und in welcher Form der Nachweis genügender Kenntnisse für eine Promotion an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Geodäsie erbracht werden muss. Dazu kann der Fakultätsrat Prüfungen zum Nachweis des Kenntnisstands der Bewerberin oder des Bewerbers auferlegen. Bei Auflagen zum Nachweis dieser Kenntnisse wird eine Zulassung mit Auflagen ausgesprochen. Die Auflagen sind spätestens bis zur Vorlage des Promotionsgesuchs zu erfüllen. Zur Festlegung der Nachweise sind die Empfehlungen der betreuenden Professorinnen oder der betreuenden Professoren angemessen zu berücksichtigen. Das Dekanat überprüft die Erfüllung dieser Auflagen, die der Bewerberin oder dem Bewerber bei erfolgreichem Abschluss bescheinigt wird. Eine Betreuungsvereinbarung (vgl. §5, (2), 5.) ist innerhalb eines Jahres nach Zulassung dem Dekanat vorzulegen.
(4) Eignungsprüfungen für Bewerber mit Bachelor-Abschluss gemäß Abs. 2 bestehen aus ausgewählten Modulprüfungen, die den Anforderungen eines mindestens zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.
(5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit des Studiums nach Art und Inhalt voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Erforderlichenfalls werden Auflagen gemäß den Vorgaben von Abs. 3 erteilt.