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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover

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Quick Overview

  • University Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
  • Faculty / department Fakultät für Bauingenieurwesen und Geodäsie
  • Degree Civil Engineering; Geodesy
  • Subjects Civil engineering, general; Surveying, general
  • Academic degrees Dr.-Ing.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Annahme und Zulassung zur Promotion

      (1) Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Diplom- oder Master-Abschluss in einem fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder in einem einschlägigen Studiengang an einer Hochschule nachweisen.

      (2) Abweichend von § 3 Abs.1 können auch Personen, die in einem Studiengang nach Absatz1 einen Bachelor-Abschluss mit hervorragendem Prädikat erworben haben, nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugel...
      § 3 Annahme und Zulassung zur Promotion

      (1) Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Diplom- oder Master-Abschluss in einem fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder in einem einschlägigen Studiengang an einer Hochschule nachweisen.

      (2) Abweichend von § 3 Abs.1 können auch Personen, die in einem Studiengang nach Absatz1 einen Bachelor-Abschluss mit hervorragendem Prädikat erworben haben, nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden.

      (3) Das Dekanat überprüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Antrag ist dem Dekanat vor Beginn der Arbeiten an der Dissertation einzureichen.
      Dem Antrag ist beizufügen:
      a) der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2,
      b) die Angabe des in Aussicht genommenen Themas der Dissertation sowie eine Zusage der Betreuung,
      c) Ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
      d) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsgesuche.
      Die dem Fakultätsrat angehörigen Mitglieder der Hochschullehrergruppe entscheiden unter dem Vorsitz der Dekanin oder des Dekans, ob und in welcher Form der Nachweis genügender Kenntnisse für eine Promotion an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Geodäsie erbracht werden muss. Dazu kann der Fakultätsrat Prüfungen zum Nachweis des Kenntnisstands der Bewerberin oder des Bewerbers auferlegen. Bei Auflagen zum Nachweis dieser Kenntnisse wird eine Zulassung mit Auflagen ausgesprochen. Die Auflagen sind spätestens bis zur Vorlage des Promotionsgesuchs zu erfüllen. Zur Festlegung der Nachweise sind die Empfehlungen der betreuenden Professorinnen oder der betreuenden Professoren angemessen zu berücksichtigen. Das Dekanat überprüft die Erfüllung dieser Auflagen, die der Bewerberin oder dem Bewerber bei erfolgreichem Abschluss bescheinigt wird. Eine Betreuungsvereinbarung (vgl. §5, (2), 5.) ist innerhalb eines Jahres nach Zulassung dem Dekanat vorzulegen.

      (4) Eignungsprüfungen für Bewerber mit Bachelor-Abschluss gemäß Abs. 2 bestehen aus ausgewählten Modulprüfungen, die den Anforderungen eines mindestens zweisemestrigen, zusätzlichen Studiums in der Fakultät entsprechen.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit des Studiums nach Art und Inhalt voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden. Erforderlichenfalls werden Auflagen gemäß den Vorgaben von Abs. 3 erteilt.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Promotionsleistungen

      Die im Promotionsverfahren zu erbringenden Promotionsleistungen sind:
      1. eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) im druckfertigen Zustand, die die Befähigung zu selbständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit sowie einen Fortschritt im Erkenntnisstand des gewählten Fachgebietes erkennen lässt. Das Thema der Dissertation muss einem Fachgebiet innerhalb eines Studienganges der Fakultät oder der...
      § 2 Promotionsleistungen

      Die im Promotionsverfahren zu erbringenden Promotionsleistungen sind:
      1. eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) im druckfertigen Zustand, die die Befähigung zu selbständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit sowie einen Fortschritt im Erkenntnisstand des gewählten Fachgebietes erkennen lässt. Das Thema der Dissertation muss einem Fachgebiet innerhalb eines Studienganges der Fakultät oder der QUESTLeibniz- Forschungsschule zugeordnet werden können. Die Dissertation darf mit Ausnahme der Veröffentlichung von Teilergebnissen weder veröffentlicht noch als Diplom- oder Master- oder andere Prüfungsarbeit verwendet worden sein. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit als Grundlage für die Promotion ist bei einer geeigneten Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, zulässig; der einzelne Beitrag muss als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Satz 1 bewertbar sein. Die Vorlage kumulativer Arbeiten ist zulässig, wenn insgesamt die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne von Satz 1 nachgewiesen wird. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggfs. des Beitrags der weiteren Autoren an den jeweiligen Publikationen vornimmt.

      2. ein öffentlicher halbstündiger Vortrag über das Thema der Dissertation.

      3. eine mindestens einstündige mündliche Prüfung, die sich an den Vortrag anschließt.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promo...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Leibniz Universität Hannover und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, die die Leibniz Universität Hannover mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 - 16 abweichen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 10/2020